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Vaterschaft
Uneheliches
Kind
Vaterschaftstests
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Die Vaterschaft kann
innerhalb bestimmter Fristen vom Kind, von der Mutter oder von der per
Gesetz als Vater vermuteten Person angefochten werden (§ 1600b BGB). Für die Anfechtung
gilt eine Frist von zwei Jahren ab Kenntnis vom die Anfechtung begründenden
Umstand. Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten
werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von
den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen
einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste
Alternative hindert den Lauf der Frist nicht. Die Frist beginnt nicht vor
der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden
ist. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die
Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem
Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die
Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt,
in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft
sprechen.
Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig,
solange die Vaterschaftsanerkennung
eines anderen Mannes besteht (BGH - 20.01.1999 - XII ZR 117/979). Die
Anerkennung der Vaterschaft und damit die Begründung einer weiteren
rechtlichen Vaterschaft neben derjenigen des ehemaligen Ehemannes der
Kindesmutter lässt die Folgen der anderweitig bestehenden Vaterschaft für
das Kind unzumutbar erscheinen. Mit der Vaterschaftsanerkennung beginnt
damit die zweijährige Frist für eine Vaterschaftsanfechtungsklage
erneut.
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§ 1600 d BGB
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592
Nr. 1 und 2 (also: Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt
der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat), § 1593,
so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der
Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit
beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an
der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu
dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300.
als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des
Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende
Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit
sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer
Feststellung an geltend gemacht werden.
§ 1600 e BGB
Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der
Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600
Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann
entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der
Vaterschaft. Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung
nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die
andere Person zu richten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre,
verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die
nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
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Die Vaterschaftsanerkennung
erfolgt durch die Erklärung des Mannes mit der Zustimmung des Kindes. |
Typische
Argumentation bei Anfechtungsfällen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht -
13 UF 157/05): "Der Beklagte verweist allerdings im Ergebnis ohne
Erfolg darauf, dass seine Inanspruchnahme bereits deshalb unbillig sei,
weil der Kläger schon vor Geburt des Kindes
gewusst habe, dass nicht er, sondern der Beklagte der Vater
sei. Eine von vornherein gegebene Kenntnis des Klägers von seiner
Nichtvaterschaft oder auch nur begründete Zweifel des Klägers an seiner
Vaterschaft in der Zeit vor dem Jahre 2002 stehen nicht fest. Vielmehr ist
durch das rechtskräftige Statusurteil vom 11. September 2003 nach
Beweisaufnahme festgestellt worden, dass der Kläger die Anfechtungsklage
fristgerecht erhob, also nicht in zurückliegender Zeit von Umständen
wusste, die gegen seine Vaterschaft sprechen."
Es kommt also darauf an, die Anfechtungsvoraussetzungen
nachzuweisen. |
Substantiierungspflicht
Vage Zweifel an der Vaterschaft lassen die
Vaterschaftsanfechtungsfrist nicht beginnen. Aus der kurzen zweijährigen
Anfechtungsfrist folgt nach einer Entscheidung des AG Korbach aus dem
Jahre 2004, dass ein schlüssiges Klagevorbringen für eine
Vaterschaftsanfechtungsklage nur dann vorliegt, wenn der anfechtende Mann
konkrete Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, vorträgt,
da andernfalls derjenige Putativvater, der keine greifbaren Verdachtsgründe
für seine Nichtvaterschaft hat, ohne jede zeitliche Begrenzung "in´s
Blaue hinein" eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben könnte, während
ein Putativvater, der entsprechende sachlich begründete Anhaltspunkte
vorweisen kann, an die Zweijahresfrist gebunden wäre. Für den Beginn der
Anfechtungsfrist kommt es auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen
sich aus der maßgeblichen Sicht eines so genannten verständigen
Betrachters die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen
Abstammung bzw. der Nichtvaterschaft des Mannes, der als Vater gilt,
ergibt. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass der
Berechtigte auch die tatsächliche Überzeugung gewinnt, dass das Kind
nicht von ihm stammt. Der Anfechtungsberechtigte muss nicht persönlich
aus den ihm bekannten Tatsachen die Überzeugung gewinnen, dass das Kind
nicht von ihm abstammt. Es genügt vielmehr der objektive Verdacht, d.h.
