Home
Übersicht
| |
Fahrerlaubnis
Auslandsführerschein
MPU
Verlust
der Fahrerlaubnis
|
|
Einige
Hinweise zu sehr alltäglichen, indes oft genug existenziellen Problemen
der "Mobilisierung" im Straßenverkehr
>>
Wer
mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im
Ausland hatte und dort den vollwertigen Pkw-Führerschein erworben hat,
darf in Deutschland zunächst für ein halbes
Jahr seit der Rückkehr an fahren. Das gilt sogar in dem Fall,
dass er das deutsche Mindestalter für die Fahrerlaubnis noch gar nicht
besitzt.
Ob aber 185 Tage ausreichend sind, im jeweiligen Ausland einen
Führerschein erfolgreich zu beantragen, steht auf einem anderen Blatt.
Nach Zeit darf er in Deutschland allerdings nur weiterfahren, wenn
er den ausländischen Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben
lässt. Wer die Frist nicht beachtet, hat ein Problem, vulgo: Fahren
ohne Fahrerlaubnis! |
Was
gilt für die Umschreibung?
Die Regelung ist zwar
gesetzlich komplex, aber sehr vereinfacht
gesprochen gilt:
EU
Fahrerlaubnisse und solche aus USA und etwa Kanada sind unproblematisch,
aber solche, die aus Ländern stammen, die nicht allzu hohe Anforderungen
an das Fahrvermögen stellen, münden darin, dass man die Prüfung in
Deutschland schließlich machen muss. |
Fahren
oder nicht Fahren - das ist die Frage, die Hamlet noch nicht
bewegte:
Gibt es in Deutschland ein Fahrverbot,
wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder ein medizinisch-psychologische
Untersuchung angeordnet oder gar das Fahren endgültig
untersagt wurde, dann kann man selbstverständlich nicht mit einer
ausländischen Fahrerlaubnis diese Tatbestände umgehen. |
|
Auch
der in Amerika oder der gar "Transsylvanien" erworbene Führerschein löst das
Problem einer in Deutschland verlorenen Fahrerlaubnis nicht
nachträglich!
|
Ein
internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins
ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in Wiener Übereinkommen über
den Straßenverkehr bestimmten Mindestanforderungen erfüllt
wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei
ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder
einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein
anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.
In den meisten
europäischen Staaten besteht für ausländische Kraftfahrer keine Pflicht
zum Mitführen eines internationalen Führerscheins.
In Deutschland ist man mit diesem Führerschein nicht berechtigt,
Fahrzeuge zu führen. |
Medizinisch-Psychologische
Untersuchung: Dabei
handelt es sich um einen Eignungstest, der die Frage von § 2 Absatz 4
Straßenverkehrsgesetz (StVG) beantwortet: "Geeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen
hat."
|
In der Praxis kommt oft die
Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens gemäß § 13
Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) vor, wenn jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr
bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt
hat.
Ein medizinisch-psychologisches
Gutachten ist nach dem Gesetz beizubringen, wenn
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar
keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch
vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Die Anwendung der Vorschrift setzt
mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen voraus - grundsätzlich genügen
danach übrigens auch im Ausland
begangene Zuwiderhandlungen),
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei
einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
- die Fahrerlaubnis aus einem der unter
Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
(!)
- sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch
nicht mehr besteht.
|
Verlust
der Fahrerlaubnis
Typischer
Weise verliert man seine Fahrerlaubnis anlässlich von Unfällen, wenn
sich der Verdacht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
aufdrängt, dass die Voraussetzungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis (Mehr
zu § 69 StGB >>) vorliegen: Wird jemand wegen einer
rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht
ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er
zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Sicherstellung
der Fahrerlaubnis heißt, dass der Betroffene seinen Führerschein
freiwillig herausgibt. Beschlagnahme
dagegen, wenn die Fahrerlaubnis nicht freiwillig herausgegeben wird. Im
letzteren Fall muss der Richter die Beschlagnahme innerhalb von drei Tagen
prüfen, wenn der Beschlagnahme widersprochen wird.
|
§ 111 a StPO
(1) Sind dringende Gründe
für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§
69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter
dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.
Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil
die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt
zugleich als Anordnung oder Bestätigung der
Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins.
Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach §
69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann,
und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so
tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach §
69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann,
ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein
Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe
des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen
Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu
vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein
beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
Mehr zu § 69 StGB >>
|
Wie wehrt
man sich eigentlich gegen die Beschlagnahme oder
Sicherstellung der Fahrerlaubnis?
