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"Für den Fall meines Todes, sofern Lucky noch lebt, setze ich ihn als Erben ein." Das soll die Formulierung in einem Testament gewesen sein, der vor dem Amtsgericht Bonn im September 2009 im Rahmen eines PKH-Verfahrens anhängig ist. Lucky ist ein Hund. Der Kläger ist der im Rahmen dieses Tiertestaments zum Verwalter eingesetzte Freund des Verstorbenen. Das Amtsgericht Bonn hat keine Prozesskostenhilfe gewährt, weil das Testament unwirksam sei, sodass das Landgericht Bonn nun entscheiden soll. Hat das Amtsgericht Bonn Recht? Gibt es "Tiertestamente"? 

Ein Tier kann nicht so erben wie ein Mensch, weil ein Tier keine Rechtsfähigkeit besitzt. Wer also seinem Tier etwas nach dem Tode zukommen lassen will, muss eine andere Konstruktion wählen. Man kann einen Erben bestimmen oder auch lediglich einen Vermächtnisnehmer. Diese beiden Empfänger können dann mit einer Auflage beschwert werden, sich des Tieres in einer Weise anzunehmen, die sich der Erblasser vorstellt. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer also zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Legaldefinition). Deswegen sollte man das Tier also nicht zum "Erben" machen bzw. formulieren, dass das Tier alles "erbt". Denn dann erreicht man mit der Verfügung im Zweifel gar nichts.

Rechtlicher Bezugspunkt ist also immer der Mensch, der etwas erbt oder ein Vermächtnis erhält. Diesem Menschen können dann bestimmte rechtlich zulässige Verhaltensweisen auferlegt werden. Selbstverständlich kann man einen Menschen nicht zwingen, dieser Auflage zu entsprechen, wenn er Erbe oder Vermächtnis ausschlägt. Für diesen Fall muss man überlegen, ob es andere Personen gibt, die hier als Ersatzerbe oder Ersatzvermächtnisnehmer in Betracht kommen. Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Es kann sich auch anbieten, zu Lebzeiten die Betreuungsfrage konkreter zu vereinbaren und einen Vertrag mit der Person zu schließen, die die Sorge später sicher stellen soll. Hier könnte man etwa an Lebensversicherungen oder Sparverträge zu Gunsten der Person denken, die sich schließlich um das Tier kümmern soll. 

Der Königsweg ist aber diese Lösung: 

§ 83 Stiftung von Todes wegen  

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.

Scharfsinnig RechtsanwaltDiese Regelung kommt ab einem Nachlassvermögen von mindestens 50.000 € in Betracht. Dann formuliert man etwa: Zu meinem Alleinerben bestimme ich die hiermit errichtete X-Stiftung: Diese soll als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz des Landes … anerkannt werden und ihren Sitz in Köln haben. Zweck der Stiftung soll die … sein…

Aber Vorsicht, auch hier ist juristische Beratung geboten, wie es etwa diese Entscheidung deutlich macht: Wer durch ein eigenhändiges Testament eine noch zu errichtende Stiftung zum Alleinerben einsetzt und hierbei auf eine anliegende maschinenschriftliche Stiftungssatzung Bezug nimmt, macht einen Fehler. Sowohl das Stiftungsgeschäft als auch die Erbeinsetzung sind unwirksam. Wenn Sie sich zu diesem Schritt entscheiden, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.  

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