§ 22 BAT
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten
richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung
(Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach
der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit
entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn
zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich
genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer
Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese
Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt
ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal
mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1
bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit
für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von
Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt,
gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als
Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt,
muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des
Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.