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Unterscheidungskraft
Kennzeichnungskraft
Schutzhindernisse
Freihaltebedürfnis |
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Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion
der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die
Wortfolge "Meine Bank" beispielsweise für sich allein ist
ohne jede Unterscheidungskraft und eine beschreibende und freihaltebedürftige
Angabe. Es muss also eine Kennzeichnungskraft
mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion
verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere
Funktionen haben kann.
Bei der Beurteilung von
Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle
Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder
Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an.
Bei der Bezeichnung "Chocolateria"
beispielsweise handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine sprachüblich
gebildete Kombination aus dem französischen Wort " chocolat
" und der für Verkaufsstätten auch im Inland üblichen Endung
"-eria". Es handelt sich um einen Ausdruck, der in
Verbindung mit den in Anspruch genommenen Waren von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne weiteres als Hinweis auf ein Geschäft oder Lokal
aufgefasst wird, in dem Schokoladenwaren verkauft und angeboten
werden.
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Herzchen
Die angemeldete Bezeichnung "Herzchen"
kann von den allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres als Hinweis
insbesondere auf die Form, aber auch auf die Verpackung der Waren
"Pudding und Speiseeis" verstanden werden, was insoweit
einem Verständnis der angemeldeten Marke als betrieblichen
Herkunftshinweis entgegensteht. |
Gold
Passion
Die Frage, ob eine Marke die erforderliche
Unterscheidungskraft aufweist, ist stets im Hinblick auf die mit ihr
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Dabei gibt es
bei der oben stehenden Wortkonstellation einige wichtige Überlegungen
des BPatG: Für die Beurteilung der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft ist der Gesamteindruck der angemeldeten Marke maßgeblich.
Um diesen Gesamteindruck genau bestimmen zu können, ist es aber
gerade bei Marken, die aus mehreren Wörtern bestehen, zweckmäßig,
zunächst ihre einzelnen Bestandteile zu bewerten. Auf der Grundlage
der so getroffenen Feststellungen ist dann in einem weiteren Prüfungsschritt
die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
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Neuer Begriff
Bei der hier konkret angemeldeten Wortfolge „Gold
Passion“ handelt es sich um keinen lexikalisch nachweisbaren
Begriff. Dieser Umstand lässt jedoch für sich genommen noch keine
sicheren Rückschlüsse darauf zu, ob die angemeldete Marke als
schutzfähiger Gesamtbegriff oder als schutzunfähige Angabe zu werten
ist. Vielmehr muss nach dem Gericht auch bei so genannten Wortneuschöpfungen
ermittelt werden, welcher standardsprachlicher
Bedeutungsgehalt ihnen zuzuordnen ist.
Bei der Prüfung, ob die
angemeldete Wortfolge i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Unterscheidungskraft aufweist, bleibt nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung jedoch zu berücksichtigen, dass keineswegs jede
Abweichung vom üblichen Sprachgebrauch bzw. jede der Alltagsprache
bislang unbekannte Wortschöpfung per se ausreichend ist, um einer
Marke die erforderliche Unterscheidungskraft
zu vermitteln. Gerade bei aus beschreibenden Einzelbegriffen
gebildeten Wortkombinationen bedarf es vielmehr eines merklichen
Unterschiedes zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer
einzelnen Bestandteile (Vgl. CELLTECH, BIOMILD). Insoweit
ist es von besonderer Bedeutung, ob die hier angemeldete Wortfolge
„Gold Passion“ bzw. ihr deutschsprachiger Bedeutungsgehalt
„Goldleidenschaft, Leidenschaft für Gold“ von den üblichen
Bezeichnungsgewohnheiten des einschlägigen Produktsektors abweicht
oder ob dem Verkehr hier bereits vergleichbar gebildete Sachbegriffe
begegnen.
