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Seit dem 13. Juni 2014 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher. Damit sind weitreichende Konsequenzen für den Fernabsatz verbunden. Onlinehändler sind danach aufgerufen, die rechtlichen Hinweise insbesondere zu den Themen Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend zu überarbeiten. |
Widerruf bei EBAY-Geschäften Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von
gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein
Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu, entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil haben Kunden bei
Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte
Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen
Anbieter stammen. Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind davon nicht betroffen,
was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um nichtunternehmerische Geschäfte
handelt.
Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses
Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die
"in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Auf Grund der
rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen
bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des
§312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht. Im Übrigen gilt: Keine
Belehrung, keine Frist.
Vgl. ausführlich unsere
Ebay-Seite >>
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Ältere Rechtsprechung - Heise online:
"Bei Kaufverträgen, die mittels ´Fernkommunikationsmittel´ geschlossen
werden, steht dem privaten Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufs- oder
Rückgaberecht zu. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Memmingen gilt
dieses Recht auch bei telefonischer Bestellung von standardisierter Software und
kann vom Händler nicht ausgeschlossen werden.
Gegen Verkäufer, die das dennoch versuchen, können nicht nur betroffene Kunden, sondern
auch Mitbewerber gerichtlich vorgehen." Hindergrund
des Streits war die telefonische Order eines kaufmännischen Angestellten, der
nebenberuflich mit Hard- und Software im Internet handelt. Das beim Großhändler
bestellte Programm ... traf fünf Tage später beim Besteller ein. Die beigefügte
Rechnung enthielt den überraschenden Zusatz: "Dieser Artikel wird speziell für Sie
bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden." Diesen generellen
Ausschluss wollte der Angestellte nicht hinnehmen, obwohl das Widerrufsrecht für ihn als
Händler gar nicht galt. Er verlangte vom Händler die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung, dass dieser die Klausel in der Zukunft nicht mehr verwendet. Da
keine Reaktion folgte, landete die Angelegenheit vor dem Landgericht im bayerischen
Memmingen, wo der kaufmännische Angestellte Recht bekam. Die Richter verwiesen darauf,
dass das in § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch verankerte zweiwöchige
Widerrufsrecht nicht nur für Online-Geschäfte, sondern auch bei telefonischen
Bestellungen gelte. Schließt ein Unternehmer dies unrechtmäßig aus, so könnten
unmittelbare Konkurrenten ihm dies gerichtlich verbieten lassen, da ein Verstoß gegen die
guten Sitten im Wettbewerb vorliege.
Das Rückgaberecht hat deutsche Gerichte bereits häufiger
beschäftigt. Im Mittelpunkt stand dabei vorwiegend die Frage, ab wann für
Online-Händler keine Rücknahmepflicht besteht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass
Käufer von Software durch das Öffnen der Versiegelung ihr Recht auf Rücksendung
verwirken. Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Az. 2/1 S 20/02[3])
entspricht bei einem Notebook, das mit einer passwortgeschützten BIOS-Software
ausgestattet ist, die Eingabe des Passwortes nicht einer Entsiegelung. Nimmt der Käufer
keine weiteren Handlungen vor, bleibt ihm sein Rückgaberecht erhalten. Auch der
Ausschluss für bestimmte Hardware-Komponenten, die nach Meinung des Händlers schnell
beschädigt werden können, ist null und nichtig. So hat beispielsweise das
Oberlandesgericht in Dresden eine Klausel für unwirksam erklärt (Az. 8 U
1535/01[4]), mit der ein Web-Händler die Rückgabe von RAM-Bausteinen, Motherboards
und Speichermodulen ausschließen wollte...
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Ältere Entscheidung des BGH: Anfertigung von Ware nach Kundenspezifikation BGH vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01 zu FernAbsG § 3 Abs. 2 Nr.
1; BGB § 312 d Abs. 4 Nr. 1
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei
deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages
ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann
nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus
vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem
Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt
werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des
Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer,
der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
Tatbestand: Der Kläger verlangt die
Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Die Beklagte vertreibt
im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des
Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order). Der Kläger bestellte - nach
telefonischer Vorbesprechung - mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein Notebook mit der von ihm
gewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter), einen zweiten
Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die
Bestellung um ein Anschlussmodul für den Empfang von Fernsehprogrammen (TV-Karte) und
einen CD-Brenner. Die Beklagte stellte dem Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000
insgesamt 10.290,14 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem
Hinweis, dass 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der
Restbetrag über die -Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem
Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte der Kläger unterschrieben.
Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben an, dass der Car-Adapter, der Rahmen
für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und der CD-Brenner nach Verfügbarkeit
versandkostenfrei nachgeliefert würden.
