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Schmerzensgeld - Fallberechnungen - Rechtsprechung
Deutsche Zahnärzte behandeln angeblich
jedes Jahr kranke Zahnwurzeln in Millionen Fällen fehlerhaft, wie es
eine Studie aus dem Jahre 2007 belegen soll. Sollte das richtig sein,
würden hier Schmerzensgeldansprüche begründet. Schmerzensgeldberechnungen
sind eine eigene Wissenschaft.
Diese Seiten stellen
keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier
einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die
Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen,
auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle
Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.
Die Kriterien für die
Schmerzensgeldberechnung sind teilweise wenig griffig. Wie soll man Schmerzen in Geld
berechnen? Jeder leidet anders. Die Kriterien für die
Schmerzensgeldberechnung sind teilweise wenig griffig. Wie soll man Schmerzen in Geld
berechnen? Jeder leidet anders. Entsprechend uneinheitlich erscheint oft die
Rechtsprechung.
Wir sind gerne bereit, unter
diesem Vorbehalt einer kasuistischen, also nicht leicht zu verallgemeinernden
Rechtsprechung Ihnen hier präzise Angaben zu machen, um Ihre Erfolgsaussichten bei der
Geltendmachung solcher Ansprüche zu verdeutlichen.
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Besuchen Sie auch unsere
Fall-Sammlung,
die einige instruktive Fälle aufführt.
Wir arbeiten im Übrigen mit diversen
Schmerzensgeld-Tabellen, die zahlreiche Fälle auflisten, die im Internet eher nicht zu
finden sind.
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Speziell zum Schmerzensgeld bei
Mobbing vgl. hier >>
Die
Schmerzen können wir Ihnen nicht nehmen, wohl aber die Chance bieten,
wenigstens eine finanzielle Kompensation zu erhalten.
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Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs Bis zum 30.6.2002 gab es Schmerzensgeld nur
dann, wenn dem Verursacher ein Verschulden nachgewiesen werden konnte (§§ 823, 847
BGB). Das Schmerzensgeld wird jetzt nicht mehr im Deliktsrecht
abgehandelt, sondern im allgemeinen Schuldrecht. § 847 BGB wurde aufgehoben. Jetzt gilt:
§ 253
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert
werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten,
kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
in Geld gefordert werden.
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Zur
nicht mehr ganz neuen Neuregelung
Die Neuregelung
ab 01.08.2002 führte zu einer erheblichen Ausdehnung des
Schmerzensgeldanspruchs über die bisherige
Verschuldenshaftung aus Delikt hinaus auf Ansprüche aus
Gefährdungshaftung und Vertragsverletzung. Bei
Vertragsverletzungen führt das dazu, dass eine
Verletzung durch einen so genannten Erfüllungsgehilfen nach § 278
BGB auch Schmerzensgeld auslösen kann. Das gab es früher nach § 831
BGB so nicht. Bei diesen "Verrichtungsgehilfen"
konnte sich der Prinzipal exkulpieren, wenn er diese Personen
sorgfältig ausgesucht hatte. Beispielsweise haftet nun ein
Praxisinhaber auch für das Verhalten angestellter Ärzte. Auch die
Verletzung der Schutzpflichten - ohne Verschulden - gegenüber
Mitarbeitern im Rahmen eines Vertrags können haftungsbegründend
sein. Das BMGS formuliert das so: "Sie können jetzt auch dann
Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn er nicht alles
tut, um Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzungen der
sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen zu verhindern oder
dagegen vorzugehen". Vormals mussten diese Verhaltensweisen -
etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz vom Arbeitgeber selbst begangen werden.
