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Testament
Hier: Probleme der
Auslegung
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Bundesgerichtshof Karlsruhe - Moderner Bau |
Die
Testamentsauslegung hat das Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers
zu erforschen. Ein Abweichen vom Wortsinn ist zulässig, wenn Umstände
dafür vorliegen, dass der Erblasser/Erblasserin oder die Eheleute mit
den verwendeten Worten einen anderen, nicht dem allgemeinen
Sprachgebrauch entsprechenden Sinn verbunden hätten. Gelingt es dem
Nachlassrichter trotz Würdigung aller zur Feststellung des
Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von
dem wirklichen Willen zu überzeugen, muss er sich damit begnügen, den
Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Zur Auslegung
einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im Berliner Testament,
wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des
erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil die Zahlung
des Pflichtteils als Darlehen hochverzinslich stundet und diesen
Anspruch durch eine Grundschuld absichern lässt, hat die Rechtsprechung
festgestellt, dass ein solches Verhalten als "Verlangen des
Pflichtteils" ausgelegt werden kann.
Wenn Ehegatten in einem
gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlusserben
einsetzen, folgt nach der Rechtsprechung aus der Ergänzungsregel des
BGB § 2069, dass auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlusserben,
der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben
berufen sind.
Haben sich Ehegatten in einem Erbvertrag wechselseitig zu Alleinerben
eingesetzt und einen Dritten zum Schlusserben bestimmt, können für die
Auslegung des Vertrages die Grundsätze herangezogen werden, die zur
Beurteilung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem
gemeinschaftlichen Testament entwickelt worden sind.
Kann nicht festgestellt werden, dass
Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf
ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen
haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher
Wille nicht unterstellt werden. Die Pflichtteilsstrafklausel muss nach
herrschender Meinung keine Schlusserbeneinsetzung enthalten. |
Haben Eltern sich wechselseitig zu
Alleinerben und ihr einziges behindertes Kind als Schlusserben
eingesetzt, ohne dem Überlebenden Änderungsmöglichkeiten einzuräumen,
so kann der Überlebende diese Bestimmung nachträglich nicht
dahingehend ändern, dass er das Kind als befreiten Vorerben und näher
bezeichnete Verwandte als Nacherben einsetzt sowie eine
Testamentsvollstreckerin ernennt. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin,
dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu
Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht,
dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments
berechtigt sein sollte, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden
Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten
kommt. Der fehlende Hinweis auf Abkömmlinge des Schlusserben im
Testament kann als Indiz dafür genommen werden, dass die Ehegatten die
Bindungswirkung an die Schlusserbeneinsetzung nicht auch auf deren Abkömmlinge
erstrecken wollten. |
Ist in einem Erbvertrag, der eine
Pflichtteilsverwirkungsklausel und eine Wiederverheiratungsklausel enthält,
eine ausdrückliche Erbfolgeregelung für den Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden
nicht enthalten, so können gemeinsame Kinder der Vertragsschließenden
gleichwohl als Erben des Längstlebenden bestimmt sein, wenn sich ein diesbezüglicher
übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des
Abschlusses des Erbvertrages feststellen lässt, hat das
Saarländische Oberlandesgericht 1994 entschieden.
Hat der Erblasser seine Verfügung
nicht ausdrücklich als "vertragsgemäß" bezeichnet, so ist
durch Auslegung zu ermitteln, ob und
inwieweit eine gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit der
Bestimmung beabsichtigt war. Die Zuwendung an gemeinsame Kinder der
Vertragsschließenden ist dabei in der Regel als bindend gewollt
anzusehen, weil in der Regel auch davon ausgegangen werden kann, dass
der Erblasser oder der andere Vertragsschließende bei der Einsetzung
von gemeinsamen Kindern ein Interesse an der Bindung gehabt haben.
Haben Sie Probleme, eine bestimmte
Willenserklärung des Erblassers auszulegen? Etwa einen Brief, von dem
sich nicht leicht einschätzen lässt, welche Bedeutung ihm zukommt.
Handelt es sich um ein Brieftestament? Wir können ihnen da sicher
weiter helfen. Mitunter unterschätzen Laien die Aussagekraft von
Dokumenten, weil sie auf den ersten Blick einen formal
außergewöhnlichen Charakter haben.
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Eine
Erbeinsetzung in einem privatschriftlichen Testament "Derjenige,
der mich pflegt und versorgt, soll mein Erbe sein" verstößt nach
der Rechtsprechung gegen § 2065 Abs. 2 BGB
und ist deshalb unwirksam. Lediglich die Bezeichnung, nicht aber die
Bestimmung der Person darf einem Dritten übertragen werden.
Erforderlich ist, dass die letztwillige Verfügung so hinreichend genaue
Angaben enthält, dass der Bedachte durch jede mit genügender Sachkunde
ausgestattete Person bezeichnet werden kann, ohne dass ihr eigenes Ermessen
dabei auch nur mitbestimmend ist.
Was ist mit der Erbeinsetzung einer "gemeinnützigen
rechtsfähigen Institution für Kinderkrebshilfe"? Zweifelhaft.
Aber wichtig ist in solchen Zusammenhängen: Die Tatsache, dass nach dem
Willen der Erblasserin einer Institution der Kinderkrebshilfe der
gesamte Nachlasswert zufließen sollte, kann bereits in Indiz für die
Enterbung der Beklagten darstellen. |
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