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Strafrecht
und Einbürgerung
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1.
Strafrecht und Einbürgerung im Blick auf Rücknahmemöglichkeiten der Behörden
Es
ist dringend von der Nichtangabe von Verurteilungen oder
Ermittlungsverfahren im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abzuraten.
Denn selbst wenn die Einbürgerung erfolgreich abgeschlossen würde,
verschafft man sich keine gesicherte Rechtsposition, wenn bei Kenntnis
dieser Umstände keine Einbürgerung erfolgt wäre.Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof München hat am 18.05.2009 eine Einbürgerungsrücknahme
durch die Verwaltungsbehörde bestätigt, weil ein Kläger im Einbürgerungsverfahren
wahrheitswidrig und mit Täuschungsabsicht schriftlich erklärt habe,
gegen ihn sei im Ausland kein Strafverfahren
anhängig und er sei auch nicht verurteilt worden.
Hier
droht dann trotz Erteilung das Risiko der späteren
Rücknahme einer Einbürgerung: Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – BVerfGE
116, 24 ff.), des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.2.2008 – 5 C 4.07
– NVwZ 2008, 685 f.) bieten die Ländervorschriften ausreichende Ermächtigungsgrundlagen
für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung, die der Eingebürgerte
durch eine sogenannte arglistige Täuschung erwirkt hat. Das Verschweigen
einer Inhaftierung bzw. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor
bzw. bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde rechtfertigt
auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl
2006, 910) die Rücknahme der Einbürgerung. Aus Europarecht ergibt sich
gegenwärtig auch keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer
erschlichenen Einbürgerung abzusehen.
Da
ist die Rechtsprechung absolut restriktiv, sodass auch angebliche Irrtümer
über die Erklärungen zur Einbürgerung regelmäßig keinen Effekt
machen. Denn insofern gibt es zahlreiche Fälle mit dem Vortrag von Irrtümern
des Einbürgerungsbewerbers, die aber praktisch alle ergebnislos blieben.
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2.
Welche Straftaten bzw. Verfahren sind relevant?
Grundsätzlich muss ein Einbürgerungsbewerber das Unbescholtenheitserfordernis
erfüllen. Es kommt dabei aber grundsätzlich zunächst darauf, wonach
sich das Einbürgerungsverfahren und die Beachtlichkeit von Strafen und
Ermittlungsverfahren richten.
Nach
der Ausnahmeregelung des § 12a StAG gilt:
(1)
Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem
Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit
erlassen worden ist.
Bei
mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes
1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine
niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe
zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt
die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen
1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht
bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61
Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im
Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer
Betracht bleiben kann.
(2)
Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu
berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen
ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen
worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine
solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach
dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3)
Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen
des Verdachts einer Straftat ermittelt,
ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des
Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt,
wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des
Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4)
Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs-
und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
Nach
§ 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bleiben also grundsätzlich nur
Bagatellfreiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung und mit
anschließend erfolgtem Straferlass außer Betracht, was
auch für ausländische Straftaten gilt, sofern deren
Zustandekommen und die Höhe sich im Einklang mit deutschen Rechtsmaßstäben
befinde (§ 12 a Abs. 2 Satz 1 und 3 StAG). Das heißt also, dass ein
Rechtsvergleich durchzuführen ist. Wenn
man die verschiedenen Strafrahmen aufeinander bezieht, würde der
Vergleich also – auch im Blick auf die anderen Straftatbestandsvarianten
einschließlich der Grundnorm § 263 StGB - nicht zu so signifikanten,
also unerträglichen Wertungswidersprüchen führen, dass man die österreichischen
Regeln durch deutsche ersetzen müsste.
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof
3.
Tilgung
Allerdings zieht die Verwaltungsrechtsprechung dann die deutschen Tilgungsregeln
heran, sodass die nach deutschem Recht rechnerische Tilgung gemäß § 36
Satz 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Bundeszentralregistergesetz) für die
Einbürgerungsproblematik heranzuziehen wäre.
