Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Straftaten

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Einbürgerung

Straftaten

BZRG

Tilgungsfristen

 

Einbürgerung Staatsangehörigkeit
Sollte gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren laufen, muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über den Antrag warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind oder das Gericht entschieden hat.

Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen - je nach Schwere der Tat - werden solche Straftaten aber wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.

Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist ein Urteil, wenn folgende Strafen verhängt wurden:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

Wurde der Einbürgerungsbewerber zu einer höheren Strafe verurteilt, kann die Behörde im Einzelfall trotzdem einbürgern. Dies wird sie aber nur ausnahmsweise tun, wenn besondere Gründe vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Verurteilung schon lange her ist und deshalb bald mit der Streichung aus dem Bundeszentralregister zu rechnen ist. 

Wenn jemand wegen einer Straftat im Ausland verurteilt wurden oder wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, ist er gegenüber der Einbürgerungsbehörde auskunftspflichtig.

Eine Ermessenseinbürgerung  ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist.
§ 46 BZRG - Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre

bei Verurteilungen

a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,

f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,

g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
 

Vorzeitige Tilgung

Eine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG kommt nur in einem Ausnahmefall in Betracht, da die Tilgungsfristen in § 45 - § 47 BZRG grundsätzlich das öffentliche Interesse festlegen. Es ist im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein absoluter Ausnahmefall für eine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG in Betracht kommen könnte und bejahendenfalls einen solchen Antrag zu stellen.

Einbürgerung Anwalt Rechtsanwalt Straftat StraftatenZu den Problemen der Eintragung im Bundeszentralregister wichtig das VG Stuttgart (7 K 4197/01):  Ein auf einer Straftat beruhender Ausweisungsgrund ist im Zusammenhang mit einer Einbürgerung einzelfallbezogen zu würdigen. Aus der noch nicht erfolgten Tilgung im Bundeszentralregister resultiert keine starre Verpflichtung, die Straftat zum Nachteil des Einbürgerungswilligen zu verwerten. Nach dem Verwertungsverbot § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder wenn sie zu tilgen ist. 

Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG markiert für Einbürgerungsverfahren grundsätzlich die äußerste zeitliche Grenze einer im Rechtsverkehr möglichen Verwertung. Aus dem Verwertungsverbot lässt sich jedoch nicht - aufgrund eines Umkehrschlusses - auf die rechtlich gebotene Verwertbarkeit der Eintragung in sämtlichen Rechtsbereichen vor Ablauf der Tilgungsfrist schließen, wie die Rechtsprechung verschiedentlich festgestellt hat. 

Wichtiges Argument: Wenn die Ausländerbehörde - in Kenntnis der Verurteilungen - eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückliegende strafrechtliche Verfehlungen des Klägers einer Aufenthaltsverfestigung nicht entgegen gehalten werden, kann die Behörde als Einbürgerungsbehörde gehindert sein, dem Kläger das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes entgegen zu halten.

Das Verschweigen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung (hier: 1 Jahr 3 Monate) rechtfertigt die Rücknahme der Einbürgerung, VG Gießen. Eine durch bewusste Täuschung wie das Verschweigen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren erwirkte Einbürgerung kann auch dann gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird und die Unionsbürgerschaft verliert, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mal entschieden hat. Das Europarecht beinhaltet keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen. Entscheidend ist in solchen Fällen immer, ob man von einem bewussten Verschweigen ausgehen kann. 

Hauptseite Einbürgerung >>

Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019