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Spätaussiedler
Bestandskraft von Bescheiden und Rechtskraft von Urteilen
Wiederaufnahme/Wiederaufgreifen von Verfahren
Vermittlung von Sprachkenntnissen
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Selbst ein deutscher Reisepass oder Personalausweis besitzt reicht als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht aus. Erst mit einem Staatsangehörigkeitsausweis wird die deutsche
Staatsangehörigkeit zwingend festgestellt. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird z.B. für die Heirat, eine Adoption oder die Verbeamtung benötigt. Mit der Anerkennung als Spätaussiedler wird auch über die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG) beschieden, sodass sie nicht mehr gesondert eingebürgert werden müssen.
Wurde von der Behörde negativ entschieden, ist es unter gewissen Voraussetzungen möglich, ein altes Verfahren wiederaufzugreifen. Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen einen Wiederaufnahmeanspruch
in der Regel aber nicht zu begründen.
Ein Wiederaufgreifensgrund kann sich aus § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) ergeben.
Durch eine Gesetzesänderung kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht so ohne weiteres in Betracht. Zwar stellt eine solche Rechtsänderung grundsätzlich einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG
dar. Häufig scheidet ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aber schon deshalb aus, weil der Antrag auf Wiederaufgreifen nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. Wenn eine Wiederaufgreifensgrund erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs.1 VwVfG geltend gemacht worden ist, kommt dieses Verfahren nicht mehr in Betracht.
Häufig ist auch eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht schlüssig darzulegen, wenn alle erheblichen Tatsachen schon zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorgelegen und auch hätten vorgetragen werden können.
Wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestandskräftig von einer Behörde bzw. rechtskräftig von einem Gericht abgelehnt worden ist, stellt sich die Frage, wie die
Bestandskraft durchbrochen werden kann. Wurde die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines vertriebenrechtlichen Aufnahmebescheids durch rechtskräftiges Urteil bestätigt, kann eine Sachentscheidung über einen erneuten entsprechenden Antrag
nur beansprucht werden, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird. Die Wirkung des § 121 VwGO - rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist - kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden
werden.
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Eine Verpflichtung der Behörde, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren außerhalb der Gründe des § 51 VwVfG nach Ermessen wieder aufzugreifen, kann nur bestehen, wenn das in diesem Zusammenhang bestehende Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen allerdings ein den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen
vergleichbares Gewicht haben. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten am unanfechtbaren Erstbescheid schlechthin unerträglich wäre.
Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist
insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich",
wenn die Behörde durch die unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG verstößt. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Erstbescheids.
Das ist nicht der Fall, wenn bestandskräftige Bescheide der damals herrschenden Rechtsauffassung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG entsprachen. Das ist beispielsweise damals entschieden worden im Blick auf die Veränderung der Abstammungsregeln. So konnte eine Abstammung nur von einem Elternteil nicht von einem Großelternteil hergeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied später, dass die Abstammung auch von einem Großelternteil abgeleitet
werden könne. Es ist aber nicht schlechthin unerträglich, Bescheide aufrechtzuerhalten, die dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Stand der Rechtsprechung entsprachen.
Mit dem Hinweis auf eine geänderte Rechtsprechung kann nicht einmal ein Wiederaufgreifen des Verfahrens über § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erreicht werden. |
Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind sowohl solche, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, als auch solche, die
damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne (grobes) Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten, wobei teilweise darüber hinaus auch solche Beweismittel als neu angesehen werden, die der Behörde zwar bei ihrer Entscheidung im Erstverfahren vorlagen, die sie jedoch
tatsächlich nicht verwertet hat. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG muss das neue Beweismittel geeignet sein, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Erfüllt ist diese Voraussetzung nur dann, wenn das Beweismittel so beschaffen ist, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des
Erstbescheides erschüttert. Das Vorbringen, die Angaben im Aufnahmeantrag, für ein einfaches Gespräch werde ausreichend Deutsch gesprochen, wurden nicht berücksichtigt, stellt nach der Rechtsprechung keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG dar. |
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