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Verkehrssicherungspflichten
Gefahren vermeiden! |
Gegenstand
der Verkehrssicherungspflicht ist
die zumutbare Vermeidung von Schäden, die durch die Eröffnung und
Unterhaltung von Gefahrenquellen bei denjenigen drohen, die mit diesen
Gefahrenquellen in Kontakt kommen können.
Dabei ist eine Verkehrssicherungspflicht,
die jeden Unfall ausschließt - wie das Landgericht Bonn
ausgeführt hat - nicht erreichbar, so dass nicht für alle denkbaren
und entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen
werden muss. Allerdings sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die
nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die
bestimmungsgemäß oder bei nicht ganz fern liegender
bestimmungswidriger Benutzung drohen |
Auch
im Freizeitbereich gibt es bekanntlich viele Gefahrenquellen (Vgl. Bild
links).
Wenn ein Diskothekenbetreiber
im Rahmen einer Sonderveranstaltung
mit dem Motto "Beachparty" ein mit Wasser gefülltes
Kunststoff-Bassin aufstellt, dessen Rand aufblasbar und ca. 1 m hoch ist
und unter dem sich ein Betonboden befindet, haftet er einen
alkoholisierten Gast auf Schadenersatz,
der von einem neben dem Bassin befindlichen ca. 60 cm hohen Holzpodest
kopfüber in das Bassin (mit ca. 70 cm tiefem Wasser) springt und sich
dabei eine Halswirbelsäulenfraktur
zuzieht, LG Bonn (1 O 119/03).
Die Rechtsprechung hat das generell so formuliert: Im
Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
ist der Benutzer einer Freizeiteinrichtung vor den Gefahren zu schützen,
die über das übliche Risiko bei der
Anlagenbenutzung hinausgehen und die vom Benutzer nicht
vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind, wobei
nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden muss. Beispiel:
Durchsichtige Türen müssen in Fußgängerbereichen so gekennzeichnet
sein, dass sie rechtzeitig wahrgenommen werden können, wobei ein bei
geschlossener Tür in der Mitte der Tür befindlicher, mehrere
Zentimeter breiter und deutlich sichtbarer vertikaler Streifen
ausreichend sein kann.
Eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Schiebetüren
etwa in einem Supermarkt nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen,
wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen.
Die zeitliche Verzögerung, die zwischen der Aktivierung des
Bewegungsmelders und dem Abschluss des Öffnungsvorgangs liegt, sei
allgemein bekannt und stelle keine unerwartete atypische Funktion dar.
Es besteht daher kein Vertrauenstatbestand
dahin, dass eine automatische Tür in jedem Fall geöffnet ist, wenn der
Türbereich erreicht ist. Vielmehr muss jeder Kunde beim Betreten und
Verlassen eines Supermarkts darauf achten, ob sich die Automatiktür geöffnet
hat.
Gehen ist für Juristen offensichtlich ein komplexer
Vorgang, wie die folgende Auffassung des OLG Düsseldorf zeigt: Selbst
wenn eine Treppenhausbeleuchtung unzureichend oder fehlerhaft ist,
streitet kein Beweis des ersten Anscheins
für einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Mangel und einem Sturz auf
der Treppe. Ist der Geschädigte die Treppe in Eile hinabgestiegen und
hat dabei eine Stufe verfehlt bzw. ist von einer Stufe abgerutscht, lässt
dies nämlich wegen der stets damit verbundenen Gefahr keinen sicheren
Schluss auf eine bestimmte Schadensursache zu. |
Die Verkehrssicherheit
verlangt, dass eine Treppe im Rahmen üblicher Benutzung und
berechtigter Sicherheitserwartungen
gefahrlos begangen werden kann. An die Sicherheit einer Treppe in einer
Gastwirtschaft sind dabei hohe Anforderungen zu stellen, weil die Gäste
üblicherweise Alkohol trinken und damit zu rechnen ist, dass sie
unaufmerksam oder unsicher gehen. Der Gastwirt, der es schuldhaft
unterlassen hat, für die Verkehrssicherheit
der Treppe zu sorgen, haftet daher, wenn ein Gast beim
Hinabgehen stürzt, sich mehrfach überschlägt und mit dem Kopf an die
Wand stößt. Der Gast, der die Gefährlichkeit der Stufen bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte erkennen und seine Gehweise darauf hätte
einstellen können, muss sich jedoch einen Mitverschuldensanteil von 1/3
zurechnen lassen - so das OLG Hamm in einer sehr differenzierten
Entscheidung zur Sicherheit bei Treppen (32 U 293/91). |
Der Betreiber
eines Kaufhauses verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht,
wenn er im Eingangsbereich des Kaufhauses ein sich nach oben verjüngendes
Regal aufstellen lässt, ohne Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass
ein Kunde unbeabsichtigt gegen die untere Kante des Regals stößt. |
Was ist,
wenn ein Radfahrer im Wald
verunglückt?
Mit Rücksicht auf die Lage und geringe Bedeutung eines
Wald- und Wiesenweges in einem Naturpark sind an die
Verkehrssicherungspflichten des Trägers der Wegebaulast geringe
Anforderungen zu stellen. Die Eigenverantwortlichkeit eines Radfahrers
steht auf einem unbefestigten Wirtschaftsweg im Vordergrund, wie die
Rechtsprechung entschieden hat. |
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