Allgemein lässt sich zum Thema Vertragsverletzungen sagen, dass es vorrangig um die Verletzung von Schutzpflichten
geht. Nach
§ 253 II BGB handelt es sich dabei um Fälle der so genannten Garantiehaftung
und die Verantwortung für das Versagen von Vertragsgehilfen. Schmerzensgeld
könnte es in Mietfällen gemäß § 536 a I Alt. 1 BGB verschuldensunabhängig gegen einen Vermieter geben, der für Folgen
der bereits anfänglich bestehenden Mängel einer Wohnung verantwortlich ist. Die Gehilfenhaftung kann sich
für Unternehmer im Blick auf Schmerzensgeldansprüche unangenehm
ausweiten: Fehler diverser Art von
Gehilfen, die zu einem Schadenseintritt führen, reichen für einen
solchen Anspruch schon aus. Damit weitet sich die
Unternehmenshaftung in den diversen Sachbereichen des Schuldrechts
erheblich aus.
Beabsichtigt war eine Verstärkung
des Opferschutzes. Der Geschädigte kann danach jetzt etwa auch
dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn ein Unfallgegner allein unter dem Gesichtspunkt der
Betriebsgefahr haftet. Damit
wird ein umfassender, vom Haftungsgrund unabhängiger Schmerzensgeldanspruch bei
Verletzung der genannten Rechtsgüter eingeführt, und zwar ohne eine gesetzliche
Bagatellgrenze. Wann also etwa ein Eingriff unerheblich ist,
entscheidet die Rechtsprechung.
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- Gefährdungshaftung:
- § 11 S. 2 StVG (Kraftfahrzeuge und Anhänger),
- § 8 S. 2 ProdHaftG (Waren),
- §§ 84, 87 AMG (Arzneimittel)
Verschuldensunabhängige
Gefährdungshaftung im AMG
Wird infolge der
bestimmungsgemäßen Anwendung eines zum Gebrauch bei
Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich
dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der
Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein
Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der
pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht
hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen. Im
Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist
der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung
sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der
Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung
zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
in Geld verlangt werden. |
- § 6 S. 2 HaftPflG (Schienenbahn, Schwebebahn),
- § 36 S. 2 LuftVG (Luftfahrzeuge),
- § 29 Abs. 2 AtomG (Kernkraftwerke, radioaktive Stoffe),
- § 32 Abs. 5 GenTG (gentechnische Anlagen, Arbeiten etc.) - § 13 S. 2 UmwHaftG (Anlagen
mit Umweltwirkung),
- § 52 Abs. 2 BGSG (Schäden durch Bundesgrenzschutz),
- § 20 Abs. 2 BesatzSchG (Schäden durch Besatzungstruppen).
- Vertragliche Pflichtverletzung:
- §§ 280, 241 Abs. 2, evtl. i.V.m. 311 Abs. 2 oder 3 BGB (vertragliche
oder
vorvertragliche Schutzpflichtverletzung),
- §§ 281 ff. BGB (Haftung für Nichtleistung und Mängel),
- § 311a Abs. 2 BGB (anfängliche Unmöglichkeit).
Bei der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gibt es zwar weiterhin keinen gesetzlichen ausdrücklich
geregelten Anspruch. Es gilt aber die bisherige Rechtsprechung fort, die eine
verfassungsrechtlich grundierte Entschädigung aus Art. 1 und 2 GG ableitet. Der Gesetzgeber hat auf eine Regelung
verzichtet, weil dann alle Rechtsfolgen hätten geregelt werden müssen, was die
ursprüngliche Intention (Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs) gesprengt hätte.
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Grundbegriffe
Die haftungsbegründende
Kausalität, für die der Anspruchsteller beweispflichtig
ist, setzt voraus, dass mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad an Gewissheit festgestellt werden kann, dass die als
richtig angesehene Behandlung den Eintritt des Primärschadens
vermieden hätte. Die Umkehr der Beweislast beim Vorliegen eines groben
Behandlungsfehlers gilt nur für den haftungsbegründenden Primärschaden.
Unter einem groben Behandlungsfehler ist ein eindeutiger
Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder
gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler,
der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er
einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. An Wissen und Fähigkeiten
darf nur das verlangt werden, was Erkenntnisstand
der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt
der Behandlung ist.
