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Suchmaschine
Prüfungspflichten |
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Das hanseatische OLG Hamburg hat
2009 zu den Pflichten eines Suchmaschinenbetreibers in einer wichtigen
Entscheidung Stellung genommen: Auch der Betreiber einer Suchmaschine,
der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger
Weise über eine Person berichtet wird, ist aus dem Gesichtspunkt der
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet,
ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine
Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu
untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht
dieser Person verletzt. Wenn dem Betreiber einer Suchmaschine der persönlichkeitsrechtsverletzende
Inhalt eines Internetangebotes mitgeteilt worden ist, trifft ihn
hinsichtlich eines gleichartigen Inhalts weiterer Internetangebote
jedenfalls dann keine Prüfpflicht, wenn er nicht von diesem Inhalt des
weiteren Internetauftritts Kenntnis erlangt und nicht anhand der
Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen kann, dass
auch das weitere Internetangebot den konkreten rechtsverletzenden
Inhalt hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes. Der bloße Nachweis von Inhalten ohne
eigenes Speichern durch die Suchmaschine ist keine Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinne von §§ 3, 4
BDSG. Für die Zulässigkeit des kurzfristigen Speicherns von der
Suchmaschine gefundener Inhalte nach § 29 Abs. 1 BDSG gelten die zu
Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
entwickelten allgemeinen Grundsätze.
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OLG Hamburg |
Das Kammergericht Berlin hat 2009 eine
Entscheidung getroffen, die für Betreiber von Portalen einige
Probleme aufwirft: Schließt der Betreiber eines Online-Presseportals im Rahmen
des Betriebs seiner Webseite eine Vereinbarung mit einem
Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) für die Einbindung der
Suchmaschinentechnik in die eigene Suchfunktion, so haftet er für
fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die dadurch begründet
sind, dass zwar der zugrunde liegende Inhalt vom Betreiber selbst
gelöscht wurde, ein diesen Inhalt enthaltener Treffer jedoch
aufgrund einer technisch bedingten Verzögerung bei der Löschung
weiterhin über die eigene Suchfunktion der Betreiberwebseite in der
Trefferliste angezeigt wird. Der Betreiber kann sich bei einer mehrtägigen Fortdauer einer
solchen Beeinträchtigung nicht darauf berufen, der von ihm
eingebundene Suchmaschinenbetreiber sehe lediglich standardisierte
Abläufe im Internet zur dauerhaften Löschung gespeicherter Inhalte
vor. Er hat vielmehr durch entsprechende technische und
organisatorische Vorkehrungen für eine effektive Löschung etwaiger
rechtswidriger Inhalte in dem Portal des Betreibers Sorge zu tragen.
Wer weiß, wie schwer es mitunter sein kann,
Verantwortliche bei Internetfirmen aller Sorten zu erreichen, wird
eine mehrtägige Dauer des Vorhaltens solcher Informationen,
möglicherweise mit anderen Augen sehen. Das Internet ist zwar per
se schnell, aber gerade die Einwirkung auf andere Teilnehmer,
einschließlich eigener Vertragspartner, bereitet oft erhebliche
Schwierigkeiten. Allein die Unzahl der no-reply-emails
sagt viel
über die kommunikative Praxis im Internet aus.
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