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Verwaltungsgesellschaft
Mietverhältnis
Kündigung
Vollmacht
§ 174 BGB
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Vollmachtsurkunde
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen
gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere, etwa der
Kündigungsempfänger, das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt
hatte.
Eine solche Zurückweisung nach §
174 BGB verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn während
einer längeren Geschäftsbeziehung oder Vertragsbeziehung der Vertreter
als solcher ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde von dem anderen
anerkannt worden ist. Wenn also einer eine Verwaltungsgesellschaft in
vollem Umfang als Bevollmächtigte anerkannt, ohne die Vorlage einer
Vollmachtsurkunde zu verlangen, kann er nicht später plötzlich etwas
anderes behaupten - LG Aachen 5 S 411/77. |
AG
Kaiserslautern 4a C 211/05. Der zum Abschluss eines
Mietvertrages bevollmächtigte Wohnungseigentümerverwalter ist nicht
befugt, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen.
Dazu führt das Gericht aus:
Das Zurückweisungsrecht der Beklagten ist vorliegend
auch nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB
ausgeschlossen gewesen, da der Kläger die Beklagten nicht
über eine ausreichende Bevollmächtigung der Immobilienverwaltung
GmbH in Kenntnis gesetzt hat. Solches ergibt sich hier auch nicht aus
den Umständen.
Zwar kann es ausreichen, wenn der Bevollmächtigte in
eine Stellung berufen wird, die üblicherweise
mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. In eine solche
Stellung ist die Immobilien GmbH vorliegend aber nicht berufen gewesen.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob in der Bevollmächtigung
eines Wohnungsverwalters zum Abschluss des Mietvertrages auch die
Bevollmächtigung gesehen werden kann, das Mietverhältnis tatsächlich
fristlos zu kündigen (dagegen LG Berlin ZMR 1986, 439). Vorliegend
kommt hinzu, dass der Mietzins gemäß § 6 des
Mietvertrages auf das Konto des Klägers persönlich und
nicht auf das Konto der Immobilienverwaltung N. gebucht werden sollte.
Den Beklagten hat sich hieraus erschließen müssen, dass der Kläger
offensichtlich Wert darauf gelegt hat, den pünktlichen Zahlungseingang
der Miete zu überwachen und auch die auf Zahlungsverzug beruhenden
Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung
selbst vorzunehmen. Jedenfalls in einer solchen Konstellation
erschließt sich dem Mieter gerade nicht aus den Umständen,
dass die den Mietvertrag abschließende Haus- oder Wohnungsverwaltung,
wie im vorliegenden Fall, zur Kündigung des Mietvertrages wegen
Zahlungsverzuges berechtigt sein soll. Im Falle einer Kündigung durch
den Wohnungsverwalter hätte daher die zur Kündigung berechtigende
Vollmacht vorgelegt werden müssen. |
Mietaufhebungsvertrag
Was ist, wenn der Hausmeister das Wohnungsübergabeprotokoll
mit einem "Ende der Mietzeit" versieht und dieses
unterschreibt? Kann das einen Mietaufhebungsvertrag begründen? Zum
einen scheitert eine solche Annahmeerklärung durch den Hausmeister an
der mangelnden Vollmacht zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.
Die Vermieter haften ggf. wegen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht.
Dann muss der Hausmeister in der Vergangenheit für die Beklagten als
Vertreter aufgetreten sein und Mietaufhebungsverträge geschlossen haben
und die Vermieter davon gewusst und dies geduldet haben. Erst dann
sind die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht erfüllt.
Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht
sind gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht
kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und
verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene
dulde und billige das Handeln des Vertreters. Dabei muss das Verhalten,
das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt von einer gewissen
Dauer oder Häufigkeit sein.
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