Auseinandersetzungen unter
Miterben sind oft sehr streitlastig. Das bezieht sich auch auf die
Frage, ob der andere womöglich etwas über die Erbschaft weiß, dass für
den anderen Miterben auch wichtig zu wissen ist. Wie behandelt man
solche Konstellationen?
Auskunftsansprüche
Miterben
1.
§
2314 BGB gibt nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen
Auskunftsanspruch. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es damit
sein Bewenden hat und für einen allgemeinen
Auskunftsanspruch der Miterben untereinander kein Raum ist.
Die Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen
Verwaltung des Nachlasses begründet bei gewillkürten Miterben
in ungeteilter Erbengemeinschaft keine Pflicht zur Auskunftserteilung
über zu Lebzeiten des Erblassers auf dessen Konten erfolgte
Geschäftsvorfälle bzw. zur Mitwirkung an dieser Auskunftserteilung.
Gemäß
§§ 2038, 2027 (Der
Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der
Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu
erteilen),
2028 BGB (Wer sich zur Zeit des
Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist
verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den
Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist) kann der
Miterbe danach nur bedingt Auskünfte über den Bestand der Erbschaft verlangen.
Was
ist, wenn Auskunft über die Vermögensentwicklung zu Lebzeiten des
Erblassers gefordert wird? Weder der Erbengemeinschaft noch dem Beklagten
steht ein Anspruch auf Rechnungslegung gemäß §§ 666, 681 BGB zu.
2.
§
2027 BGB gewährt keinen Anspruch auf Auskunft über
Schenkungen der Erblasserin, wenn die verschenkten Gegenstände schon zu
seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Denn diese
Vorschrift betrifft nur den Bestand des Nachlasses. §
2057 BGB beschränkt das Auskunftsrecht des Miterben auf
ausgleichungspflichtige Zuwendungen. Ausgleichung gemäß §§
2050 – 2057a BGB kann nicht in Betracht kommen, wenn kein
Nachlass vorhanden ist. Diese Vorschriften geben, wie § 2056 Satz 1 BGB
zeigt, keinen selbständigen Anspruch auf Herausgabe der Vorempfänge,
sie regeln vielmehr nur die Frage, wie ein vorhandener Nachlass unter
die Miterben zu verteilen ist. Dasselbe gilt von §
2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des
Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den
Nachlassbestand verpflichtet (streitig!).
Jedenfalls erfasst aber eine
solche Auskunftspflicht auch keine lebzeitigen Zuwendungen. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung billigt auch den Miterben einen entsprechenden
Auskunftsanspruch zu, leitet ihn aber aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben gemäß § 242 BGB ab.
Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte
entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren
und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der
durch sie nicht unbillig belastet wird (BGH-Rechtsprechung). Der
Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen der Erblasserin in einem Zeitraum
von 10 Jahren. Hebt ein Familienmitglied für einen hilfsbedürftigen
Angehörigen regelmäßige Beträge von Spar- und Girokonto ab, so
handelt es im Rahmen eines Auftragsverhältnisses und ist gemäß BGB
§§ 666, 667 zur Rechenschaft und zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung
erlangten verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für die
ordnungsgemäße Ablieferung der abgehobenen Beträge oder den
anderweitigen bestimmungsgemäßen Verbrauch trifft dabei grundsätzlich
den Beauftragten. |