dass aus der Sicht eines verständigen, medizinisch-naturwissenschaftlich
nicht vorgebildeten Laien die Vaterschaft ernstlich in Frage gestellt ist
bzw. die Nichtvaterschaft nicht gänzlich fern liegt. |
Unzumutbarkeit
für das Kind
Unzumutbarkeit für das Kind und somit ein Anfechtungsgrund
im Sinne des § 1600b BGB liegt dann
vor, wenn die Ehe der Eltern aufgelöst ist und die Mutter den
biologischen Vater geheiratet hat. |
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Vaterschaftstests
Zusammenfassung der
wichtigsten Erwägungen von BGH (XII ZR 60/03) zur Frage der
Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests: Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 -
XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 und vom 30. Oktober 2002
- XII ZR 345/00 - FamRZ 2003,
155, 156) reicht das bloße Vorbringen eines Klägers,
er sei
nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches
Sachverständigengutachten
werde seine Vaterschaft
ausschließen, für eine Vaterschaftsanfechtungsklage
nicht aus. Vielmehr muss der jeweilige Kläger Umstände
vortragen, die bei objektiver
Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der
Abstammung des Kindes von dem
als Vater geltenden Kläger zu wecken und
die Möglichkeit der Abstammung
des Kindes von einem anderen Mann als
nicht ganz fernliegend
erscheinen zu lassen.
Die Auffassung, die ohne nähere
Konkretisierung behauptete
mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit ihm und der
Kindesmutter reiche für einen
solchen Anfangsverdacht nicht aus, ist richtig. Auch nicht schon die Weigerung
eines Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich
zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, begründet als solche einen die
Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht.
Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar.
Ein solches Verhalten ist Ausfluss des - negativen - informationellen
Selbstbestimmungsrechts. Dieses
würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an
einer außergerichtlichen
Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfechtungsklage
eröffnen würde, mit der
Folge, dass die Informationen, die dieses
Grundrecht schützen will,
immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme
preisgegeben werden müssten,
wenn dies dem Willen des Betroffenen
zuwiderläuft und die
freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde.
Erst recht kann hier die
Weigerung des Beklagten, der Verwertung bereits
rechtswidrig erlangter
Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als
ein die Anfechtungsklage
eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn
das Gesetz eine Verpflichtung,
Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung
der Abstammung zu dulden, nur
unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht,
kann ihre Verweigerung nicht
dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen
zu bejahen.
Auch die Vorlage eines
heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist hier
zur Darlegung eines
Anfangsverdachts nicht geeignet.
Denn auch die vom
Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, dass
das
informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Beklagten nicht hinter dem
Interesse des Klägers an der
Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen
müsse, hält der
revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Jede Untersuchung und
Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters
greift in das durch Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte
Persönlichkeitsrecht, hier in
der Ausprägung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung, ein. Dieses
darf nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung
darf nicht weiter gehen als es
zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfG
NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert
diesem Grundrecht beizumessen
ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen
Einschränkung des § 81 g StPO
in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
(DNA-IFG vom 7. September 1998
BGBl. I 2646), die
eine Feststellung und
Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines verurteilten
Straftäters nur zulässt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass gegen
ihn künftig erneut
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung
zu führen sind.
Diesem Schutz des Grundrechts
eines jeden Menschen, die Untersuchung
seines Genoms grundsätzlich
von seiner Zustimmung abhängig zu machen,
dienen auch Art. 5 der
Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom
und zu den Menschenrechten
(UNESCO Universal Declaration on the Human
Genome and Human Rights) vom
11. November 1997; Art. II-68 der Verfassung
der Europäischen Union
(Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004);
Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das
Recht eines Kindes handelt,
Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention
vom 20. November 1989 (BGBl.
1992 II 121).
Dies ist auch bei der
Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im
gerichtlichen Verfahren zu
beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafprozess
oder Zivilprozess handelt. Denn
der Richter hat kraft Verfassungsgebots
zu prüfen, ob von der
Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall
Grundrechte berührt werden.
Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im
Lichte der Grundrechte
auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991,
2411 f. m.w.N.) und darf dies
nicht als praxisfern oder als Ausfluss einer
"verfassungsrechtlichen Überhöhung" abtun.
So dürfen rechtswidrig
erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithören
eines Telefonats nur ganz
ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfahren
verwertet werden, etwa dann,
wenn sich der Beweisführer in einer notwehrähnlichen
Situation befindet oder
erpresserischen Drohungen oder einem
kriminellen Angriff auf seine
berufliche Existenz auf andere Weise nicht begegnen
kann.
Demgegenüber reicht
allein das Interesse, sich ein Beweismittel
für zivilrechtliche Ansprüche
zu sichern, nicht aus.
