Ziel des
allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine
Person wegen unter bestimmten Voraussetzungen eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren
Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare
Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen
Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
Mobbing (Probleme des Mobbing
>>)
BAG aktuell (07.11.2007): Der Vortrag einer Klägerin,
sie habe unter “Mobbing” gelitten, genügt nicht den Anforderungen
an eine hinreichende Begründung des Beschäftigungsverbots nach
§ 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer
Risikoschwangerschaft.
Demnächst mehr >>
Zu den Problemen des AGG >>
Zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" vgl. hier >>
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