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           Für Deutschland ergaben sich ein Jahr
          nach der Einführung angeblich Folgekosten der Unternehmen aus dem AGG in Höhe
          von 1,73 Milliarden Euro. 
           Ziel des Gesetzes ist,
          Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
          Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
          Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern
          oder zu beseitigen. Gerichtsentscheidungen liegen erst spärlich
          vor. Die Gerichtspraxis sieht weniger üppig aus, als es der Anspruch
          des Gesetzes vermuten lassen würde.     | 
       
      
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        Das 
          Landesarbeitsgericht
          Berlin-Brandenburg spricht Ende 2008 Entschädigung und Schadensersatz
          wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung zu 
           
          Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin, die
          vortrug, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung
          diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz
          zuerkannt. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass
          eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen
          Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung
          herangezogen werden kann. In den höchsten zwei Gehaltsstufen des
          nachwirkenden Tarifvertrages und im außertariflichen Bereich sind 2/3
          aller Männer und 1/3 aller Frauen eingruppiert. 95 % der
          Teilzeitkräfte sind beim Beklagten Frauen. Der Aufsichtsrat bestand
          aus 19 Männern und zwei Frauen. Bei dem Anfang des Jahres 2007
          durchgeführten Entwicklungsaudit für die Ebenen Abteilungsdirektor/
          Abteilungsleiter fungierten als Beobachter ausschließlich Männer.
          Dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer
          Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt
          waren gelten dem Gericht nach als ausreichendes Indiz. Da der
          Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich
          dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die
          Indizien nicht widerlegen können. Er kann sich dann auch nicht darauf
          berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin
          gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz
          zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt
          für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht
          befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat
          das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung
          wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro
          zugesprochen; in der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu
          Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung,
          die noch dadurch verstärkt worden sei, dass die Klägerin durch Äußerungen
          der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden sei. Das
          Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die
          Revision zugelassen (Az.: 15 Sa 517/08).   | 
       
      
        | Das Arbeitsgericht
          Osnabrück hatte die vermutlich erste (noch nicht
          rechtskräftige) Entscheidung zum AGG
          vorgelegt, danach ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, da
          der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl durch Altersdiskriminierung
          gegen das AGG verstoßen haben soll. Die vom Arbeitgeber nach § 1
          Abs. 3 und 5 KSchG durchgeführte Sozialauswahl
          auf der Basis der im Interessenausgleich und Sozialplan vorgenommene
          Altersgruppenbildung war nach Auffassung des Gericht nicht mit § 7
          AGG zu vereinbaren. Die schlichte Überlegung des Arbeitsgerichts
          lautet, dass die Diskriminierung vorliegt, weil die Bildung von
          Altersgruppen die Auswirkung hat, dass mehr älteren Arbeitnehmern
          gekündigt werde, als wenn es  keine Altersgruppenbildung gegeben
          hätte.  
           Die Vorschriften des AGG finden auf die Kündigung
          trotz der in § 2 Abs. 4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung. Das 
          AGG ist auf einen mit dem Betriebsrat abgeschlossene
          Interessenausgleich gem. § 33 AGG anwendbar. Danach findet das Gesetz
          ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 18.8.2006 grundsätzlich
          ohne Übergangsfristen Anwendung. Zwar heißt es in § 2 Abs. 4 AGG,
          dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum
          allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten sollen. Nach
          einhelliger Ansicht in der Literatur ist diese Ausnahmevorschrift
          jedoch in ihrem Wortlaut europarechtswidrig, da sich die Richtlinie
          2000/78/EG in ihrem Anwendungsbereich unstrittig auch auf die
          Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. 
          
           
          Die Reichweite der europarechtskonformen Auslegung
          der Vorschrift wird - wie das Gericht in der Folge darstellt -
          unterschiedlich beurteilt.  Zum Teil wird danach
          differenziert, ob die Kündigung aus einem diskriminierenden Motiv
          ausgesprochen worden ist. Zum anderen wird § 2 Abs. 4 AGG als eine
          eindeutige Grenze einer richtlinienkonformen Auslegung angesehen, so
          dass Kündigungen grundsätzlich nicht dem AGG unterliegen. Dagegen
          wird vertreten, dass § 2 Abs. 4 AGG als europarechtswidrige Norm von
          den deutschen Gerichten nicht anzuwenden ist. Die beiden erst
          genannten Ansätze berücksichtigen das europäische Recht nicht genügend.  
           Danach kommt es für das
          Vorliegen einer Diskriminierung nicht auf die Motivation des
          Arbeitgebers an. Allein die Verwirklichung des objektiven
          Tatbestands reicht aus, damit die Maßnahme unwirksam ist. Gegen die
          Ansicht, dass der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG eine
          Auslegung sperre, spricht die vom EuGH in der Mangoldentscheidung
          (EuGH 22.11.2005 – C 144/04) vertretene Auffassung. Gerade wegen
          seines eindeutigen – und europarechtswidrigen - Wortlauts war § 14
          Abs. 3 TzBfG nicht mehr anzuwenden. Nähme man einen wirksamen
          Ausschluss der europarechtskonformen Auslegung durch § 2 Abs. 4 AGG
          an, so unterstellte man bereits die Wirksamkeit der am höherrangigem
          europäischen Recht noch zu überprüfenden Regelung. Dies wird vom Arbeitsgericht
          Osnabrück als Zirkelschluss gesehen. Der europarechtskonformen Auslegung des
          § 2 Abs. 4 AGG ist letztlich die vom EuGH in der Mangoldentscheidung
          vertretene Sichtweise zu Grunde zu legen. Verstößt die Vorschrift
          als Umsetzungsnorm gegen das europäische Recht, ist sie von den
          Gerichten nicht anzuwenden. Ging es in der Mangoldentscheidung um §
          14 Abs. 3 TzBfG, so ist hier zu prüfen, ob die Umsetzungsnorm des §
          2 Abs. 4 AGG den Regelungszwecken der Richtlinie 2000/78/EG. Da die
          Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Diskriminierungsverboten der
          Richtlinie 2000/78/EG unterliegt, wäre eine Bereichsausnahme des Kündigungsschutzes
          nur dann zulässig, wenn die nationalen Schutznormen die
          Diskriminierungsverbote bereits umfassen und deshalb als nationale
          Umsetzungsnormen somit schon den europäischen Standards genügen würden.  
          Das bedeutet aber, dass die Regelungen des KSchG
          nicht automatisch von dem Anwendungsbereich des AGG ausgenommen sind,
          sondern nur dann, wenn die einzelne Vorschrift den europäischen
          Diskriminierungsverbot entspricht.   | 
       
