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Die US-Bildagentur Getty mahnt
Betreiber deutscher Websitzes ab, weil sie Fotos illegal veröffentlichen.
Das kann teuer werden. Von 2000 Euro pro Foto ist bei Spiegel online die
Rede. Alleine zu erklären, man habe die nicht lizensierten Bilder nicht
online gestellt, reicht als Erklärung nicht aus. Die uns aus diversen
Verfahren bekannte Anwaltskanzlei, die mit der Abmahnung befasst ist, verlangt
für diese Tätigkeit vom Abgemahnten ein Honorar. Welche Regeln gelten hier?
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Bilder aus
Kochbüchern
Welche Risiken Website-Betreiber
tragen, macht diese Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht
Hamburg 5 U 165/06 deutlich:
Der Kläger erstellte Speisefotografien von Gerichten.
Diese Rezepte veröffentlichte der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit
den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der
URL. Die Beklagte betrieb unter der URL www.chefkoch.de
ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Von dem Kläger
hergestellte Lichtbilder wurden ohne sein Wissen und seine Zustimmung
genutzt und von Dritten auf die Seite des Beklagten eingestellt
worden sind. Der Kläger hielt das für als urheberrechtswidrig. Er
verlangte von den Beklagten Unterlassung sowie Schadensersatzleistung.
Gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 19a
UrhG konnten sich die Beklagten nicht auf die Privilegierung des
Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß § 10 TMG berufen. Denn
diese Vorschrift erfasst nach dem OLG Hamburg nur Schadensersatzansprüche,
findet jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies hat der
BGH zu der inhaltsgleichen Vorgängernorm (§ 11 Satz 1 TDG) ausdrücklich
festgestellt. An dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist
festzuhalten. Dementsprechend findet insoweit die Vorschrift aus § 7 Abs.
2 TMG keine Anwendung, da auch die §§ 8, 9 TMG nicht einschlägig sind.
Im Ergebnis wirkt sich diese Rechtsprechung aber auch deshalb nicht
entscheidend aus, weil die Beklagten ohnehin gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach
den allgemeinen Vorschriften verantwortlich sind. |
Oberlandesgericht Hamburg |
Ausschlaggebend
war folgendes Kriterium: Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen,
dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite
entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind.
Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den „redaktionellen
Kerngehalt" des gesamten Seitenauftritts dar, für den die
Beklagten als Anbieter stehen und für den sie im Außenverhältnis
verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.chefkoch.de
unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder
Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und
Bei-Informationen – ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte
geht. Letztlich lassen sich die Beklagten die materiellen Inhalte ihrer
Seite lediglich (freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie
hieraus den kommerziellen Nutzen ziehen.
Fazit: Das Landgericht hatte die Beklagten zu Recht und
mit zutreffender Begründung zur Unterlassung
sowie zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. |
Der
Bundesgerichtshof hat dann auch zu dem Problem Stellung genommen: Der
Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit
bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese
Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten
Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft
und sie sich damit zu eigen macht. Maßgeblich ist für die Bewertung eine
objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände.
Diese Haftung gilt auch dann, wenn für die Nutzer des
Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom
Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der
Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich
umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und
Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen, vgl. BGH vom
12.11.2009 (marions-kochbuch.de). Die Veröffentlichung urheberrechtlich
geschützter Inhalte im Internet ist nach dieser Entscheidung des BGH eine
Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt
zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer hochgeladene Inhalte
erst nach einer Kontrolle freigibt und dann zum Abruf bereithält. |
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