Das Landesarbeitsgericht hat angenommen,
die außerordentliche Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis
nicht nach § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB aufgelöst. Die Verdachtskündigung
sei unwirksam, weil die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß zu den
ihr bei Ausspruch der Kündigung bekannten Verdachtsgründen angehört
habe. Der Arbeitgeber dürfe dem Arbeitnehmer grundsätzlich keine
Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits besitze.
Andernfalls würden die Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
unzulässig eingeschränkt. In der Anhörung vom 22. November 1999 habe
die Beklagte dem Kläger nicht alle ihr bekannten Tatsachen offenbart. Sie
habe den Kläger nur über den generellen Vorwurf unterrichtet. Ihm sei
nicht mitgeteilt worden, auf welche Details sich der Vorwurf stütze.
Insbesondere sei er nicht über Erkenntnisse, die die Beklagte aus der
Ermittlungsakte gewonnen habe, informiert worden. Die Beklagte habe nicht
auf eine detaillierte Anhörung verzichten können, auch wenn sich der Kläger
nicht zu den Vorwürfen habe einlassen wollen. Sein pauschales Bestreiten
rechtfertige sich aus der fehlenden Konkretisierung der Anschuldigungen
durch die Beklagte. Erst nach Ausbreiten des gesamten Ermittlungsstandes hätte
der Kläger entscheiden müssen, ob er sich zu den Vorwürfen äußere.
Seine unzureichende Anhörung vor Ausspruch der Kündigung habe auch durch
die spätere detaillierte Anhörung vom 8. März 2001 nicht geheilt werden
können. Die nachgeschobenen Verdachtsgründe stützten die Kündigung
nicht. Die später bekannt gewordenen weiteren Verdachtsmomente könne sie
nämlich nicht nachschieben, weil der Kläger zu den der Beklagten bei
Ausspruch der Kündigung bekannten Verdachtsaspekten nicht ordnungsgemäß
angehört worden sei.
Dem folgt der Senat nicht. Mit der Begründung
des Landesarbeitsgerichts lässt sich die außerordentliche Kündigung vom
24. November 1999 bisher nicht als rechtsunwirksam qualifizieren.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Verdachtskündigung
nicht wegen der unzureichenden Anhörung des Klägers unwirksam.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die
vorherige ordnungsgemäße Anhörung des Klägers
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung ist.
Nach § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der
Begriff des wichtigen Grundes in § 54 Abs. 1 BAT hat keine andere
Bedeutung als der in § 626 Abs. 1 BGB (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 380/
00 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 45 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 12,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 8. Juni
2000 - 2 AZR 638/ 99 - BAGE 95, 78).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch
schon der schwerwiegende Verdacht einer
strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund
zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten
Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und
soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der
Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen
Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung
stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen,
einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht
enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend,
dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare
Handlung bzw. Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem
Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar ist. § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB lassen eine Verdachtskündigung
dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen,
die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der
Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts
unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben hat (st. Rspr. Senat, beispielsweise 14. September 1994 - 2 AZR
164/ 94 - BAGE 78, 18; zuletzt 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/ 00 - AP BGB
§ 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 11).
Es entspricht den Besonderheiten des
wichtigen Grundes bei einer Verdachtskündigung, die Erfüllung der Aufklärungspflicht
des Arbeitgebers als Voraussetzung einer wirksamen Verdachtskündigung
anzusehen. Der vorherigen Anhörung des
Arbeitnehmers kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Anders
als bei einem auf Grund von Tatsachen bewiesenen Sachverhalt besteht bei
einer Verdachtskündigung immer die Gefahr, dass ein
"Unschuldiger" betroffen ist. Deshalb ist es gerechtfertigt,
strenge Anforderungen an sie zu stellen und vom Arbeitgeber zu verlangen,
alles zu tun, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Kündigung verstößt
anderenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der
Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, die Verdachtsgründe zu entkräften
und Entlastungstatsachen anzuführen.
Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im
Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen. Ihr Umfang
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie muss jedenfalls
nicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats
nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden (BAG 13. September 1995 - 2 AZR
587/ 94 - BAGE 81, 27; Hoefs Die Verdachtskündigung S 196)... Dennoch
reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
im Rahmen einer Anhörung zu einer Verdachtskündigung lediglich mit einer
unsubstantiierten Wertung konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen
konkretisierten Sachverhalt beziehen. Nur dann hat der Arbeitnehmer überhaupt
die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden
Verdachtsmomenten substantiiert zu äußern. Der Arbeitgeber darf deshalb
dem Betroffenen keine wesentlichen Erkenntnisse vorenthalten, die er im
Anhörungszeitpunkt bereits besitzt. Er muss alle relevanten Umstände
angeben, aus denen er den Verdacht ableitet (Berkowsky, Die personen- und
verhaltensbedingte Kündigung, 3. Aufl. § 26 Rn. 8; Busch MDR 1995, 217,
218; Hoefs aaO S 199; Kraft aaO; Schönfeld NZA 1999, 299, 300).