Sachbegriff
Sachbezeichnungen wie der Begriff
„Schmuckleidenschaft“ sind auf dem maßgeblichen Produktsektor
nachweisbar und den angesprochenen Verbrauchern bekannt. Die
angemeldete Marke stellt sich somit als sprach-
und branchenüblich gebildeter Sachbegriff dar, der für
die Verbraucher die unzweideutige, produktbezogene Aussage enthält,
dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an Verbraucher mit
einer Leidenschaft für Gold und damit im Zusammenhang stehende
Produkte wenden. Gleichzeitig signalisiert die Wortfolge in werbeüblicher
Weise, dass der Anbieter der fraglichen Waren oder Leistungen dieses
besondere Interesse an dem Edelmetall teilt bzw. ihm Rechnung trägt,
was wiederum das Qualitätsversprechen einer entsprechend hohen
Produktgüte in sich birgt. Die angemeldete Wortfolge weist damit in
keiner relevanten Hinsicht einen Gesamteindruck auf, der über die bloße
Summenwirkung ihrer beiden beschreibenden Einzelbestandteile
hinausgehen würde, so dass sie in ihrer Gesamtheit ebenfalls nur als
beschreibende bzw. anpreisende Sachaussage erscheint. Dass die
beschreibende Angabe weniger konkret, als vielmehr schlagwortartig
formuliert ist, steht der Wertung als Sachhinweis nicht entgegen. Die
eigenständige Bedeutung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht gerade
darin, dass diese Norm nicht nur solche Angaben erfasst, mit denen
konkrete Produktmerkmale konkret beschrieben werden, sondern auch
solche Angaben, die sich in einer für die angesprochenen Verbraucher
ohne Weiteres verständlichen Weise auf Umstände beziehen, die einen
engen Sachbezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen
aufweisen. Für eine Zurückweisung beschreibender Angaben ist es also
keineswegs zwingend erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen
besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt
bezeichnet oder konkrete Produktmerkmale benannt werden.
Herkunftshinweis
Angesichts des im Vordergrund
stehenden, produktbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Marke war
nach dem BPatG davon auszugehen, dass sie die maßgeblichen
Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf Art bzw. Bestimmungszweck der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen auffassen werden, nicht
aber als unternehmensbezogenen Herkunftshinweis. Die
angemeldete Marke verfügt somit nicht über die Eignung, für die
angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität der fraglichen
Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Bei dieser Sachlage
widerspricht es dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden
Allgemeininteresse, die Marke der ungehinderten Verwendung durch die
Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. Ob ihrer Eintragung in das
Register darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wurde vom Gericht nicht untersucht.
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Transcommerce
Die Bezeichnung "Transcommerce" ist
schutzfähig im Sinne von UWG § 16 - so OLG Köln 1977 - da sie
kennzeichnungskräftig ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie aus
zwei Worten mit umgangssprachlicher Bedeutung zusammengesetzt ist,
denn die Zusammensetzung selbst ist kein Begriff der Umgangssprache,
sondern eine zwar nicht allzu originelle, aber doch noch eigenständige
Wortprägung. Das verglich das Gereicht mit Bezeichnungen mit
Zusammensetzungen wie "Rhein-Chemie" oder "Charme &
Chic", die auch als kennzeichnungskräftig angesehen wurden. |
ImmobilienBörse
Der Bestandteil "ImmobilienBörse", der
sich aus den beiden umgangssprachlichen Begriffen
"Immobilien" und "Börse" zusammensetzt, besitzt
als solcher keine Unterscheidungskraft,
weil er auch in der zusammengesetzten Form keine eigenartige,
fantasievolle Wortneuerung darstellt, die als individualisierender
Herkunftshinweis aufgefasst werden kann. So entschied das KG Berlin
2001. |
Capri-Sonne
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
reichten nach dem BGH 1983 für die Annahme eines ernstlichen Freihaltungsbedürfnisses
für das hier in Betracht kommende Warengebiet alkoholfreier Getränke,
insbesondere Fruchtsaftgetränke, nicht aus. Unstreitig werden gegenwärtig
(1983) weder Fruchtsäfte aus auf Capri gewonnenen Früchten noch dort
etwa aus anderswo produzierten Früchten hergestellte Saftgetränke
nach Deutschland exportiert. Zwar ist, wie in der Nola-Entscheidung näher
ausgeführt, auch eine nicht völlig fernliegende künftige
wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Aber auch insoweit
genügt eine nur theoretische Möglichkeit nicht. Zwar mag es zu weit
gehen, nur ein bereits aktuelles Freihaltebedürfnis gelten zu lassen,
jedenfalls müssen aber Gründe, die ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis
fraglich erscheinen lassen, sorgfältig geprüft werden, um die
Interessen der Anmelder und - wie hier - Inhaber von unter Verwendung
von Ortsbezeichnungen gebildeter Kombinationszeichen nicht unnötig zu
beeinträchtigen. Dass hier eine solche Entwicklung in absehbarer Zeit
zu erwarten sei, hat das Berufungsgericht aber mit dem Satz, Capri
komme als Ursprungsort der Südfrüchte in Betracht, die Grundstoffe für
Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke seien, wie auch als
Herstellungsort, nicht hinreichend dargelegt.
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