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Markenrecht
Gewerbliche
Schutzrechte
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Im
Zuge der Begegnungswahrscheinlichkeiten im Internet werden
gewerbliche Schutzrechte immer wichtiger. Mit dem Ausbau digitaler
Kommunikationsformen und der immer globaleren Verwendung von
Marken gibt es zugleich auch eine wachsende Zahl von
Markenanmeldungen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine
Marke, einen Begriff, ein Logo, ein Zeichen etc. schützen lassen können oder ob ein
solcher Schutz überhaupt sinnvoll ist, fragen Sie uns.
Wir erläutern Ihnen auch
gerne das Verfahren, um umfassender gegen Konkurrenten oder Missbrauch geistigen
Eigentums geschützt zu sein. Wir sind auch gerne bereit, für Sie ein
Rechtsgutachten zu
verfassen.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig.
Beispiel für eine
juristische Markenprüfung, die einem in unserer Kanzlei geprüften Fall
nachgebildet wurde >>
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Die Marke im Rahmen gewerblicher Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte können für
verschiedene Formen geistigen Eigentums entstehen. Zentral sind Patente und
Gebrauchsmuster für technische Erfindungen Geschmacksmuster für ästhetische Kreationen
wie etwa ein spezielles Design
Marken für die Kennzeichnung von Waren, Dienstleistungen,
Unternehmensbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben
Urheberrechte für Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft und
Computerprogrammen
Markenrecherche
Im Internet gibt es diverse
Anbieter, die eine Markenrecherche durchführen, um herauszufinden, ob eine Marke nicht
bereits genutzt wird, sodass eine Eintragung ältere Rechte verletzen könnte.
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Marke
und Internet Welche wirtschaftliche
Bedeutung haben Marken im Zusammenhang mit dem Internet? Domains als solche, also ohne
weitergehenden Rechte, haben keinen derartigen "Schutzbereich", so dass bereits
geringste Alternativen registriert werden könnten. Der Markeninhaber kann die Herausgabe
eines Domain-Namens verlangen kann, die ein anderer benutzt oder auch nur registriert hat.
Zugleich bietet die Marke auch einen Schutz gegen Übernahmeversuche von Dritten. Bei
Domainnamen kann die Markenregistrierung einen zusätzlichen Schutz gegenüber Dritten
bieten, da eine Marke im Unterschied zu einer Domain ein ausschließliches Recht
einräumt. Selbstverständlich kann nicht jeder Begriff als Marke verwendet werden.
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Begriff
der Marke Was ist eine
Marke? Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Wichtig sind Unterscheidungs- und Identifikationsfunktion einer Marke. Ohne
die Unterscheidungskraft von Wörtern, Abbildungen und Mustern etc. kann es keine Marke
geben. Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer
Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst
bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen
Wert verleiht.
Durch das Markengesetz werden nicht nur
Marken, sondern auch sonstige Geschäfts- und
Etablissementbezeichnungen (Name, Firma
bei Kaufleuten), die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des Unternehmens verwendet
werden) und geografische Herkunftsangaben geschützt.
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Zu den Rechten des Markeninhabers nach
§ 15 Markengesetz (1) Der Erwerb des Schutzes einer
geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder
ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die
geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der
geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist
es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des
Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (5) Wer die
Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet... |
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung
Dem Begriff
"Versteckte Toskana" kommt (geringe) Kennzeichnungskraft für einen Betrieb zu,
der sich mit der Vermittlung von Ferienhäusern in der Toskana befasst. Es bestehen
deshalb Unterlassungs- und Freigabeansprüche gegenüber dem Inhaber der Domain
"verstecktetoskana.de" aus § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG. Die Adressierung
einer Website mit einem Konkurrenzangebot durch einen Wettbewerber verstößt zudem als
sittenwidrige Behinderung und Rufausbeutung gegen § 1 UWG.
Wer mit der Registrierung und
Nutzung einer Domain kennzeichen- und/oder wettbewerbsrechtliche Positionen verletzt,
haftet nicht nur auf Unterlassung, sondern muss zudem auf die Domain verzichten und sie
bei der zuständigen Registrierungsstelle löschen lassen.
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Verfahren
zur Erlangung einer Marke |
Die Markenanmeldung
Voraussetzung für den Schutz
einer Marke ist in Deutschland ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA).
Unter Umständen kann Markenschutz
auch bereits durch den Gebrauch eines Begriffes entstehen. Zwar reicht die
bloße Benutzung der Domain nicht für Ansprüche aus, wenn kein konkreter Bezug zu einer
Ware oder Dienstleistung besteht. Doch in dem
Moment, in dem der Begriff so bekannt ist, dass er "Verkehrsgeltung" erwirbt,
d.h., dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als
Marke eines bestimmten Unternehmens versteht, besteht ein Schutz.
Demnach ist es also möglich, dass Domain-Namen aus sich heraus markenrechtsrelevante
Kennzeichnungskraft entwickeln und in Folge dessen unmittelbaren Markenschutz genießen.
Vor allem prüft das DPMA, ob absolute Schutzhindernisse bestehen. Hierzu
stellt § 8 MarkenG fest:
Absolute
Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind
als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch
darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1. denen für die Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können,
3. die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder
in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder
Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die
geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die
geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die
gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere
staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen
Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen
enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,
Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von
der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, oder
9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen
Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
(3) Absatz 2 Nr. 1,
2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung
über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke
die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist
nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten
Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen
verwechselt werden
kann. Absatz 2
Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke
angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist,
weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden,
wenn die angemeldete
Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit
der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
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Wichtig:
Bei der Anmeldung und Eintragung einer Marke prüft das Patentamt aber nicht, ob der Marke
andere Schutzrechte entgegenstehen. Soweit solche Schutzrechte bestehen, haben diese
Priorität. Inhaber solcher älterer Schutzrechte haben nach Eintragung der Marke die
Möglichkeit, gegen die Eintragung der Marke zu klagen bzw. innerhalb der
Widerspruchsfrist der Eintragung der Marke zu widersprechen. |
Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer deutschen Marke
beim Deutschen Patentamt betragen - auszugsweise (Keine Gewähr für
Aktualität): |
Anmeldung
(einschließlich 3 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen) |
300,- Euro |
für jede weitere Waren- bzw.
Dienstleistungsklasse |
100,- Euro |
Beschleunigte Eintragung |
200,- Euro |
Verlängerung um jeweils zehn Jahre
(einschließlich 3 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen) |
600,- Euro |
für jede weitere Waren- bzw. Dienstleistungsklasse |
260,- Euro |
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