Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 FEV
(Fahrerlaubnisprüfung) findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 FEV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Theorie-
und Praxiskenntnisse) nicht mehr besitzt. Sie müssen also einen Antrag auf Neuerteilung stellen, der von der Fahrerlaubnisbehörde dahingehend geprüft werden muss, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Dem Zeitfaktor wird von der Rechtsprechung eine erhebliche
Bedeutung beigemessen. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der Fahrbefähigung schon zurückliegt, wie lange und in welcher Weise (regelmäßig oder nur sporadisch) der
Antragsteller von dieser Fahrerlaubnis überhaupt Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase fehlender Fahrpraxis angedauert hat. Das alles ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen.
Wenn Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wird eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet. Wenn eine Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil der
Antragsteller der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, so ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zur Klärung von Eignungszweifeln aufgrund vorangegangenem Entzug wegen Alkohol und Drogen wird regelmäßig eine
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durchzuführen sein.
Zurück zur Hauptseite Fahrerlaubnis >> |