Das Bundesverfassungsgericht hat
Artikel 2 Abs 1 GG dahin konkretisiert, dass das Persönlichkeitsgrundrecht
auch das Recht am gesprochenen Wort schütze (BVerfGE 34, 238, 246).
Das Grundrecht aus GG Art 2 Abs 1 schützt auch Rechtspositionen, die
für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört
in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht
am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und
allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem
seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt
werden darf. Wort und Stimme des Menschen sind auf dem Tonband von ihm
losgelöst und in einer verfügbaren Gestalt verselbständigt. Die
Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde erheblich geschmälert, dürften
andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nicht
öffentlich gesprochenes Wort nach Belieben verfügen. Die
Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation würde gestört, müsste
ein jeder mit dem Bewusstsein leben, dass jedes seiner Worte, eine
vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige
Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine
nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung
bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt
werden könnte, um mit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu
zeugen. Private Gespräche müssen geführt werden können ohne den
Argwohn und die Befürchtung, dass deren heimliche Aufnahme ohne die
Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen
verwertet wird. Das ist auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes,
der in BGHZ 27, 284 (288) zusätzlich auf die Möglichkeit missbräuchlicher
Verwendung allein schon durch sinnentstellende Kürzungen hingewiesen
hat. Zwar gibt es Konstellationen, in denen auch eine ohne Wissen des
Sprechenden hergestellte Tonbandaufnahme von vornherein aus dem
Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herausfällt,
weil in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung von einem Recht am
eigenen Wort nicht mehr die Rede sein kann. Soweit es etwa im geschäftlichen
Verkehr üblich geworden ist, fernmündliche Durchsagen, Bestellungen
oder Börsennachrichten mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, ist
in aller Regel das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des
Sprechers noch nicht betroffen. Bei derartigen Mitteilungen steht der
objektive Gehalt des Gesagten so sehr im Vordergrund, dass die Persönlichkeit
des Sprechenden nahezu vollends dahinter zurücktritt und das
gesprochene Wort damit seinen privaten Charakter einbüßt.
Dementsprechend hat der
Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 205 ausgeführt, der Verteidiger in
einer Strafsache dürfe es ablehnen, bei laufendem Tonband zu plädieren.
Inhalt seines Persönlichkeitsrechtes sei "auch die ausschließliche
Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, wann und wo sprachliche Äußerungen
auf einem Tonbandgerät aufgenommen werden dürfen". Dieser
Sachverhalt ist schon weitgehend vergleichbar mit demjenigen des
Streitfalles. Allenfalls dann, wenn "ein überwiegendes Interesse
der Allgemeinheit" dies fordert, kommt ein Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts
in Betracht (BVerfGE 34, 248). Fraglich kann
allein sein, ob ihr Abwehrinteresse deshalb als nachrangig zu bewerten
ist, weil an der nichtgenehmigten Tonbandaufnahme des Antragsgegners
"ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit" besteht.
Hierfür hat der Antragsgegner eine Reihe von Gründen vorgetragen,
die zwar ihr Gewicht haben, letztlich jedoch nicht hinreichen, den
Antragstellern den verfassungsrechtlichen Schutz ihres gesprochenen
Wortes zu entziehen. Unerheblich ist
zunächst, dass der Verlauf der Sitzung auf ein von der
Gemeindeverwaltung gestelltes Protokoll-Tonband aufgenommen worden
ist. Damit waren die Antragsteller einverstanden. Hieraus folgt jedoch
kein Einverständnis mit Tonbandaufnahmen des Antragsgegners. Die
Einwilligung Jemandes dazu, dass ein anderer sein gesprochenes Wort
auf Tonträger aufnimmt, ist personengebunden. Es steht im freien
Belieben des Sprechenden, anderen die Genehmigung zu versagen. Nicht
vertretbar erscheint auch die Auffassung des Antragsgegners, ein
Ratsmitglied oder ein Beigeordneter, der sich in einer öffentlichen
Ausschusssitzung zu Wort melde, verzichte damit auf den Schutz seines
Persönlichkeitsrechts. Hierin liegt eine nicht gerechtfertigte
Unterstellung, die die Beantwortung der umstrittenen Rechtsfrage
einfach vorwegnimmt. Das gilt erst recht für den Hinweis, in dem
vergleichsweisen Angebot der Antragsteller, dem Antragsgegner das Abhören
des Protokoll-Tonbandes zu gestatten, liege das stillschweigende
Eingeständnis, auf den Schutz des gesprochenen Wortes keinen Wert zu
legen. Hierauf näher einzugehen erübrigt sich schon deshalb, weil es
schlechthin verfehlt ist, aus dem Entgegenkommen einer Partei anlässlich
des Versuchs der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits irgendwelche
Schlussfolgerungen zu ihren Lasten zu ziehen. Ein Zurücktreten des
Rechts am gesprochenen Wort der Antragsteller leitet der Antragsgegner
weiter aus dem sog Öffentlichkeitsprinzip für kommunale Sitzungen
her. Auch eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht
gerechtfertigt.
Daraus, dass bestimmte Vorgänge der Öffentlichkeit
zugänglich sein müssen, folgt nicht, dass Persönlichkeitsrechte der
Anwesenden unbeachtlich seien. Ein wesentlicher Gesichtspunkt gegen
die Zulassung ungenehmigter Tonbandaufnahmen liegt in der technischen
Form dieser Informationsweise. Was ein Zuhörer selbst notiert - sei
es in Langschrift oder in Kurzschrift -, ist seine gedankliche
Festlegung; es ist Ausdruck seiner Persönlichkeit. Die Persönlichkeit
eines anderen wird durch derartige Notizen und Niederschriften seiner
öffentlich gesprochenen Äußerung nicht berührt. Bei der
Tonbandaufnahme verhält es sich anders. Hier entfällt der eigene,
persönliche Beitrag desjenigen, der sich informieren will, beim
Sammeln der Information vollständig. Er eignet sich stattdessen
gewissermaßen einen Teil der Persönlichkeit eines anderen an, indem
er dessen individuelle Wortbildungen, seine Sprechweise, seine Gefühlslage
etc. dauerhaft und reproduzierbar fixiert. Gerade darin, in diesem Übermaß
an Information, liegt die verfassungsrechtlich grundsätzlich
missbilligte Beeinträchtigung des fremden Persönlichkeitsrechts. |