Ein
Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots kann grundsätzlich
berechtigt sein, wenn die Tat lange zurückliegt
und der
Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn
das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat primär eine Erziehungsfunktion.
Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgebildet. Das
Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem
Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher
Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten
im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Diese im Rahmen des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Ermessensabwägung
ist nach der Rechtsprechung bereits auf die Sachrüge hin zu überprüfen.
Wann
bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder
zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot begründet,
ist eine Frage des Einzelfalls, die für den Tatrichter einen gewissen
Beurteilungsspielraum eröffnet. Es gibt diverse Entscheidungen, ab wann
von einem "erheblichen Zeitraum" zwischen dem Verkehrsverstoß
und seiner Sanktion ausgegangen werden kann. In der aktuelleren
Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots zu erörtern,
wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Daraus
lässt sich aber nicht folgern, dass bei einem mehr als zweijährigen
Zeitablauf immer von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen wäre.
Der Zeitrahmen von zwei Jahren führt nicht automatisch zu einem Absehen
von einem Fahrverbot. Dieser Zeitraum ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür,
dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen
erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann,
nahe liegt. Es geht also um Umstände des Einzelfalls. Es ist auch zu
berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist.
Liegen also die maßgeblichen Umstände im Einflussbereich des
Betroffenen oder ist die Zeitdauer auf gerichtliche oder behördliche
Abläufe zurückzuführen. Allerdings kann die Ausschöpfung von
Rechtsmitteln und die Wahrnehmung der in der StPO eingeräumten Rechte
dem Betroffenen nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung
entgegen gehalten werden. Andererseits finden Verfahrensverzögerungen,
die ein Betroffener auch durch zulässiges Prozessverhalten verursacht
hat, bei der Bemessung der Verfahrensverzögerung keine Berücksichtigung. |