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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Schmerzensgeld - Fallberechnungen - Rechtsprechung 

Deutsche Zahnärzte behandeln angeblich jedes Jahr kranke Zahnwurzeln in Millionen Fällen fehlerhaft, wie es eine Studie aus dem Jahre 2007 belegen soll. Sollte das richtig sein, würden hier Schmerzensgeldansprüche begründet. Schmerzensgeldberechnungen sind eine eigene Wissenschaft.   

Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

Die Kriterien für die Schmerzensgeldberechnung sind teilweise wenig griffig. Wie soll man Schmerzen in Geld berechnen? Jeder leidet anders. Die Kriterien für die Schmerzensgeldberechnung sind teilweise wenig griffig. Wie soll man Schmerzen in Geld berechnen? Jeder leidet anders. Entsprechend uneinheitlich erscheint oft die Rechtsprechung.

Wir sind gerne bereit, unter diesem Vorbehalt einer kasuistischen, also nicht leicht zu verallgemeinernden Rechtsprechung Ihnen hier präzise Angaben zu machen, um Ihre Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung solcher Ansprüche zu verdeutlichen.

Besuchen Sie auch unsere

Fall-Sammlung, die einige instruktive Fälle aufführt.

Wir arbeiten im Übrigen mit diversen Schmerzensgeld-Tabellen, die zahlreiche Fälle auflisten, die im Internet eher nicht zu finden sind.

Speziell zum Schmerzensgeld bei Mobbing vgl. hier >>

Die Schmerzen können wir Ihnen nicht nehmen, wohl aber die Chance bieten, wenigstens eine finanzielle Kompensation zu erhalten. 

Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs

Bis zum 30.6.2002 gab es Schmerzensgeld nur dann, wenn dem Verursacher ein Verschulden  nachgewiesen werden konnte (§§ 823, 847 BGB). Das Schmerzensgeld wird jetzt nicht mehr im Deliktsrecht abgehandelt, sondern im allgemeinen Schuldrecht. § 847 BGB wurde aufgehoben. Jetzt gilt:

§ 253
Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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Zur nicht mehr ganz neuen Neuregelung 

Die Neuregelung ab 01.08.2002 führte zu einer erheblichen Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs über die bisherige Verschuldenshaftung aus Delikt hinaus auf Ansprüche aus Gefährdungshaftung und Vertragsverletzung. Bei Vertragsverletzungen führt das dazu, dass  eine Verletzung durch einen so genannten Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB auch Schmerzensgeld auslösen kann. Das gab es früher nach § 831 BGB so nicht. Bei diesen "Verrichtungsgehilfen" konnte sich der Prinzipal exkulpieren, wenn er diese Personen sorgfältig ausgesucht hatte. Beispielsweise haftet nun ein Praxisinhaber auch für das Verhalten angestellter Ärzte. Auch die Verletzung der Schutzpflichten - ohne Verschulden - gegenüber Mitarbeitern im Rahmen eines Vertrags können haftungsbegründend sein. Das BMGS formuliert das so: "Sie können jetzt auch dann Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn er nicht alles tut, um Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen zu verhindern oder dagegen vorzugehen". Vormals mussten diese Verhaltensweisen - etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber selbst begangen werden. 

Allgemein lässt sich zum Thema Vertragsverletzungen sagen, dass es vorrangig um die Verletzung von Schutzpflichten geht. Nach § 253 II BGB handelt es sich dabei um Fälle der so genannten Garantiehaftung und die Verantwortung für das Versagen von Vertragsgehilfen. Schmerzensgeld könnte es in Mietfällen gemäß § 536 a I Alt. 1 BGB verschuldensunabhängig gegen einen Vermieter geben, der für Folgen der bereits anfänglich bestehenden Mängel einer Wohnung verantwortlich ist. Die Gehilfenhaftung kann sich für Unternehmer im Blick auf Schmerzensgeldansprüche unangenehm ausweiten: Fehler diverser Art von Gehilfen, die zu einem Schadenseintritt führen, reichen für einen solchen Anspruch schon aus. Damit weitet sich die Unternehmenshaftung in den diversen Sachbereichen des Schuldrechts erheblich aus. 

Beabsichtigt war eine Verstärkung des Opferschutzes. Der Geschädigte kann danach jetzt etwa auch dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn ein Unfallgegner allein unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr haftet. Damit wird ein umfassender, vom Haftungsgrund unabhängiger Schmerzensgeldanspruch bei Verletzung der genannten Rechtsgüter eingeführt, und zwar ohne eine gesetzliche Bagatellgrenze. Wann also etwa ein Eingriff unerheblich ist, entscheidet die Rechtsprechung. 

