Home
Übersicht
| |
Erbrecht
International |
Eingang Amtsgericht Schöneberg |
Erbrecht
- IPR
Ich habe andere
erbrechtliche Probleme >>
Das deutsche internationale Privatrecht
ist in den Art.3 bis 38 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch) normiert.
Im Erbrecht gelten vornehmlich die Art.25
und 26 EGBGB. Wir geben hier nur einige einführende Hinweise, die eine
konkrete Beratung auch nicht tendenziell ersetzen können. Neben rein
erbrechtlichen Fragen sind auch steuerrechtliche Gesichtspunkte zu
beachten.
Zu beachten ist die Staatsangehörigkeit
des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, vgl. dazu Art.25 Abs.1 EGBGB:
Artikel
25
Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes
wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland
belegenes unbewegliches Vermögen in
der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gilt
Art.5 Abs.1 Satz 1 EGBGB:
Artikel
5
Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates
verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört
sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser
Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist,
insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf
ihres Lebens. Ist die Person auch
Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder
kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht
des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder,
mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates
verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den
Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung
allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Eine eigene Entscheidung über das
anzuwendende Recht, also eine sog. Rechtswahl, die durch Testament oder
Erbvertrag erfolgen soll, ermöglicht das deutsche internationale
Privatrecht prinzipiell nicht.
Eine Ausnahme ist der bereits erwähnte
Art.25 Abs.2 EGBGB. Liegt also das Grundstück in in Deutschland, kann
durch eine letztwillige Verfügung das deutsche Recht bestimmt werden. In
einer solchen Situation kommt es dann zu einer Nachlassspaltung.
|
Verfügungen
von Todes wegen
|
Artikel
26
Verfügungen von Todes wegen
(1) Eine letztwillige Verfügung ist,
auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird,
hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen
entspricht
|
1. |
des
Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5
Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im
Zeitpunkt seines Todes angehörte, |
|
2. |
des
Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, |
|
3. |
des
Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er
letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, |
|
4. |
des
Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet,
soweit es sich um dieses handelt, oder |
|
5. |
des
Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist
oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. |
Ob der Erblasser an einem bestimmten
Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.
(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige
Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung
widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig,
wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die
widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.
(3) Die Vorschriften, welche die für
letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter,
die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des
Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das
gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer
letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.
(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit
der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem
Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes
wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch
Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
|
Zuständigkeit
Ehescheidungen für Deutsche im Ausland >>
Top |
|