Gesetz (hier nur Auszug) über das
Zentralregister und das Erziehungsregister
Bundeszentralregistergesetz
§
46 Länge der Tilgungsfrist (demnächst wird das novelliert)
(1)
Die Tilgungsfrist
beträgt
1.
fünf Jahre
bei
Verurteilungen
a)
zu
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine
Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register
eingetragen ist,
etc.
2.
zehn Jahre
bei
Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe
und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn
die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
etc.
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre in
allen übrigen Fällen.
(2)
Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die
Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt,
wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) …
Was
die Berücksichtigung von strafgerichtlichen
Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen
wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, kann die
Verurteilung so lange berücksichtigt werden, als noch keine Tilgung im
Bundeszentralregister erfolgt ist. Dabei kann unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
allerdings auch eine noch nicht getilgte Straftat ausscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des
Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen
Ergebnissen führen würde.
Maßstab
für die Beurteilung der Geringfügigkeit von Straftaten ist die vom
Gesetzgeber festgelegte Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung.
Grundsätzlich kann eine Überschreitung
des Strafrahmens von 10% als geringfügig
angesehen werden. Eine Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze von mehr
als 30 %
wäre daher nach der Rechtsprechung bereits nicht mehr als geringfügig
anzusehen.
Soweit
man hier geltend macht, dass im Rahmen der Beurteilung
der Geringfügigkeitsschwelle
auch berücksichtigt werden müsse, dass man sich lange im Bundesgebiet
aufhält, Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat und oder auch zu den Umständen
der Straftat mildernde Gesichtspunkte angeben könnte, sind diese Aspekte
nicht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Geringfügigkeit,
sondern erst im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigen.
Mit anderen Worten: Diese Erwägungen beeinflussen die Entscheidung
bereits nicht mehr, wenn die Straftat nicht mehr von der Ausnahme zur
grundsätzlichen Unbescholtenheit gedeckt ist.
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I.
In
§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind die Voraussetzungen
genannt, bei dessen Vorliegen ein Anspruch auf Einbürgerung besteht.
Liegen also sämtliche Voraussetzungen des § 10 StAG vor, dann muss die
Behörde den Antragsteller einbürgern. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG darf
der Antragsteller nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Nach
§ 12 a Abs. 1 StAG sind dabei alle Verurteilungen zu mehr als 90 Tagessätzen
oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Entscheidend ist außerdem, ob die Verurteilung noch im
Bundeszentralregister eingetragen ist. Aus dem Bundeszentralregister
getilgte Verurteilungen spielen bei der Einbürgerung dagegen keine Rolle
mehr. Kommt, wenn eine Einbürgerung nach § 10 StAG wegen der
Tilgungsfristen ausscheidet, eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
oder eine Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG in Betracht?
Nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn eine Verurteilung
wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegt. Allerdings kann nach
§ 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aus Gründen
des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte
abgesehen werden. Das Nichtberücksichtigungsermessen der Behörde ist
dabei zwar durch die genannten Voraussetzungen tatbestandlich gebunden,
insgesamt kann die Behörde aber flexibler reagieren als in § 12 a StAG.
Denn es erlaubt die Nichtberücksichtigung nicht
nur bei einer geringfügigen Überschreitung der entsprechenden Grenzen.