Auf die haftungsausfüllende
Kausalität (Kausalzusammenhang
zwischen gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren
Gesundheitsschäden des Patienten) wird die Beweislastumkehr nicht
ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre
typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu
bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade
auch einer solchen Schädigung vorbeugen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
erfordert bei der Verletzung eines deliktsrechtlich absolut geschützten
Rechtsguts weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit einer
Feststellungsklage, dass es feststeht oder auch nur wahrscheinlich
ist, dass weitere Schäden eintreten. Die bloße
Möglichkeit reicht, wenn weitere Schäden befürchtet
werden.
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Schmerzensgeldrente
Eine Schmerzensgeldrente kann bei lebenslangen,
schweren Dauerschäden zugesprochen werden, die der Geschädigte immer
wieder schmerzlich empfindet. Voraussetzung ist ein entsprechender
Antrag des Verletzten. Bei Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben
einem Kapitalbetrag muss das Gericht kenntlich machen, von welchem
kapitalisierten Betrag es ausgegangen ist, um die getroffene
Entscheidung transparent zu machen. Kapital und Rente müssen in einem
ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Auch muss die Rente, um
ihren Zweck zu erreichen, eine gewisse Größenordnung haben; Renten
bis 50 € monatlich sind deshalb nicht zuzusprechen. Eine Rente in
dieser Höhe ist wegen ihrer Geringfügigkeit nicht geeignet, dem
Verletzten einen angemessenen monatlich wiederkehrenden Ausgleich zu
verschaffen. Die Auszahlung des Kapitalbetrages ist dann vorzuziehen.
(So das Brandenburgische Oberlandesgericht Anfang 2006). |
Sachverhaltsaufklärung
Gerade die
Sachverhaltsaufklärung spielt bei diesen Fällen
eine erhebliche Rolle, tatsächlich später außerprozessual oder auch im Rahmen einer
Klage ein angemessenes Schmerzensgeld zu erhalten. Deshalb sollte man sich, nach einem
Unfall, einem möglicherweise fehlerhaften ärztlichen Eingriff oder anderen schuldhaft
verursachten Verletzungen unmittelbar im Anschluss des Geschehens von einem Spezialisten
begutachten lassen. Wer hier zu lange wartet, kann später im Prozess erhebliche
Beweisschwierigkeiten haben, dass die
Schäden/Schmerzen auch tatsächlich von dem in Rede stehenden Ereignis herrühren.
Mitunter kommt dem Geschädigten eine Beweislastumkehr zur Hilfe. Ein
grober Behandlungsfehler führt etwa hinsichtlich des sogenannten Primärschadens
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer
Beweislastumkehr.
Für den Anwalt ist es wichtig, alle Umstände zu kennen, die zu
einer Beeinträchtigung der Lebenssituation geführt haben. Je individueller solche
Darstellungen sind, umso aussichtsreicher ist eine erfolgreiche Vertretung.
Vor allem:
Warten Sie keinesfalls mit der Klärung solcher Vorfälle. Wer Monate zuwartet, bevor er
etwas unternimmt, erscheint in späteren Verfahren nicht immer glaubwürdig.
Dem Erfindungsreichtum von Mandanten, Schmerzensgeld zu
reklamieren, sind gerade in Deutschland allerdings einige Grenzen gesetzt, wie etwa diese
Entscheidung zeigt: Hat ein Urlauber wegen eines am Ort wütenden
Hurrikans Angstzustände, so kann er vom Reiseveranstalter kein Schmerzensgeld verlangen,
weil er sich des "allgemeinen Lebensrisikos" an einem Ferienziel, wo häufiger
solche Stürme auftreten, bewusst sein muss (OLG Frankfurt/Main - AZ: 16 U 227/99).
