Im geschäftlichen Verkehr über
Internet-Verkaufsplattformen finden hinsichtlich des Zustandekommens von
Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB Anwendung.
Abzustellen ist danach auf den Vertragsschluss, der nicht etwa dadurch
schon vereitelt wird, weil jemand nicht - wie häufig - seinen bürgerlichen
Namen einsetzt.
Wirksamkeit
von Vertragsschlüssen
Wenn aber jemand unter Darlegung von Einzelheiten bestritten hat, von
dem Gebot gewusst, geschweige denn, dieses abgegeben zu haben, ist das für
die Frage nach dem Vertragsschluss relevant. Der vermeintlich
Mietbietende haftet nicht automatisch nach Rechtsscheinsgrundsätzen.
Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts eröffnet
wegen der Missbrauchsmöglichkeiten
auch noch keinen Vertrauenstatbestand, auf den man sich einfach berufen
könnte. Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay
zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches
Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch
die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der
Auktion nicht berührt. Der Anbieter kann hat zwar die Internetauktion
unter Berufung auf die eBay-Grundsätze vorzeitig beenden, jedoch berührt
das nicht die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots. Diese
Regeln nennen als Gründe einen Irrtum über die Beschaffenheit des
Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit.
Damit soll keine zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, sich auf
rechtlich mitunter zweifelhafte Weise von der Willenserklärung zu lösen.
Eine Willenserklärung kann der Anbieter regelmäßig nur im Wege der
Anfechtung beseitigen.
Anfechtung
Die Rechtsprechung hat in "Ebay-Fällen"
die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen gemäß
§ 119 Abs. 1 BGB bejaht, etwa wenn der Erklärende sich
verschrieben (OLG Oldenburg 2007), falsch eingegebene Daten
weitergeleitet (OLG Hamm 1993, LG Kiel 2004) oder die Sofortkauf-Option
versehentlich anstelle einer anderen, eigentlich beabsichtigten Funktion
aktiviert hatte (AG Bremen vom 25.05.2007 ). So auch LG
Stuttgart vom 21.12.2007.
Wie erklärt man die Anfechtung? Gem. § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die
Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung
muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines
Willenmangels nicht gelten lassen will. Dazu bedarf es keiner wörtlichen
Erklärung, dass man das Kaufangebot anfechte. Lediglich muss man
ernsthaft und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass man den
Kaufvertrag nicht gelten lassen wolle. Wenn Anfechtung und Rücktritt
nebeneinander geltend gemacht werden, dann ist zunächst die Anfechtung
zu prüfen. Anders ist es, wenn die Anfechtung hilfsweise erfolgt.
Widerruf
Bei einem Kaufvertrag über die
Internetplattform "ebay" handelt es sich um einen
Fernabsatzvertrag nach § 312b Abs. 1 BGB, der dem Käufer ein Recht zum
Widerruf einräumt, sofern der Verkäufer als Unternehmer i.S.d. § 14
BGB anzusehen ist. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312b Abs. 4 Nr.
5. BGB ausgeschlossen, weil solche Auktionen keine Versteigerungen i.S.d.
§ 156 BGB darstellen. |