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Testament

Hier: Probleme der Auslegung

 

Bundesgerichtshof Karlsruhe Gericht Anwalt

                                                                  

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesgerichtshof Karlsruhe - Moderner Bau 

Die Testamentsauslegung hat das Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Ein Abweichen vom Wortsinn ist zulässig, wenn Umstände dafür vorliegen, dass der Erblasser/Erblasserin oder die Eheleute mit den verwendeten Worten einen anderen, nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Sinn verbunden hätten. Gelingt es dem Nachlassrichter trotz Würdigung aller zur Feststellung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von dem wirklichen Willen zu überzeugen, muss er sich damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Zur Auslegung einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im Berliner Testament, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil die Zahlung des Pflichtteils als Darlehen hochverzinslich stundet und diesen Anspruch durch eine Grundschuld absichern lässt, hat die Rechtsprechung festgestellt, dass ein solches Verhalten als "Verlangen des Pflichtteils" ausgelegt werden kann. 

Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, folgt nach der Rechtsprechung aus der Ergänzungsregel des BGB § 2069, dass auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlusserben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind.

Haben sich Ehegatten in einem Erbvertrag wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und einen Dritten zum Schlusserben bestimmt, können für die Auslegung des Vertrages die Grundsätze herangezogen werden, die zur Beurteilung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entwickelt worden sind.

Kann nicht festgestellt werden, dass Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden. Die Pflichtteilsstrafklausel muss nach herrschender Meinung keine Schlusserbeneinsetzung enthalten. 

Haben Eltern sich wechselseitig zu Alleinerben und ihr einziges behindertes Kind als Schlusserben eingesetzt, ohne dem Überlebenden Änderungsmöglichkeiten einzuräumen, so kann der Überlebende diese Bestimmung nachträglich nicht dahingehend ändern, dass er das Kind als befreiten Vorerben und näher bezeichnete Verwandte als Nacherben einsetzt sowie eine Testamentsvollstreckerin ernennt. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt. Der fehlende Hinweis auf Abkömmlinge des Schlusserben im Testament kann als Indiz dafür genommen werden, dass die Ehegatten die Bindungswirkung an die Schlusserbeneinsetzung nicht auch auf deren Abkömmlinge erstrecken wollten.

Ist in einem Erbvertrag, der eine Pflichtteilsverwirkungsklausel und eine Wiederverheiratungsklausel enthält, eine ausdrückliche Erbfolgeregelung für den Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden nicht enthalten, so können gemeinsame Kinder der Vertragsschließenden gleichwohl als Erben des Längstlebenden bestimmt sein, wenn sich ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages feststellen lässt, hat das Saarländische Oberlandesgericht 1994 entschieden.

Hat der Erblasser seine Verfügung nicht ausdrücklich als "vertragsgemäß" bezeichnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit eine gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit der Bestimmung beabsichtigt war. Die Zuwendung an gemeinsame Kinder der Vertragsschließenden ist dabei in der Regel als bindend gewollt anzusehen, weil in der Regel auch davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser oder der andere Vertragsschließende bei der Einsetzung von gemeinsamen Kindern ein Interesse an der Bindung gehabt haben.  

Haben Sie Probleme, eine bestimmte Willenserklärung des Erblassers auszulegen? Etwa einen Brief, von dem sich nicht leicht einschätzen lässt, welche Bedeutung ihm zukommt. Handelt es sich um ein Brieftestament? Wir können ihnen da sicher weiter helfen. Mitunter unterschätzen Laien die Aussagekraft von Dokumenten, weil sie auf den ersten Blick einen formal außergewöhnlichen Charakter haben.

Eine Erbeinsetzung in einem privatschriftlichen Testament "Derjenige, der mich pflegt und versorgt, soll mein Erbe sein" verstößt nach der Rechtsprechung gegen § 2065 Abs. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Lediglich die Bezeichnung, nicht aber die Bestimmung der Person darf einem Dritten übertragen werden. Erforderlich ist, dass die letztwillige Verfügung so hinreichend genaue Angaben enthält, dass der Bedachte durch jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person bezeichnet werden kann, ohne dass ihr eigenes Ermessen dabei auch nur mitbestimmend ist.

Was ist mit der Erbeinsetzung einer "gemeinnützigen rechtsfähigen Institution für Kinderkrebshilfe"? Zweifelhaft. Aber wichtig ist in solchen Zusammenhängen: Die Tatsache, dass nach dem Willen der Erblasserin einer Institution der Kinderkrebshilfe der gesamte Nachlasswert zufließen sollte, kann bereits in Indiz für die Enterbung der Beklagten darstellen. 

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