Grundsätzlich
darf sich die Einbürgerungsbehörde davon leiten lassen, dass bei
gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen eine
Einbürgerung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Im Rahmen
dieser Prüfung könnte
man wegen der strafrechtlichen Verurteilung auf besondere oder atypische
Konstellation hinweisen, die im Rahmen des öffentlichen Interesses
zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre. Es ist also im
begrenzten Rahmen möglich, das Strafurteil auf besondere Umstände hin zu
überprüfen, weil die Behörde grundsätzlich an das Strafurteil gebunden
ist. Allein wenn sich aus der Begründung besondere Umstände ergeben,
kann das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Eine
derartige besondere Fallgestaltung ist nicht darin zu sehen, dass die
Verurteilung wegen eines minderschweren Falles erfolgt ist. Dies gilt auch
insoweit, als eine konkret ausgeworfene Bewährungsfreiheitsstrafe nicht
den Strafrahmen ausschöpft, denn die von dem Beklagten vorzunehmende
Ermessensbetätigung muss nicht schon dann zugunsten des Einbürgerungsbewerbers
ausfallen, wenn die konkret ausgeworfene Strafe eher am unteren Rahmen des
gesetzlichen Strafmaßes bleibt. Durch das Erfüllen von Bewährungsauflagen
werden keine besondere Umstände gesetzt, die gleichwohl eine Ermessensbetätigung
zu seinen Gunsten beanspruchen oder rechtfertigen können, zumal die ausländerrechtlichen
Einbürgerungsvorschriften insoweit keinerlei Regelungen enthalten. Sollte
es aber bei dem Strafurteil besondere Umstände gegeben haben, können die
zu einer anderen Bewertung beim Einbürgerungsermessen führen.
Besondere
Integrationsleistungen
können in Betracht kommen, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen bei
der Beurteilung der Frage, ob die Einbürgerung im öffentlichen Interesse
liegt, außer Acht bleibt. Ob eine Integration
gelungen ist, erweist sich erst im konkreten Fall, wenn festgestellt
werden kann, dass sich der Einbürgerungsbewerber u.a. auch konform mit
der Strafrechtsordnung verhält. Auch wäre die Tatsache, dass eine Asyl-
und Flüchtlingsanerkennung nicht widerrufen wurde, auch noch nicht
Ausdruck einer in besonderem Maße erfolgten Integration. Finanzielle
Unabhängigkeit durch eigene Selbstständigkeit und das Bestehen eines
Einbürgerungstests reichen auch nicht aus. Eine einheitliche Nationalität
der Familie wird nicht als spezifisches Kriterium im Rahmen der
Prüfung des öffentlichen Interesses angesehen.
Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung
aller persönlichen und familiären Umstände erheblich stärker als
andere treffen würde, wenn die Einbürgerung versagt bliebe.
Schwierigkeiten auf Reisen oder bei Behördengängen und damit verbundene
Vorurteile bzw. Diskriminierungen reichen nicht aus, weil es keine persönlichen
Gründe sind. Eine besondere Härte liegt also nur im Sinne einer persönlichen
Ausnahmesituation vor. Auch der Umstand, dass die Ehefrau oder Kinder
bereits deutsche Staatsangehörige sind, ist für sich genommen auch nicht
ausreichend, eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG zu begründen.
Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 3 StAG beinhaltet keine
hinreichend deutliche Wertung des Inhalts, dass diese eine einheitliche
Staatsangehörigkeit der gesamten Familie intendiere und nach sich ziehen
solle. Insofern würden Ermessensentscheidungen nur dann positiv
ausfallen, wenn man sehr persönliche Gründe hat. Das sind nur solche Gründe,
die nicht auch andere automatisch treffen würden.
Eine Einbürgerung nach § 9 StAG kommt nur für den ausländischen
Ehegatten eines Deutschen in Betracht. Nach dieser Regelung sollen
Ehepartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert
werden. Die Voraussetzungen des § 8 StAG müssten dann aber bejaht
werden, sodass man wieder bei derselben Prüfung wäre.
II.
Wenn
keine spezifischen Gründe vorliegen, muss man grundsätzlich die Tilgungsreife
der strafrechtlichen Verurteilungen abwarten. Allerdings kann es der
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch
nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des
Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen
Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG
zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen
erst getilgt werden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung
Tilgungsreife eingetreten ist, muss hier unmittelbar die Systematik des
Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick
genommen werden. Denn handelt es sich bei der letzten Verurteilung um eine
Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber geringfügigen Charakter
hatte, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende
strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits
getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht
eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben kann es im Einzelfall darüber
hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich
werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende
Beurteilung vorzunehmen.
