Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann
ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen oder verlängern lassen, wenn die Voraussetzungen
des § 39 AufentV vorliegen.
Maßgeblicher
Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV ist nach der
Rechtsprechung der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über
die Erteilung des Aufenthaltstitels. Im Falle eines sich anschließenden
Klageverfahrens ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz und in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen, die auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet
sind, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage der behördlichen
Entscheidung sowie bei einem sich anschließenden Klageverfahren
der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz. |
Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
Beantragt ein Ausländer die Verlängerung
seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels, so gilt nach dieser Vorschrift der bisherige
Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur
verwaltungsbehördlichen Entscheidung als fortbestehend. Es ist deshalb unzutreffend,
wenn das Verwaltungsgericht ausführt, die Fortgeltungsfiktion bewirke
lediglich, dass der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
„erlaubt“ sei. Die so genannte Erlaubnisfiktion ist vielmehr in §
81 Abs. 3 AufenthG bestimmt und gilt für die Fälle, in denen der
Ausländer, der sich ohne Aufenthalterlaubnis rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels
beantragt.
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