Dafür ist ein entsprechender Antrag zu
stellen. Eine Verlängerung ist nur unter Darlegung eines besonderen
Grundes möglich wie z. B. Reiseunfähigkeit, Flugverschiebung oder
Eheschließung. Nach
den Verwaltungsvorschriften kann dies zum Beispiel bei
Krankenhausaufenthalten, familiären Hilfeleistungen (z.B. nach
Geburten), Todesfall eines nahen Angehörigen, Termine bei Gerichten
oder Behörden, aus humanitären Gründen oder in Fällen höherer
Gewalt gegeben sein. Die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen.
Das gilt gleichermaßen für
ein Schengen-Visum wie für nationale Visa. Visa dagegen, die von einem anderen
Staat ausgestellt worden sind, können nur bei Nachweis über einen dortigen Aufenthalt
als solche verlängert werden.
Bei einer Verlängerung
ist schließlich zu prüfen, ob der Lebensunterhalt
einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutz weiterhin gesichert ist.
Die Ausländerbehörde
stellt im Übrigen darauf ab, ob diese Gründe
nicht vorhersehbar waren beziehungsweise erst nach der Einreise aufgetreten
sind. Alle anderen Belange sind vor der Einreise bei der Botschaft
oder dem Konsulat anzugeben, denn es wird erwartet, dass jeder
Visabewerber vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zum
beabsichtigten Aufenthaltszweck und -dauer macht.
Schließlich
zu beachten: Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist ausgeschlossen.
Es wäre somit nicht zulässig, nach Einreise mittels Touristenvisum
eine Verlängerung zum Familiennachzug oder Arbeitsaufnahme zu
begehren. Hier wären dann Härtefallregelungen zu untersuchen, um
ggf. einen anderen Weg zu gehen.
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