Der Kläger erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner
Bestellung konfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die
weiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar bei Lieferung.
Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne dass sich Beanstandungen
ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. August 2000 den Vertrag mit der
Beklagten. Den Kreditvertrag mit der - Bank, von der die Beklagte nach Zugang der
Widerrufserklärung weitere 5.290,14 DM erhielt, widerrief der Kläger dagegen nicht. Er
zahlt die monatlichen Raten an die Bank mit deren Einverständnis weiter. Der Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und über die
Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die
Überprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall
geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.087,99 DM
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt,
OLGReport 2002, 33) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf
die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen
verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen
Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst Zinsen Zug um
Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es
sich um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen
richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse - ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrages, weil es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1
FernAbsG handele, den der Kläger wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Klägers
sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach
Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der
gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar
sei das Notebook nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten
versehen worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen
anderen Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die Möglichkeit einer
wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus Standardbauteilen
zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet
werden könnten.
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II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall
nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni
2000, BGBl I S. 897) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1.
Januar 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des Berufungsgerichts
zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des
teilfinanzierten Vertrages (§ 4 Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht
angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3
Abs. 1 FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2 FernAbsG
ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der
Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation
angefertigt" worden, so dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im
Sinne dieser Vorschrift liegt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen
tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers
gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden
war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz
oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.
a) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des
Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems (Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen
des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658,
S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz
zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG
Nr. L 114 vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998, 212, im folgenden: Fernabsatzrichtlinie).
Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass "Anbieter und Verbraucher sich
nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel
nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann" (BT-Drucks. 14/2658, aaO). Um
der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, haben
Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und - der Richtlinie folgend - § 3 FernAbsG dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand gegeben.
Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der
Begründung des Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem - dann, wenn "die Ware nach
Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den
Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das
Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel der Zumutbarkeit
beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den
Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist, im Anschluss an die entsprechenden
Formulierungen in der Fernabsatzrichtlinie typisiert, unter anderem durch den Ausschluss
des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 Abs. 3,
3. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie).
b) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6
der Fernabsatzrichtlinie als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, dass der europäische
und der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich
als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den
Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Nur in den in der
Richtlinie und - damit wörtlich übereinstimmend - im Fernabsatzgesetz umschriebenen
Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die
Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, dass es für eine Anfertigung nach
Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht
ausreicht, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst
und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht.
Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware
vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf - produziert wird. Es läge dann
in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen,
dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung
produziert wird. Wäre diese Möglichkeit durch eine zu weite Auslegung des
Ausschlusstatbestandes eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in
weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts leer laufen, in denen es technisch möglich und
betriebswirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des
Absatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu
produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.
c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann
wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der
Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche
wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch
entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen
angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der
Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach
dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere
Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt
sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene
Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.
aa) Dies setzt zunächst voraus, dass die vom Kunden
veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann.
Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer
Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der
Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des
Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem
Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit
wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile
wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet der
Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren
Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile
selbst, bei dem ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach
Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.
bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers,
nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den
Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie
wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder
nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann.
d) Nach diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht im
vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass das an den Kläger gelieferte Notebook
nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass
die zuletzt genannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich
erschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Klägers angefertigten Notebooks -
vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, dass das Notebook mit
seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte.
Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass das Notebook
aufgrund der vom Kläger gewünschten besonderen Ausstattung für die Beklagte nicht als
Ganzes anderweitig absetzbar war.
Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch die
Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom
Kläger veranlasste Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden
konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach
den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres wieder getrennt werden. Die
Beklagte hat selbst vorgetragen, dass eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus
vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch
konnte der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlassten
Anfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich nach dem
eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten, die im
vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies wird auch von der Revision
nicht angegriffen.
e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß
gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag
unterstellt, dass die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen
Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit
verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine Bauteile zerlegt
werden konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei so verstanden worden, dass durch
die Trennung der Bauteile eine Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der
Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten, so
dass unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Eines richterlichen
Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten
bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.
Die Beklagte hat, wie die Revision einräumt, in den
Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Bauteile nach deren problemlos möglicher
Trennung aus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht zu
Lasten der Beklagten, weil der Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt,
für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und
beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Beklagte, dass das
Notebook aufgrund der vom Kläger veranlassten Überprüfung, bei welcher nicht von der
Beklagten gelieferte Systemsoftware installiert worden sei, wegen der damit verbundenen
Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel - komplett ebenso wie in seinen
Einzelteilen - wertlos geworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der
Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).
