Ein
Blick in das Gesetz § 74 OWiG
(1) Die Hauptverhandlung wird in
Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen
ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden
war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen
oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres
wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung
einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der
Strafprozessordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben
werden.
(2) Bleibt der
Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der
Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht
den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der
Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1
Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach
Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann
er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen
Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen.
Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren. |