Home
Übersicht
| |
|
Rausch
und
Straßenverkehr
|
Entziehung
der Fahrerlaubnis - Alkohol in Stichworten
- Regelvermutung
und mehr
|
§
69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen
Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf
es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen
des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei
dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden
oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich
auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der
Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein
wird im Urteil eingezogen.
|
|
Alkohol am Steuer
BGH Beschluss vom
22. Oktober 2002 AZ.:4 StR 339/02; §§ 69, 69a StGB
1. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß
§§ 69, 69 a StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um
eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängung und Dauer hängen
daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der
Ungeeignetheitsprognose ab.
2. Der Umstand, dass der Täter ein
Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, begründet nicht
bereits eine "gesetzliche Regelvermutung" für seine
charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei
Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten
ist er in der Regel als ungeeignet anzusehen. Wird die Entziehung auf die
Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten gestützt,
so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung
erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von
Kraftfahrzeugen näher zu begründen.
Stichwort:
Regelvermutung
Die Kammer teilt die ihrer Ansicht nach
seit Jahren von saarländischen Gerichten vertretene Auffassung, dass die
Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht für den so genannten „bewährten
Kraftfahrer“ gilt, nicht. Nach der vom LG Saarbrücken abgelehnten
Rechtsprechung anderer saarländischer Gerichte war Voraussetzung für
dieses Privileg, dass der Kraftfahrer seit mehr als 25 Jahren im Besitz
einer Fahrerlaubnis ist und seither ohne nennenswerte Beanstandung am
motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat (LG Saarbrücken im
Beschluss vom 21.05.99 (Blutalkohol VOL. 36/99, 310). In ganz seltenen Fällen
kommt bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder bei einer
folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) die Regelvermutung des § 69
StGB nicht zur Anwendung.
Beispiel:
LG Gera Urt. v. 13.7.2000 – 664 Js 15143/99 – 3 Ns zu einem
schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Personenschaden: Ausnahme vom
Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt dann vor, wenn
besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den
Tatumständen vorlägen, die den an sich schweren und gefährlichen
Verkehrsverstoß noch in einem günstigeren Licht erscheinen lasse als den
Regelfall. In der Konstellation lag keine „tätige Reue“
i. S. d. Abs. 4 dieser Vorschrift vor. Der Fahrer hatte sich aber binnen
24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und sich
als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Das Gericht berücksichtigte
die schwierige Beweissituation, dass keine Zeugen Angaben zur Person des
Fahrers oder zum Fahrzeug machen konnten.
Generell handelt es sich also um Fälle,
die trotz der Unrechtmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat in einem
milderen Licht erscheinen lassen, insbesondere wenn der Täter selbst zügig
aktiv wird, um den Sachverhalt aufzuklären. |
Wer
nach dem Konsum von Drogen Auto fährt,
begeht nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Zwar sei
laut Gesetz das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss strafbar,
sobald die Substanz im Blut festgestellt werde. Da inzwischen aber schon
geringste Mengen nachweisbar seien, müsse ausdrücklich festgestellt
werden, dass die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen beeinflusst gewesen sei
(Oberlandesgericht Koblenz Az.: 1 Ss 189/05).Das Gericht hob damit eine
Entscheidung des Amtsgerichts Sinzig auf und verwies die Sache an die
Vorinstanz zurück. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen "Führung
eines Kfz unter Wirkung eines Rauschmittels" zu 250 € Buße
verurteilt. Hinzu trat ein einmonatiges Fahrverbot. Der Mann hatte nach
der Einnahme von Cannabis sein Auto benutzt. Der Amtsrichter hatte
argumentiert, für die Strafbarkeit reiche der Nachweis der entsprechenden
Substanz im Blut aus. Die Höhe der Konzentration sei für diese
Feststellung unerheblich. Das OLG folgte dem nicht, sondern verlangte
weitere Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit und damit zum Cannabis-Anteil
im Blut des Verurteilten. Erst dann sei eine verlässliche Aussage zu
seiner Fahrtüchtigkeit möglich. |
Entscheidend ist
immer, ob Drogen gelegentlich oder ständig
eingenommen werden. Letzteres führt dazu, dass die Fahreignung nicht mehr
vorliegt. Anderenfalls muss man der Straßenverkehrsbehörde erläutern, dass
man Konsum und Fahren strikt trennt. Wenn sich eine MPU abzeichnet, sollte
man daran arbeiten, zunächst an einer verkehrspsychologischen Schulung teilzunehmen.
OVG Saarland (22. 11. 2000 - 9 W 6/00): Gelegentlicher Konsum muss nicht
zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen. Das lässt sich
durch ein fachärztliches Gutachten feststellen, das die
"Gebrauchshäufigkeit" feststellt.
Wer nicht zur Urinprobe geht, muss mit einer sofort vollziehbaren
Verfügung des Entzugs der Fahrerlaubnis rechnen, § 4 Abs. 1 StVG i. V.
m. § 15 b Abs. 1 StVZO.
|
Top
|
|