2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte erstmals
mit der Revision auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG
(jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren
unbeachtliches neues Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
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Verbraucher
können den Kauf von Waren auf Messen oder Ausstellungen nicht widerrufen - dazu OLG
Stuttgart 17.3.2003, 6 U 232/02
Käufe auf Messen und Ausstellungen stellen in der Regel keine
Haustürgeschäfte dar. Verbraucher können solche Verträge daher nicht nach § 1 HWiG
a.F. (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Der Kauf von Waren auf Messen und Aufstellungen
erfolgt regelmäßig nicht im Rahmen einer Freizeitveranstaltung gem. § 1 Abs.1 Nr.2 HWiG
a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB n.F.). Verbraucher werden hierbei auch nicht gem. § 1
Abs.1 Nr.3 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB n.F.) auf öffentlichen Verkehrsflächen
überraschend angesprochen.
Die Klägerin hatte auf der Verbraucherausstellung HAFA 2000
(Hauswirtschaft, Familie, Sport) ihre Heizungs- und Solaranlagen zum Verkauf angeboten.
Sie hatte den Beklagten auf einem Gang zwischen den Verkaufsständen angesprochen. Es kam
zu einem Vertragsschluss über den Kauf einer Heizungs- und einer Solaranlage für ein
Haus, das der Beklagte demnächst errichten wollte. Aus diversen Gründen kam ein Hausbau
für den Beklagten später nicht mehr in Betracht. Er weigerte sich deshalb, die Waren
abzunehmen und zu bezahlen. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz wegen
Nichterfüllung. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG
ihrer Zahlungsklage statt. Die Kaufverträge sind wirksam. Der Beklagte hat die Verträge
insbesondere nicht wirksam widerrufen. Es fehlt insoweit an einem Widerrufsrecht des
Beklagten.
Ein Widerrufsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG
a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB n.F.). Der Beklagte ist nicht auf öffentlichen
Verkehrsflächen überraschend angesprochen worden. Die Messegänge werden nicht
ausschließlich zum Zweck der Fortbewegung genutzt. Außerdem hat eine Messe regelmäßig
einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Es ist deshalb nicht überraschend,
wenn die Aussteller die Messebesucher mit Verkaufsabsicht ansprechen. Hiermit müssen
Messebesucher regelmäßig rechnen. Auch eine Freizeitveranstaltung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.2
HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB n.F.) liegt nicht vor. Dies hat der Senat zwar noch
1989 anders beurteilt. An dieser Auffassung wird aber angesichts der neueren Entwicklung
in der Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Nach der neueren Rechtsprechung
(insbesondere BGH Urt. v. 10.7.2002, Az.: VIII ZR 199/01 "Grüne Woche Berlin")
kann nur dann von einer Freizeitveranstaltung gesprochen werden, wenn die Veranstaltung
Freizeitcharakter hat, der Verbraucher dadurch in eine seine Entschließungsfreiheit
beeinflussende Freizeitstimmung versetzt wird und sich der Kunde der Organisationsform nur
schwer entziehen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der
geschäftliche Zweck dieser Verkaufsaustellung ist auch dem unbedarften Besucher
offenkundig.
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Lecker
Kaffee trinken? - Rechtsprobleme bei Kaffeefahrten Für Käufe in Freizeitveranstaltungen haben Teilnehmer ein gesetzliches
Widerrufsrecht von einer Woche. Die Frist beginnt
zu laufen, wenn dem Käufer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden
ist. Der Widerruf erfolgt noch rechtzeitig, wenn ihn der Kunde innerhalb der Wochenfrist
abgesendet hat. Der Brief muss also nicht innerhalb von einer Woche dem Verkäufer
zugegangen sein. An diese kurze Widerrufsfrist ist der Kunde aber nur dann gebunden, wenn
er vom Verkäufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Ist das
nicht der Fall, dann erlischt sein Widerrufsrecht erst einen Monat nach der Lieferung und
Zahlung der Ware. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch bei Verkaufsreisen, von
Deutschland ins Ausland.
Nach Ausübung des
Widerrufsrechts ist der Verbraucher an den Vertrag nicht mehr gebunden,
der Vertrag gilt als nicht geschlossen. Die Leistungen werden zurück gewährt. Der Kunde
gibt die Ware heraus, der Verkäufer zahlt das Geld zurück. Dabei sind an den Anbieter
auch keine Stornierungskosten, Aufwendungsersatz - oder Unkostenpauschalen zu zahlen.
Achtung: Kein Widerrufsrecht hat der Kunde aber
bei so genannten Bagatellgeschäften, wenn er also die Ware sofort bezahlt hat und der
Kaufpreis 40 Euro nicht übersteigt. |
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