  • Gefährdungshaftung:
    - § 11 S. 2 StVG (Kraftfahrzeuge und Anhänger),
    - § 8 S. 2 ProdHaftG (Waren),
    - §§ 84, 87 AMG (Arzneimittel)
    Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung im AMG

    Wird infolge der bestimmungsgemäßen Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.

    - § 6 S. 2 HaftPflG (Schienenbahn, Schwebebahn),
    - § 36 S. 2 LuftVG (Luftfahrzeuge),
    - § 29 Abs. 2 AtomG (Kernkraftwerke, radioaktive Stoffe),
    - § 32 Abs. 5 GenTG (gentechnische Anlagen, Arbeiten etc.) - § 13 S. 2 UmwHaftG (Anlagen mit Umweltwirkung),
    - § 52 Abs. 2 BGSG (Schäden durch Bundesgrenzschutz),
    - § 20 Abs. 2 BesatzSchG (Schäden durch Besatzungstruppen).

  • Vertragliche Pflichtverletzung:
    - §§ 280, 241 Abs. 2, evtl. i.V.m. 311 Abs. 2 oder 3 BGB (vertragliche    oder vorvertragliche Schutzpflichtverletzung),
    - §§ 281 ff. BGB (Haftung für Nichtleistung und Mängel),
    - § 311a Abs. 2 BGB (anfängliche Unmöglichkeit).

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es zwar weiterhin keinen gesetzlichen ausdrücklich geregelten Anspruch. Es gilt aber die bisherige Rechtsprechung fort, die eine verfassungsrechtlich grundierte Entschädigung aus Art. 1 und 2 GG ableitet. Der Gesetzgeber hat auf eine Regelung verzichtet, weil dann alle Rechtsfolgen hätten geregelt werden müssen, was die ursprüngliche Intention (Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs) gesprengt hätte.

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Grundbegriffe

Die haftungsbegründende Kausalität, für die der Anspruchsteller beweispflichtig ist, setzt voraus, dass mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit festgestellt werden kann, dass die als richtig angesehene Behandlung den Eintritt des Primärschadens vermieden hätte. Die Umkehr der Beweislast beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gilt nur für den haftungsbegründenden Primärschaden

Unter einem groben Behandlungsfehler ist ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. An Wissen und Fähigkeiten darf nur das verlangt werden, was Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung ist.

Auf die haftungsausfüllende Kausalität (Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten) wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade auch einer solchen Schädigung vorbeugen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert bei der Verletzung eines deliktsrechtlich absolut geschützten Rechtsguts weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit einer Feststellungsklage, dass es feststeht oder auch nur wahrscheinlich ist, dass weitere Schäden eintreten. Die bloße Möglichkeit reicht, wenn weitere Schäden befürchtet werden.

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Schmerzensgeldrente

Eine Schmerzensgeldrente kann bei lebenslangen, schweren Dauerschäden zugesprochen werden, die der Geschädigte immer wieder schmerzlich empfindet. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Verletzten. Bei Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag muss das Gericht kenntlich machen, von welchem kapitalisierten Betrag es ausgegangen ist, um die getroffene Entscheidung transparent zu machen. Kapital und Rente müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Auch muss die Rente, um ihren Zweck zu erreichen, eine gewisse Größenordnung haben; Renten bis 50 € monatlich sind deshalb nicht zuzusprechen. Eine Rente in dieser Höhe ist wegen ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet, dem Verletzten einen angemessenen monatlich wiederkehrenden Ausgleich zu verschaffen. Die Auszahlung des Kapitalbetrages ist dann vorzuziehen. (So das Brandenburgische Oberlandesgericht Anfang 2006). 

Sachverhaltsaufklärung

Gerade die Sachverhaltsaufklärung spielt bei diesen Fällen eine erhebliche Rolle, tatsächlich später außerprozessual oder auch im Rahmen einer Klage ein angemessenes Schmerzensgeld zu erhalten. Deshalb sollte man sich, nach einem Unfall, einem möglicherweise fehlerhaften ärztlichen Eingriff oder anderen schuldhaft verursachten Verletzungen unmittelbar im Anschluss des Geschehens von einem Spezialisten begutachten lassen. Wer hier zu lange wartet, kann später im Prozess erhebliche Beweisschwierigkeiten haben, dass die Schäden/Schmerzen auch tatsächlich von dem in Rede stehenden Ereignis herrühren. Mitunter kommt dem Geschädigten eine Beweislastumkehr zur Hilfe. Ein grober Behandlungsfehler führt etwa hinsichtlich des sogenannten Primärschadens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Beweislastumkehr.

Für den Anwalt ist es wichtig, alle Umstände zu kennen, die zu einer Beeinträchtigung der Lebenssituation geführt haben. Je individueller solche Darstellungen sind, umso aussichtsreicher ist eine erfolgreiche Vertretung. 