      
        | Alter
           Bei der Gewährung von Bekleidungsgeld als
          Aufwandsentschädigung darf nicht nach dem Lebensalter der Beamtinnen
          und Beamten unterschieden werden, hat das VG Frankfurt (9 E 5341/06)
          festgestellt. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW (LbV NW)
          festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in
          das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit dem Verbot der
          Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
          sowie der Richtlinie 2000/78/EG (EGRL 78/2000) des Rates vom 27.
          November 2000 vereinbar, stellt wiederum das OVG NRW (6 A 4436/05)
          fest.  | 
       
      
        | Hintergrund
          der  Gesetzesinitiative war, dass Deutschland seiner Verpflichtung nachkam,
          vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor
          Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. "Bürgerinnen und
          Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können.
          Wir haben eine Regelung mit Augenmaß gefunden, die Diskriminierten
          hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet", meint
          die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.  | 
       
      
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         Hinweis zum Allgemeinen
        Gleichbehandlungsgesetz - AGG 
          Der Diskriminierungsschutz
          in Beschäftigung und Beruf ist der Schwerpunkt des Allgemeinen
          Gleichbehandlungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und
          Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot
          normiert, das die europäisch vorgegebenen Diskriminierungsmerkmale
          wie Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion respektive
          Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität berücksichtigt. 
          Beschäftigte, die von einer Diskriminierung
          betroffen sind, haben prinzipiell folgende Rechte: 
          Sie können sich bei den zuständigen Stellen, also
          dem Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung
          beschweren. Benachteiligte haben - und das ist das eigentlich
          kritische Moment - Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
          materiellen und immateriellen Schadens. Bei einem Verstoß gegen das
          Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
          entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt aber nicht, wenn der
          Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für den immateriellen
          Schaden gilt: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
          ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung
          in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung
          drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte
          auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
          Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot 
          begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.  
          Es handelt sich dabei um individuelle Ansprüche der
          Beschäftigten, die vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können.
          Ein Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich
          geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben
          etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung
          oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in
          den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem
          der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
          Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das
          Benachteiligungsverbot können der Betriebsrat oder die Gewerkschaft
          auch ohne Zustimmung des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf
          Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen, um die
          Diskriminierung zu beseitigen.  
          Das impliziert nicht, dass der Betriebsrat bzw. die
          Gewerkschaft Ansprüche des Benachteiligten im Wege einer Prozessstandschaft
          geltend machen kann. Vorteilhaft ist, wie schon im geltenden
          Arbeitsrecht in § 611 a Abs. 1 Satz 3 BGB, die Beweiserleichterung:
          Wenn Indizien bewiesen sind, die eine Benachteiligung wegen eines im
          Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
          um. Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw.
          bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können
          Anknüpfungspunkte sein. Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erwähnten
          Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist, können
          auch Fälle nach dem AGG auslösen.  
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        | Es ist
          kaum einzuschätzen, wie dieses Gesetz in der richterlichen Praxis in
          Bahnen gelenkt wird, die dieses Gesetz in seinen segensreichen
          Absichten kalkulierbar macht.    | 
       
      
         Bereits
          historisch: Erste
          Schritte hin zur Anwendung des AGG,
          vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12 ME 275/06): Die
          Anwendung der in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO vorgesehenen
          Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige ist gemäß Art. 6
          Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG objektiv und
          angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Die in § 10
          Satz 3 Nr. 1 - 8 AGG genannten Regelbeispiele haben keinen abschließenden
          Charakter. Die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals stellt eine
          wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Luftverkehrs dar. 
          
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            Wir
          haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
          Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
          Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin
          sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. 
          Wir haben Kündigungsschutzklagen,
          Klagen auf Lohn
          und Gehalt,
          Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
          allem in Mobbing-Fällen),
          Karenzentschädigungen,
          ordnungsgemäße
          Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
          in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
          Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
          Arbeitsrecht -
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