Dabei
gibt es eine Rechtsprechung, die auch das noch einmal differenziert: Die
Behörde kann im Falle eines straffällig gewordenen Einbürgerungsbewerbers,
der mit einem deutschen Staatsanghörigen verheiratet ist, aus Gründen
des Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG
bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist nach
dem BZRG eine für den Bewerber positive Entscheidung dann wird treffen können,
wenn dieser nicht wieder straffällig geworden ist, eine
Wiederholungsgefahr unwahrscheinlich und etwa die
Hälfte der Zeit zwischen Ablauf der Bewährungsfrist und dem des
Tilgungszeitpunkts verstrichen ist.
Übrigens muss dann die
finanzielle
Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen weiterhin bestehen, ohne dass
man den Einbürgerungstest noch einmal machen müsste, wenn man ihn
erfolgreich bestanden hat.
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4.
Auslieferung
a.
Deutsche Staatsbürger sind gegen Auslieferung in das Auslandung durch
besondere Erfordernisse, die das Auslieferungsbegehren erfüllen muss,
besser geschützt als hier lebende Ausländer. So ist eine Auslieferung
nur zulässig, wenn die in § 10 IRG genannten Unterlagen oder ein Europäischer
Haftbefehl übermittelt werden, welcher eine zureichende Beschreibung der
Umstände enthält, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich
der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person
(Vgl. § 80 IRG).
b.
Eine unangemessen harte Strafe kann aber auch für hier lebende Ausländer
gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit
verstoßen und deshalb gemäß § 73 IRG
(Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne
Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen
Rechtsordnung widersprechen würde) ein Auslieferungshindernis
darstellen (BVerfG JZ 2004, 141 m. Anm. Vogel). Hiervon ist allerdings nur
auszugehen, wenn die verhängte Strafe unerträglich hart und als unter
jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so etwa in den Fällen
OLG Hamm StraFo 2001, 239, 240 [acht Jahre Freiheitsentzug für geringes
Zollvergehen]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 180 [Freiheitsstrafe von drei
Jahren und vier Monaten wegen Erwerbs von 0,05 g Heroin]; OLG Stuttgart,
Die Justiz 2003, 454, 455 ([Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen
Unterschlagung], nicht aber in den Fällen BVerfG JZ 141 m. Anm. Vogel
[bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für Betrug]; OLG Hamm NStZ-RR
2001, 315 [3 Jahre Freiheitsstrafe für unerlaubten Waffenbesitz]; OLG
Hamm StraFo 2001, 326, 327 [10 Jahre Freiheitsstrafe für sexuellen
Missbrauch eines Kindes]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 217 [Strafdrohung von
bis zu 20 Jahren gegen einen Jugendlichen wegen Mordes]; 2004, 268, 269
[Strafdrohung von 20 Jahren für Vergewaltigung]; OLG Stuttgart NStZ-RR
2004, 345 [Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Raubes gegen
Heranwachsenden]). Wie schon oben gesagt, erscheint die Strafe – unabhängig
davon, wie berechtigt die Einwendungen des Rechtsmittels sind – auch
wenn sie empfindlich ist, nicht so unerträglich entfernt vom hiesigen
System, dass bereits das ausreichend wäre, hier eine Auslieferung zu
stoppen.
c.
Die soziale Situation macht die Gewährung von Rechtshilfe also
Auslieferungen regelmäßig nicht unzulässig i. S. des §
73 IRG (Die Leistung von
Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig,
wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widersprechen würde). Familiäre Verhältnisse sind Umstände,
die auch einer Strafverfolgung oder -vollstreckung in Deutschland aus
Rechtsgründen nicht entgegen stehen würden, sondern allenfalls im Rahmen
einer Gnadenentscheidung Berücksichtigung finden könnten.
d.
Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im
Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien
für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen
der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten
bestimmt.
Vorliegend
interessant ist folgende Vorschrift:
Nr.
48 Einbürgerungsverfahren
(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt der
Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um
Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
a)
bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung
betreibt,
b)
eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung
unmöglich gemacht würde, oder
c)
ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft
bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.
Die
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu
beschreiben.
(2)
Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren
auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aussetzung
angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung
geltend macht. |
Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof
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