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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Recht

am 

eigenen Wort

Eingang Oberlandesgericht Köln

Häufiger werden wir mit Fragen des geistigen Eigentums konfrontiert, die oft ihre Ursache in der rasanten Verbreitung von Texten und Bildern im Internet. Einige der Fragen wurden aber bereits durch die ältere Rechtsprechung beantwortet.
Das OLG Köln hat im Jahre 1978 eine interessante Entscheidung zur Frage, wie weit das Recht am eigenen Wort reicht, getroffen. Im Gebäude des Rathauses fand eine öffentliche Gemeindesitzung statt, auf der sich die Antragsteller mehrfach äußerten. Es ging dabei um den Ausbau einer Straße, gegen den sich die Anlieger wehrten. Der Antragsgegner ist Mieter in einem Haus, das an dieser Straße liegt. Er nahm die Wortbeiträge der Antragsteller ohne deren Genehmigung und ohne deren Wissen auf Tonband auf. Das wurde bei Sitzungsende bemerkt und die Herausgabe des Bandes verlangt, jedoch erfolglos. In der Folge kam es zu der juristischen Auseinandersetzung. Dabei verwies das OLG Köln auch auf die Verfassungsrechtsprechung:  

Das Bundesverfassungsgericht hat Artikel 2 Abs 1 GG dahin konkretisiert, dass das Persönlichkeitsgrundrecht auch das Recht am gesprochenen Wort schütze (BVerfGE 34, 238, 246). Das Grundrecht aus GG Art 2 Abs 1 schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Wort und Stimme des Menschen sind auf dem Tonband von ihm losgelöst und in einer verfügbaren Gestalt verselbständigt. Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde erheblich geschmälert, dürften andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nicht öffentlich gesprochenes Wort nach Belieben verfügen. Die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation würde gestört, müsste ein jeder mit dem Bewusstsein leben, dass jedes seiner Worte, eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden könnte, um mit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu zeugen. Private Gespräche müssen geführt werden können ohne den Argwohn und die Befürchtung, dass deren heimliche Aufnahme ohne die Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet wird. Das ist auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, der in BGHZ 27, 284 (288) zusätzlich auf die Möglichkeit missbräuchlicher Verwendung allein schon durch sinnentstellende Kürzungen hingewiesen hat. Zwar gibt es Konstellationen, in denen auch eine ohne Wissen des Sprechenden hergestellte Tonbandaufnahme von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herausfällt, weil in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung von einem Recht am eigenen Wort nicht mehr die Rede sein kann. Soweit es etwa im geschäftlichen Verkehr üblich geworden ist, fernmündliche Durchsagen, Bestellungen oder Börsennachrichten mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, ist in aller Regel das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Sprechers noch nicht betroffen. Bei derartigen Mitteilungen steht der objektive Gehalt des Gesagten so sehr im Vordergrund, dass die Persönlichkeit des Sprechenden nahezu vollends dahinter zurücktritt und das gesprochene Wort damit seinen privaten Charakter einbüßt.  

Recht am eigenen Wort Tonband Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 205 ausgeführt, der Verteidiger in einer Strafsache dürfe es ablehnen, bei laufendem Tonband zu plädieren. Inhalt seines Persönlichkeitsrechtes sei "auch die ausschließliche Befugnis, darüber zu bestimmen, ob, wann und wo sprachliche Äußerungen auf einem Tonbandgerät aufgenommen werden dürfen". Dieser Sachverhalt ist schon weitgehend vergleichbar mit demjenigen des Streitfalles. Allenfalls dann, wenn "ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit" dies fordert, kommt ein Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts in Betracht (BVerfGE 34, 248). Fraglich kann allein sein, ob ihr Abwehrinteresse deshalb als nachrangig zu bewerten ist, weil an der nichtgenehmigten Tonbandaufnahme des Antragsgegners "ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit" besteht. Hierfür hat der Antragsgegner eine Reihe von Gründen vorgetragen, die zwar ihr Gewicht haben, letztlich jedoch nicht hinreichen, den Antragstellern den verfassungsrechtlichen Schutz ihres gesprochenen Wortes zu entziehen. Unerheblich ist zunächst, dass der Verlauf der Sitzung auf ein von der Gemeindeverwaltung gestelltes Protokoll-Tonband aufgenommen worden ist. Damit waren die Antragsteller einverstanden. Hieraus folgt jedoch kein Einverständnis mit Tonbandaufnahmen des Antragsgegners. Die Einwilligung Jemandes dazu, dass ein anderer sein gesprochenes Wort auf Tonträger aufnimmt, ist personengebunden. Es steht im freien Belieben des Sprechenden, anderen die Genehmigung zu versagen. Nicht vertretbar erscheint auch die Auffassung des Antragsgegners, ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter, der sich in einer öffentlichen Ausschusssitzung zu Wort melde, verzichte damit auf den Schutz seines Persönlichkeitsrechts. Hierin liegt eine nicht gerechtfertigte Unterstellung, die die Beantwortung der umstrittenen Rechtsfrage einfach vorwegnimmt. Das gilt erst recht für den Hinweis, in dem vergleichsweisen Angebot der Antragsteller, dem Antragsgegner das Abhören des Protokoll-Tonbandes zu gestatten, liege das stillschweigende Eingeständnis, auf den Schutz des gesprochenen Wortes keinen Wert zu legen. Hierauf näher einzugehen erübrigt sich schon deshalb, weil es schlechthin verfehlt ist, aus dem Entgegenkommen einer Partei anlässlich des Versuchs der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits irgendwelche Schlussfolgerungen zu ihren Lasten zu ziehen. Ein Zurücktreten des Rechts am gesprochenen Wort der Antragsteller leitet der Antragsgegner weiter aus dem sog Öffentlichkeitsprinzip für kommunale Sitzungen her. Auch eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt. 

Daraus, dass bestimmte Vorgänge der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, folgt nicht, dass Persönlichkeitsrechte der Anwesenden unbeachtlich seien. Ein wesentlicher Gesichtspunkt gegen die Zulassung ungenehmigter Tonbandaufnahmen liegt in der technischen Form dieser Informationsweise. Was ein Zuhörer selbst notiert - sei es in Langschrift oder in Kurzschrift -, ist seine gedankliche Festlegung; es ist Ausdruck seiner Persönlichkeit. Die Persönlichkeit eines anderen wird durch derartige Notizen und Niederschriften seiner öffentlich gesprochenen Äußerung nicht berührt. Bei der Tonbandaufnahme verhält es sich anders. Hier entfällt der eigene, persönliche Beitrag desjenigen, der sich informieren will, beim Sammeln der Information vollständig. Er eignet sich stattdessen gewissermaßen einen Teil der Persönlichkeit eines anderen an, indem er dessen individuelle Wortbildungen, seine Sprechweise, seine Gefühlslage etc. dauerhaft und reproduzierbar fixiert. Gerade darin, in diesem Übermaß an Information, liegt die verfassungsrechtlich grundsätzlich missbilligte Beeinträchtigung des fremden Persönlichkeitsrechts.

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