Vor allem: Warten Sie keinesfalls mit der Klärung solcher Vorfälle. Wer Monate zuwartet, bevor er etwas unternimmt, erscheint in späteren Verfahren nicht immer glaubwürdig.

Dem Erfindungsreichtum von Mandanten, Schmerzensgeld zu reklamieren, sind gerade in Deutschland allerdings einige Grenzen gesetzt, wie etwa diese Entscheidung zeigt: Hat ein Urlauber wegen eines am Ort wütenden Hurrikans Angstzustände, so kann er vom Reiseveranstalter kein Schmerzensgeld verlangen, weil er sich des "allgemeinen Lebensrisikos" an einem Ferienziel, wo häufiger solche Stürme auftreten, bewusst sein muss (OLG Frankfurt/Main - AZ: 16 U 227/99).

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Aktuell: Nachbesserungen beim Zahnarzt

Ein Zahnarzt klagte auf seinen Lohn für Nachbesserungen im Gebiss eines Patienten. Der Patient wollte nicht zahlen, weil er der Auffassung war, die Nachbesserungen fielen in den Verantwortungsbereich des Arztes. Eine andere Auffassung vertrat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 2 U 210/00). Ein Patient schließt mit einem Arzt nicht wie mit einem Handwerker einen Werkvertrag ab, sondern einen Dienstvertrag. Bei solchen Verträgen verpflichtet sich der Arzt nur zur Behandlung, nicht aber zur Garantie für eine erfolgreiche Behandlung. Zahnärztliche Tätigkeit ist Heilbehandlung und kann daher nicht Gegenstand eines Werkvertrages sein. Anderenfalls wäre der Arzt im Rahmen eines Werkvertrags für den Heilerfolg, also Gesundheit und Wohlergehen seines Patienten, verantwortlich. Im Rahmen des Dienstvertrags garantiert der Zahnarzt also beispielsweise nicht die Rettung der Zähne, sondern muss lediglich die anerkannten Grundsätze der Zahnmedizin anwenden. Eine Haftung des Arztes liegt vor, wenn er danach objektiv fehlerhaft gehandelt hat, dieser Fehler auch ursächlich für den eingetretenen Schaden ist und der Fehler bei sorgfältigem Verhalten vermieden worden wäre. Würden dann also Nachbesserungen notwendig sein, haftet der Arzt. 

Den Verstoß gegen die anerkannten Heilbehandlungsgrundsätze muss allerdings der Patient nachweisen. Immerhin erleichtert die Rechtsprechung dieses erhebliche Beweislastrisiko immer dann, wenn es sich um besonders grobe Behandlungsfehler handelt oder der Arzt bei der Dokumentation schlampig gearbeitet hat. Dokumentiert der Arzt seine Behandlung nicht, ist es auch nicht vom Patienten zu erwarten, dass er im Einzelnen Behandlungsfehler nachweist.

Röntgen und Krebs

Spiegel online berichtet am 30.01.2004 über den Zusammenhang von Röntgen-Untersuchungen und Krebs: "Medizinische Geräte sind die größten künstlichen Verursacher radioaktiver Strahlen: Weltweit sind sie für rund 14 Prozent der jährlichen Dosis verantwortlich, wie eine Studie der Vereinten Nationen ergab." Nicht indizierte oder unverhältnismäßige Röntgen-Untersuchungen, finanzielle Probleme von Arztpraxen bzw. Kostenexplosionen können hier fatale Zusammenhänge schaffen.

Aufklärung aktuell: Ein Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung seiner Patienten über die Risiken einer Operation beweisen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Nach der Entscheidung genügt als Nachweis nicht, dass der Patient vom Arzt ein Merkblatt erhalten und unterzeichnet hat. Der Arzt müsse vielmehr eine «individuelle Aufklärung» belegen können (1 W 110/03-17).

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Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld  

Ein Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von seinem Arbeitgeber oder einem Kollegen Schmerzensgeld zu bekommen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz - Az.: 6 Sa 839/04)). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte. Die Tatsache, dass Arbeitgeber oder Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die dann später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus. Das Gericht wies mit dieser grundlegenden Entscheidung die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber und einen Bauleiter ab. Der Kläger war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. Nach Angaben des Klägers war dies dem zuständigen Bauleiter bekannt. Er habe aber nichts dagegen unternommen. Dem LAG reichte dies nicht aus. Die Zahlung von Schmerzensgeld setze nach geltendem Arbeitsrecht voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vertrauten der Arbeitgeber oder andere Bedienstete darauf, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.  

Schadensersatzrenten 

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (Einschränkung der Rechtsprechung). An der ständigen Rechtsprechung wird festgehalten, wonach Prozess- und Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem normalen Steuersatz zu besteuern sind (BFH-Urteil vom 25.10.1994 (VIII R 79/91) BStBl. 1995 II S. 121). 

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