Andernfalls würden die Einlassungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des
Arbeitnehmers unzulässig beschränkt.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die
sich aus der Aufklärungspflicht ergebende, ihm obliegende Anhörungspflicht,
so kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren
Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen.
Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 13. September 1995 -
2 AZR 587/ 94 - BAGE 81, 27; 11. April 1985 - 2 AZR 239/ 84 - BAGE 49, 39;
30. April 1987 - 2 AZR 283/ 86 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 19 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3).
Ausnahmsweise liegt aber eine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht
dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit war,
sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einzulassen und nach seinen Kräften
an der Aufklärung mitzuwirken. Erklärt der Arbeitnehmer sogleich, er
werde sich zum Vorwurf nicht äußern und nennt auch für seine
Verweigerung keine relevanten Gründe (zB vorheriges Nachprüfen von
Unterlagen) (Hoefs aaO S 201; KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn.
231), dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anhörung
nicht über die Verdachtsmomente näher informieren. Eine solche Anhörung
des Arbeitnehmers wäre überflüssig, weil sie zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nicht beitragen kann
(BAG 30. April 1987 - 2 AZR 283/ 86 - aaO; KR-Fischermeier aaO).
Die Beklagte hat dem Kläger am Beginn
des Gesprächs vom 22. November 1999 den Kern des Kündigungsvorwurfs
mitgeteilt. Der Kläger hat daraufhin eine Einlassung
mit der Begründung abgelehnt, er kenne den Vorwurf und wolle dazu keine
Stellung nehmen. Eine relevante Einschränkung oder einen
verbindlichen und begründeten Hinweis, er werde sich alsbald zu dem
Vorwurf äußern, hat der Kläger nicht gemacht. Eine solche Einschränkung
lag auch nicht vor, wenn der Kläger - so seine Einlassung - gesagt haben
sollte, er wolle vorerst keine Stellungnahme abgeben. Hieraus lässt sich
nicht ableiten, dass der Grund für die Weigerung in einer nicht
hinreichend konkreten Darlegung der Verdachtsmomente durch die Beklagte
lag. Dagegen spricht schon die Bemerkung, er kenne den Vorwurf, was vor
dem Hintergrund der kurz zuvor erfolgten Durchsuchung seiner Wohnung sowie
der Betriebsräume zu sehen ist. Für die Beklagte musste sich bei dieser
Sachlage seine Äußerung als eine abschließende Stellungnahme
darstellen, sich zu den Verdachtsmomenten nicht, zumindest nicht zeitnah
zu äußern. Auf Grund der Weigerung des Klägers, sich zu dem ihm
bekannten Vorwurf überhaupt zu äußern, brauchte sie dem Sinn und Zweck
der Anhörung entsprechend ihn dann auch nicht mehr weiter über sämtliche
Verdachtsaspekte näher zu informieren...
Wer als Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes für oder bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile
für sich fordert, sich versprechen lässt oder entgegennimmt, macht sich
nicht nur unter Umständen einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB
bzw. der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 BGB strafbar, sondern verletzt
auch seine Pflichten aus § 10, § 8 Abs. 1 BAT und handelt den Interessen
des öffentlichen Arbeitgebers zuwider. Er gibt seinem Arbeitgeber damit
regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei spielt es grundsätzlich
keine Rolle, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung
gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, daß auf Grund des gewährten
Vorteils das Vertrauen in die Integrität von Trägern staatlicher
Funktionen und in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erheblich erschüttert
wird. Der wichtige Grund liegt hier vor allem in der zu Tage getretenen
Einstellung des Arbeitnehmers, bei der Erfüllung von Aufgaben
unbedenklich eigene Vorteile wahrzunehmen. Durch sein Verhalten zerstört
der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und
Redlichkeit (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/ 00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit
Nr. 7, zu B III 2 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/ 94 - AP
BetrVG 1972 § 102 Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 3 b der
Gründe)...