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die Arbeit zur Plage machen und oft sieht es so aus, als könne man
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Aktuell:
Nachbesserungen beim Zahnarzt Ein
Zahnarzt klagte auf seinen Lohn für Nachbesserungen im Gebiss eines Patienten. Der
Patient wollte nicht zahlen, weil er der Auffassung war, die Nachbesserungen fielen in den
Verantwortungsbereich des Arztes. Eine andere Auffassung vertrat das Oberlandesgericht
Frankfurt (Az.: 2 U 210/00). Ein Patient schließt mit einem Arzt nicht
wie mit einem Handwerker einen Werkvertrag ab, sondern einen Dienstvertrag. Bei solchen
Verträgen verpflichtet sich der Arzt nur zur Behandlung, nicht aber zur Garantie für
eine erfolgreiche Behandlung. Zahnärztliche Tätigkeit ist Heilbehandlung und kann daher
nicht Gegenstand eines Werkvertrages sein. Anderenfalls wäre der Arzt im Rahmen eines
Werkvertrags für den Heilerfolg, also Gesundheit und Wohlergehen seines Patienten,
verantwortlich. Im Rahmen des Dienstvertrags garantiert der Zahnarzt also beispielsweise
nicht die Rettung der Zähne, sondern muss lediglich die anerkannten Grundsätze der
Zahnmedizin anwenden. Eine Haftung des Arztes liegt vor, wenn er danach objektiv
fehlerhaft gehandelt hat, dieser Fehler auch ursächlich für den eingetretenen Schaden
ist und der Fehler bei sorgfältigem Verhalten vermieden worden wäre. Würden dann also
Nachbesserungen notwendig sein, haftet der Arzt. Den Verstoß gegen die anerkannten
Heilbehandlungsgrundsätze muss allerdings der Patient nachweisen. Immerhin erleichtert
die Rechtsprechung dieses erhebliche Beweislastrisiko immer dann, wenn es sich um
besonders grobe Behandlungsfehler handelt oder der Arzt bei der Dokumentation schlampig
gearbeitet hat. Dokumentiert der Arzt seine Behandlung nicht, ist es auch nicht vom
Patienten zu erwarten, dass er im Einzelnen Behandlungsfehler nachweist. |
Röntgen
und Krebs Spiegel online berichtet
am 30.01.2004 über den Zusammenhang von Röntgen-Untersuchungen und Krebs:
"Medizinische Geräte sind die größten künstlichen Verursacher radioaktiver
Strahlen: Weltweit sind sie für rund 14 Prozent der jährlichen Dosis verantwortlich, wie
eine Studie der Vereinten Nationen ergab." Nicht indizierte oder
unverhältnismäßige Röntgen-Untersuchungen, finanzielle Probleme von Arztpraxen bzw.
Kostenexplosionen können hier fatale Zusammenhänge schaffen. |
Aufklärung
aktuell: Ein Arzt muss die ordnungsgemäße Aufklärung seiner Patienten
über die Risiken einer Operation beweisen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht
Saarbrücken entschieden. Nach der Entscheidung genügt als Nachweis nicht, dass der
Patient vom Arzt ein Merkblatt erhalten und unterzeichnet hat. Der Arzt müsse vielmehr
eine «individuelle Aufklärung» belegen können (1 W 110/03-17).
Zahlreiche
Fälle finden Sie hier zu diesem Thema >>
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Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein
Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein
Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch
darauf, von seinem Arbeitgeber oder einem Kollegen Schmerzensgeld zu
bekommen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz - Az.: 6 Sa 839/04)).
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte. Die
Tatsache, dass Arbeitgeber oder Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen
haben, die dann später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der
Richter nicht aus. Das Gericht wies mit dieser grundlegenden Entscheidung
die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber und einen Bauleiter ab.
Der Kläger war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht
ordnungsgemäß gesichert war. Nach Angaben des Klägers war dies dem zuständigen
Bauleiter bekannt. Er habe aber nichts dagegen unternommen. Dem LAG
reichte dies nicht aus. Die Zahlung von Schmerzensgeld setze nach
geltendem Arbeitsrecht voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich
herbeigeführt worden sei. Vertrauten der Arbeitgeber oder andere
Bedienstete darauf, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand
verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld
nicht.
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Schadensersatzrenten
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.
Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) sind weder
als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge
einkommensteuerbar (Einschränkung der Rechtsprechung). An der ständigen Rechtsprechung
wird festgehalten, wonach Prozess- und Verzugszinsen als Einkünfte
aus Kapitalvermögen mit dem normalen Steuersatz zu besteuern sind
(BFH-Urteil vom 25.10.1994 (VIII R
79/91) BStBl. 1995 II S. 121). |
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