Die Frage, ob man sich gegen die Maßnahmen wehrt, ist
nicht pauschal zu beantworten. Unter Umständen können die vorgesehenen
Rechtsmittel zu reinen Verfahrensverzögerungen führen. |
Entzug der Fahrerlaubnis bei Parksündern
Fortgesetzte Parkverstöße können
ein Indiz für die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen sein. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin - Beschluss
vom 27.07.05 - VG 11 A 544.05) hat in diesem Zusammenhang den Antrag eines
Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung
der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zurückgewiesen. Gegen den
Antragsteller wurden seit dem Jahre 2002 in Berlin mindestens 99 Verfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt. Allein für den Zeitraum vom
30. Juli 2003 bis zum 9. Juli 2005 nannte der Polizeipräsident 46
Verkehrsverstöße. Darüber hinaus war der Antragsteller wegen einer im
Straßenverkehr begangenen Körperverletzung, bei der er einem anderen
Verkehrsteilnehmer mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte,
zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dies nahm die Straßenverkehrsbehörde
zum Anlass, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach
Auffassung des Gerichts steht es außer Frage, dass der Antragsteller zum
Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Wer sich in so
hohem Maße wie der Antragsteller permanent über ihm unbequeme
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegsetze und über ein derart
hohes Aggressionspotential verfüge, besitze nicht die geistige und
charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Demgegenüber könne
sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den
Verkehrsverstößen überwiegend um Falschparken gehandelt habe. Wer ständig
die Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs missachte, von dem sei auch nicht
zu erwarten, dass er die Vorschriften für den fließenden Verkehr
beachte. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse, den
Antragsteller von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen,
dessen privates Interesse, bis zur Entscheidung über die Klage in der
Hauptsache vorerst von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu
bleiben. |
Beifahrer verliert Führerschein
Auch ein
Beifahrer verliert den Führerschein, wenn ihm der Konsum von Alkohol in
Verbindung mit Cannabis nachgewiesen werden kann. Das hat das
Verwaltungsgericht Stuttgart aktuell in folgendem Fall entschieden: Bei
einer Polizeikontrolle wurde bei einem Autofahrer festgestellt, dass er
zum einen nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und außerdem unter
Alkohol- und Betäubungsmittel-Einfluss stand. Als der Beifahrer sich als
Fahrzeughalter zu erkennen gab, kontrollierten die Polizisten auch ihn.
Die Untersuchung des Beifahrers ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,39 ‰
sowie einen positiven Befund hinsichtlich so genannter Cannabinoiden. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart stellte fest, dass es dem Beifahrer an
der Fahreignung fehlte, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
zurückgewiesen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung bestehe ein der
Fahreignung entgegenstehender Mangel, wenn regelmäßig Cannabis
eingenommen werde. Dagegen berühre der gelegentliche Konsum von Cannabis
die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen könne,
kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen erfolge oder wenn weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein
Kontrollverlust vorliege. Nach den erhobenen Befunden liege beim
Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum und zum Zeitpunkt des Vorfalls
zusätzlich (erheblicher) Parallelkonsum von Alkohol vor. Damit fehle es
an seiner Fahreignung und es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller
regelmäßig Cannabis konsumiere bzw. zum Zeitpunkt des Vorfalls
konsumiert habe. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Cannabiskonsum und Fahreignung stünde dem nicht entgegen, denn das
Bundesverfassungsgericht habe sich zur Bedeutung des Mischkonsums von
Cannabis und Alkohol für die Fahreignung nicht geäußert (VGH
Bad.-Württ. - 10 K 3224/05).
|
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Falsch
Parken
Fortwährende
Verstöße gegen Parkvorschriften können zur Entziehung der Fahrerlaubnis
führen. Ein Autofahrer hatte innerhalb von zwei Jahren am gleichen Ort 27
Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld
verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg
eingetragen. Außerdem hatte er zweimal jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit
deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im
Verkehrszentralregister. Daraufhin wurde ihm mit sofortiger Wirkung die
Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass
der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als
ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim
Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen
worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die
Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zu Recht
entschied das OVG Münster: Der Bescheid über die Entziehung der
Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine
rein interessenbezogene Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus.
Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften
verstoße, spreche gegen ihn - |
Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis
Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen hat und eine
Sperrfrist festgelegt hat, innerhalb
der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, ist die Fahrerlaubnis
durch die gerichtliche Entziehung erloschen. Also kann man nach Ablauf der
Sperrfrist nur dann fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führen, wenn
eine neue Fahrerlaubnis von einer Fahrerlaubnisbehörde erteilt wird.
Zuständig ist dann die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes des
Antragstellers zuständig. Für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis gelten die Regeln der Ersterteilung gemäß
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Allerdings kann der Antrag bereits 3
Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Das Gericht trifft in
Strafverfahren keine Entscheidung darüber, ob jemand nach Ablauf der
Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erhält. Es ist Aufgabe der
Fahrerlaubnisbehörde, alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung
einschließlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen.
Sollten sich Zweifel an der Fahreignung ergeben,
wird die Behörde eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische
Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anfordern. |
Ist das Leben ohne Fahrerlaubnis ein
Irrtum? |
Top |
|