Demgemäß ist eine ohne Wissen
des Betroffenen vorgenommene
DNA-Analyse beispielsweise auch
im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet,
eine Verdachtskündigung zu
rechtfertigen, sondern unterliegt einem
Verwertungsverbot (vgl. VGH
Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch
EuGH NJW 1994, 3005 ff.:
Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anlässlich einer
Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen
Lymphozytentest beruht).
Dies führt dazu, dass
heimlich veranlasste DNA-Vaterschaftsanalysen
rechtswidrig und im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes
oder seines gesetzlichen
Vertreters nicht verwertbar sind, und zwar
auch nicht zur schlüssigen
Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne
des § 1600 b BGB, weil auch dies einen erneuten
Verstoß gegen das
Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung
des Kindes bedeuten würde. Dieser Auffassung
entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bundesregierung,
"heimliche"
Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen
Gendiagnostikgesetzes (Gesetz
über genetische Untersuchungen beim Menschen)
insgesamt zu verbieten
(Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB
[2004] Einl. zu §§ 1589 ff.
Rdn. 113 a.E.).
Derartige Bestrebungen sind
auch außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland festzustellen.
Dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch
ein ebenfalls aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht
des Vaters oder Scheinvaters
auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG
FamRZ 2003, 816, 820 unter C I
3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar
1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ
1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als
höherwertig anzusehen. Das zeigt sich
schon daran, dass seine Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
u.a. durch die gesetzliche
Fristenregelung des
§ 1600 b BGB wesentlich
eingeschränkt ist, während das aus dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht des
Kindes folgende Recht, der Erhebung oder
Verwertung genetischer Daten zu
widersprechen, demgegenüber keiner zeitlichen
Schranke unterworfen ist. Auch
hat der Gesetzgeber sich bei der Kindschaftsrechtsreform
im Jahre 1997 dagegen
entschieden, in jedem Fall die biologische
Abstammung eines Kindes zu
klären, und statt dessen hingenommen, dass die biologische
Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem
dann in den Hintergrund tritt,
wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in der Ehe
der Mutter bereits in einem
Familienverbund aufwächst.
Zudem verleiht das Recht auf
Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder
Nichtvaterschaft selbst dann,
wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung gleichzustellen
wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher
Kenntnis. Das Interesse des Vaters oder
Scheinvaters, sich Gewissheit über seine
Vaterschaft zu verschaffen,
kann auch dann nicht als höherrangig angesehen
werden, wenn es der Abwehr
zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzlicher
Vater ausgesetzt ist, dienen
soll.
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Zu
den Kosten
eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses
BFH
18.3.2004 III R 24/03: 1. Die Kosten
eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche
Belastung i. S. des § 33 EStG sein.
2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung
des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten
zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft
substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn
sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg
versprechend schien.
Wir können Ihnen gerne darlegen, welche
Kosten mit einem solchen Prozess verbunden sind.
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Altes Amts- und Landgericht Düsseldorf |
Einige
Hinweise zu Geburtsurkunden
Für
die Beurkundung von Geburten ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind
geboren ist, zuständig. Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim
Standesamt angezeigt werden. Mutter des Kindes ist selbstverständlich die
Frau, die das Kind geboren hat. Vater des Kindes ist bei einer
verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des
Ehemannes geboren worden, gilt dieser Mann als Vater, wenn das Kind
innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wurde.
Ist die Mutter geschieden und das Kind nach
Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere
Ehemann nicht als Vater des Kindes. Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann der Standesbeamte bei der
Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser
die Vaterschaft anerkannt hat. Aus diesem Grunde ist es möglich, die
Vaterschaft bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen.
Wird die Vaterschaft nach Abschluss der
Geburtsbeurkundung anerkannt, trägt der Standesbeamte den Vater
nachträglich in das Geburtenbuch ein. Aus dem Geburtenbuch erstellt
der Standesbeamte auf Antrag eine Geburtsurkunde, in die die wesentlichen
Daten aus dem Geburtenbuch über das Kind und seine Eltern übernommen
werden. Außerdem kann der Standesbeamte auch eine
Abstammungskurkunde, eine Abschrift aus dem Geburtenbuch und
einen Geburtsschein ausstellen. Sollten die deutsche Eltern keinen
gemeinsamen Ehenamen führen, so müssen die Eltern innerhalb eines Monats
durch gemeinsame Erklärung den Familiennamen des Kindes bestimmen (Name
der Mutter oder des Vaters).
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Hausrat,
Zuweisung
der Ehewohnung bzw. Gründstücke
etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch
schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen
besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für
einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht,
die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo
man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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