| Voraussetzung
          für die Eingruppierung in einer
          Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser
          Lohnordnung verrichtet werden. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer eine
          bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr übernehmen kann? Kann ein
          Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
          beschäftigt werden, so führt dies noch nicht sofort dazu, dass der
          Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen darf. Er muss vielmehr
          stets prüfen, ob der Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen
          weiterbeschäftigt werden kann. Mit anderen Worten, die Änderungskündigung
          hat Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Das muss erst recht und
          besonders dann gelten, wenn einem Arbeitnehmer aufgrund
          tarifvertraglicher Regelungen nicht mehr ordentlich gekündigt werden
          kann. Tariflich kann festgelegt sein, dass auch dem unkündbaren
          Mitarbeiter der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum
          Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe/ Lohngruppe kündigen
          kann, wenn der Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen
          Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die
          die Voraussetzungen für seine Eingruppierung
          in die bisherige Vergütungsgruppe/Lohngruppe bilden, und ihm andere
          Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe/Lohngruppe
          erfüllen, nicht übertragen werden können.  Ausnahmen können
          für den Fall gelten, wenn die Leistungsminderung durch einen
          Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden ist. So kann
          personenbedingt eine außerordentliche Änderungskündigung zulässig
          sein,  wobei das zum Zwecke der Herabgruppierung nicht um
          beliebig viele Vergütungsgruppen möglich ist. Eine derartige
          krankheitsbedingte, außerordentliche Kündigung wäre wie eine
          ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung in drei Stufen zu prüfen.
          Jedoch müssen gleichzeitig die besonderen Anforderungen an eine außerordentliche
          Kündigung vorliegen. Der Durchschnittsfall einer krankheitsbedingten
          Kündigung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Die Änderungskündigung
          zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe /Lohngruppe
          ist wirksam, wenn ein Arbeitnehmer dauernd außerstande ist,
          diejenigen Arbeiten zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die
          die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe
          bilden und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner
          bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, ist
          eine Kündigung wegen Minderleistung
          nicht schon dann in jedem Fall gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer
          eine nach objektiven Kriterien festgelegte Normalleistung um einen
          bestimmten Prozentsatz unterschreitet. Dies könne sich gegenüber Arbeitnehmern,
          deren Leistungsfähigkeit aufgrund von ihnen nicht beeinflussbarer
          betrieblicher oder persönlicher Umstände vorübergehend oder
          dauerhaft beeinträchtigt sei, unangemessen auswirken. Auch
          darf nicht zwangsläufig ausschlaggebend sein, inwieweit die Leistung
          des Arbeitnehmers in einer Vergleichsgruppe unter dem Durchschnitt
          liegt, weil dies damit zusammenhängen kann, dass die übrigen
          Gruppenangehörigen beispielsweise besonders leistungsstark sein
          können, sich überforderten oder der betroffene Arbeitnehmer
          besonders leistungsschwach ist.  Ausschlaggebend muss auch nicht sein, ob ein
          Arbeitnehmer die geringste Leistung in einer
          Vergleichsgruppe erbringe, weil immer ein Arbeitnehmer
          einer Gruppe das "Schlusslicht" ist. Dem Verhältnis
          zwischen abgearbeiteten Planzeiten und monatlicher Arbeitszeit aller
          Arbeitnehmer kann als Vergleichsmaßstab nicht deshalb ein Aussagewert
          abgesprochen werden, nur weil die Planzeit nicht nach
          arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelt worden ist und weil
          in die Berechnung auch überdurchschnittliche Leistungen eingegangen
          sind. | 
      
        |  Wie läuft das prozessual
          ab? Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das deutliche
          und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren
          Arbeitnehmern erreichten Mittelwerts oft der einzige für den
          Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf ist, dass der ein
          vergleichsweise schwaches Ergebnis erzielende Arbeitnehmer Reserven
          nicht ausschöpfe, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären, müsste
          der Konflikt zwischen den vorgenannten widerstreitenden
          Gesichtspunkten nach den Regeln der
          abgestuften Darlegungslast aufgelöst werden und sei es
          ausreichend, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung wegen Minderleistung
          zunächst darauf stütze, dass die Leistungen des Arbeitnehmers längerfristig
          mehr als ein Drittel hinter der von vergleichbaren Arbeitnehmern
          erreichten Durchschnittsleistung zurückblieben. Dann müsste der Arbeitnehmer das Zahlenwerk und
          seine Aussagefähigkeit im Einzelnen bestreiten
          und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich
          unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit
          ausschöpfe, wobei altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen
          durch Krankheit, aber auch betriebliche Umstände eine
          Rolle spielen könnten. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände
          plausibel dar, muss sie der Arbeitgeber sie widerlegen. |