Home
Übersicht
| |
Grundstücke
Verwertbares Vermögen |
My home is my castle? |
August der
Starke war ja relativ zahlungskräftig, ungeachtet der Frage, ob diese
Geldausgabenpolitik unter humanitären, um nicht von sozialstaatlichen
Kriterien zu sprechen, akzeptabel war. Unterhaltszahlungen waren bei
ihm vermutlich im Budget keine horrende Position.
Wann aber unterfallen Haus und Grundstück
gegenwärtig bei staatlich
unterstützen Leistungsempfängern den
Vorschriften über das Schonvermögen?
Zunächst: Was ist Vermögen? Zur Unterscheidung von
Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch sind die vom Bundesverwaltungsgericht
und Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze übertragbar.
Danach ist Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während
eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was
er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hat (sog.
Zuflusstheorie).
Nicht verwertbares Vermögen nach § 12 Abs 3 S 1 Nr
4 SGB 2 ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe
oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Allerdings besteht auch bei
geschütztem Wohneigentum die Verpflichtung zur Reduzierung der Kosten
auf einen angemessenen Betrag durch Vermietung oder Wohnungswechsel.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit
selbstbewohnten Hauseigentums muss grundsätzlich die gesamte Fläche
eines Hauses und nicht nur die vom Arbeitslosen bewohnte Fläche berücksichtigt
werden, allerdings auch nur, soweit die tatsächliche Nutzung durch
den Hilfebedürftigen möglich ist |
SG Stade -
S
17 AS 230/06: Ein von der Gesamtwohnfläche her unangemessenes selbst
bewohntes Eigenheim (Grundstücke im außerstädtischen Bereich
- Größe von bis zu 800 qm noch angemessen - in Bezug auf die Wohnfläche
gelten eine Fläche von bis zu 130 qm) als angemessen) wird unter
Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch schon durch Vermietung
einer abtrennbaren Wohneinheit in ausreichender Weise verwertet. Bei
mehreren Wohnungen innerhalb eines Hauses ist auf die vom Hilfebedürftigen
selbst bewohnte Wohnung abzustellen. Liegt der tatsächlich vom
Hilfebedürftigen bewohnte Teil des Hauses innerhalb der
Angemessenheitsgrenzen des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, kann ein
kompletter Verkauf des Hauses nicht in jedem Fall verlangt werden,
wenn der Hilfebedürftige durch die Vermietung Einkommen erzielt.
|
Aufwendungen
für eine nicht selbst genutzte Eigentumswohnung können nicht
einkommensmindernd berücksichtigt werden. |
Grundstücke in
Bafög-Fällen - vgl. VG Sigmaringen 1 K 335/06: Nach § 27 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen u. a. auch unbewegliche
Sachen. Ausgenommen vom anrechenbaren Vermögen sind nur Gegenstände,
die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§
27 Abs. 1 Satz 2 BAföG), sowie die in § 27 Abs. 2 BAföG aufgeführten
Vermögensgegenstände. Dem rechtlichen
Verwertungshindernis gleich zu stellen ist der Fall der tatsächlichen
objektiven Unmöglichkeit der Vermögensverwertung. Denn
Sinn und Zweck des Vermögenseinsatzes ist die Deckung des
Lebensunterhalts bzw. des ausbildungsbezogenen Bedarfs des
Auszubildenden. Diese Möglichkeit der Bedarfsdeckung scheidet bei
einer faktischen Unmöglichkeit der Vermögensverwertung
aus. Der Kläger ist weder rechtlich an der Vermögensverwertung
gehindert, noch ist eine solche faktisch objektiv unmöglich.
Ein solches Verwertungshindernis ist nicht darin zu
sehen, dass das Hausgrundstück gemeinschaftliches Vermögen der
Mutter des Klägers und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger
angehört, ist. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften hat der
Miterbe rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens,
da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung
verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen
(§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann. Auch die Aufhebung
einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt
werden (§§ 749, 1008 BGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen
begründen eine Verwertungssperre im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG
grundsätzlich nicht. Auch wenn eine Vermögensverwertung
unwirtschaftlich oder unvernünftig wäre, würde der entsprechende
Vermögensgegenstand nicht schon deshalb aus dem Vermögensbegriff des
§ 27 Abs. 1 BAföG heraus fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5
C 33/87 -, BVerwGE 88, 303).
|
Probleme mit
Grundstücken >>
Top Bo |
|