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Vertragsrecht EDV
Software Überlassung
Software Erstellung |
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Wenn
Gegenstand des Vertrags die Lieferung von Standardsoftware ist, ist Kaufrecht
anwendbar. Das kann sich aus der Typenbeschreibung der zu liefernden
Software ergeben, auch wenn ein System auf den Vertragspartner
zugeschnitten werden soll. Es kann sich immer noch um Software handeln,
die keine Individuallösung darstellt. Solche Verträge sind nach
Kaufrecht abzuwickeln. Auch wenn Hardware, z.B. in Form von Instruktionen
mitgeliefert wird, verändert das an dieser Vertragskategorisierung
nichts. |
Bei einem Vertrag über die
Erstellung eines auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse des
Auftraggebers abgestimmten Softwareprogramms handelt es sich dagegen dann
um einen Werkvertrag (mit
dienstvertraglichen Elementen), wenn dazu ein Standardprogramm unter
Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet, und wenn
zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des
Personals und die Erfassung der betrieblichen Daten übernommen wird, wie
das, vgl. OLG Karlsruhe - 1 U 250/01 feststellt. |
Befindet sich
der Kunde mit seiner Mitwirkungsverpflichtung, dem Lieferanten die
erforderlichen eigenen Daten für die Erstellung der Software zu überlassen,
in Verzug, ist ein Verzug des Lieferanten mit der vereinbarten
Programmversion ausgeschlossen (LG Stuttgart 6 S 265/97). |
Bei
Nichtlieferung der Handbücher ist die Abnahmefähigkeit des erstellten
Softwareprogramms grundsätzlich nicht gegeben, weil die Lieferung des
Benutzerhandbuchs eine Hauptleistungspflicht des Werkvertrages darstellt.
Denn die Erstellung und Übergabe einer ausreichenden Dokumentation und
damit das Zurverfügungstellen eines für den Umgang mit der Software
notwendigen Handbuchs ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf
Lieferung von Software gerichteten Geschäfts, so dass es insoweit keiner
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, wie das OLG Karlsruhe - 1 U 250/01 -
feststellt. |
Demnächst mehr...
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