Es kann weiter noch nicht abschließend
beurteilt werden, ob die Beklagte den Personalrat vor Ausspruch der
Kündigung ordnungsgemäß angehört hat... Nach § 87 Abs. 3 Satz 1
HambPersVG ist der Personalrat vor der außerordentlichen Kündigung eines
Angestellten anzuhören. Die beabsichtigte Maßnahme hat die Dienststelle
nach § 87 Abs. 3 Satz 2 HambPersVG zu begründen. Die Rechtsfolge einer
im Einzelfall unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung des Personalrats
ergibt sich aus § 108 Abs. 2 BPersVG. Danach ist eine durch den
Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die
Personalvertretung nicht beteiligt worden ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR
30/ 00 - aaO, zu B II 1 der Gründe).
Für die Anhörung des Personalrats gelten dieselben Grundsätze wie für
die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Eine Kündigung ist
danach nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben
ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht
nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (st.
Rspr. zuletzt BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/ 00 - aaO). Der Arbeitgeber hat
dem Personalrat grundsätzlich die Personalien des zu kündigenden
Arbeitnehmers, die Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe
mitzuteilen. Das Anhörungsverfahren hat über die reine Unterrichtung
hinaus den Sinn, der Personalvertretung Gelegenheit zu geben, ihre Überlegungen
zu der Kündigungsabsicht dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Die Anhörung
soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht zum Ausspruch
einer Kündigung kommt (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/ 82 - BAGE 44,
201, 206). Aus dem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber
die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht so
mitzuteilen, dass der Personalrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung
maßgeblichen Sachverhalts erhält. Dabei muss die Beschreibung des
Sachverhalts so umfassend sein, dass der Personalrat ohne eigene
Nachforschungen in die Lage versetzt wird, selbst die Stichhaltigkeit der
Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Der Arbeitgeber
genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt
nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich
ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen
Tatsachen mitzuteilen (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/ 82 - aaO).
Allerdings sind an die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren
nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess.
Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, nach dem die
Arbeitnehmervertretung immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist,
wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat
(st. Rspr. zuletzt BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/ 00 - aaO, zu B II 1 der
Gründe)...Zwar führt die subjektive Determination des Anhörungsverfahrens nicht
dazu, auf die Mitteilung persönlicher Umstände ganz zu verzichten, wenn
der Arbeitgeber sie nicht berücksichtigt hat. Dem Zweck des § 87 Abs. 3
HambPersVG entsprechend, der Arbeitnehmervertretung ein Bild von den Kündigungsumständen
zu vermitteln, muss der Arbeitgeber die Sozialdaten des Arbeitnehmers
grundsätzlich auch bei einer Verdachtskündigung mitteilen. Dem steht
nicht entgegen, dass es sich bei den Sozialdaten um Umstände handelt, die
nicht das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers selbst
betreffen.
Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf
der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung aber keine persönlichen
Umstände des
Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung
entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (vgl. BAG 21. Juni 2001 -
2 AZR 30/ 00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 2. März 1989 - 2 AZR 280/ 88
- AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118, zu I 2 b dd der Gründe).
Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende
Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an
die Arbeitnehmervertretung jedoch dann nicht entgegen, wenn es dem
Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen
Daten ersichtlich nicht ankommt und die Arbeitnehmervertretung die ungefähren
Daten sowieso kennt und daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers
ausreichend beurteilen kann (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/ 00 - aaO, zu B
II 3 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/ 94 - AP BetrVG 1972 §
102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 1 b der Gründe)... Es bedarf aber weiterer Aufklärung, ob die Beklagte den Personalrat
ausreichend detailliert über den Tatvorwurf unterrichtet hat. Dies lässt
sich an Hand des vorliegenden Anhörungsschreibens allein noch nicht
beurteilen. Aus den bisherigen Darlegungen geht nicht eindeutig hervor,
auf welchen Zeitraum sich der Verdacht bezieht und was dem Personalrat
mitgeteilt worden ist. Auch über die Anzahl von Pflichtverletzungen und
der Höhe der entgegengenommenen Beträge sind keine - auch nicht
wenigstens ungefähre - Angaben gemacht worden. Ob der Beklagten diese
Umstände schon zum Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats bekannt
waren, ist nicht festgestellt. Notwendig ist deshalb auch ein Abgleich mit
den Erkenntnissen, die die Beklagte aus der Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte gewonnen hat. Das Landesarbeitsgericht hat nicht
festgestellt, welche den Kläger belastenden Umstände zum Zeitpunkt der
Anhörung des Personalrats den Ermittlungsakten zu entnehmen waren. Der
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist hierzu Gelegenheit zum ergänzenden
Vortrag zu geben. |