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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zuständigkeit

Scheidung

Deutsche im Ausland

Amtsgericht Berlin Schöneberg

Berlin Amtsgericht Schöneberg

Berlin Amtsgericht Schöneberg - Zuständigkeit, wenn Deutsche im Ausland leben

Sprechen Sie uns an, wenn Sie hier von uns vertreten werden wollen. 

Wir vertreten ständig Deutsche, die im Ausland leben. Wie prozessiert man dann hier? 

Sie leben im Ausland als Deutscher, haben hier keinen gemeinsamen oder überhaupt keinen Wohnsitz mehr und wollen sich scheiden lassen? Es handelt sich um eine deutsch-deutsche oder binationale Ehe: 

Altregelung: Die  §§ 606 bis 687 ZPO wurden aufgehoben durch Art. 29 Nr. 15 G v. 17.12.2008 I 2586 mit Wirkung vom 01.09.2009. Das Verfahren in Ehesachen gemäß §§ 121-132 FamFG entspricht sehr weitgehend den Regelungen der §§ 606-619 ZPO.

§ 606a ZPO legte die Internationale Zuständigkeit für Ehesachen fest: 

Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,

wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,

wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder

wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. 

Diese Zuständigkeit ist allerdings nicht ausschließlich.

Artikel 3 - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000  

Allgemeine Zuständigkeit  

(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

 a) in dessen Hoheitsgebiet

 - beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

 - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,  oder

 - der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

 - im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

 - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

 - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der              

    Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort    

    sein "domicile" hat;

 b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.

 (2) Der Begriff "domicile" im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.

Das beantwortet noch nicht die Frage, welches Recht anwendbar ist. So unterliegt z.B. die Scheidung nach Art 17 BGBEG dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. 

Mehr dazu finden Sie hier >>

Welches Gericht in Deutschland ist nun zuständig? Wo muss der Antrag gestellt werden?

Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt. Das Amtsgericht Schöneberg (Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin, siehe Bild oben) ist für die hier thematisierten Fallgruppen zuständig, also soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben. Dieses Gericht ist weiterhin auch für Familien- und Vormundschaftssachen betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse von Kindern -  Sorge- und Umgangsrecht, Vormundschaft -  zuständig, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im Ausland lebt. 

Da die Verfahren wegen der notwendigen Rechtshilfeersuchen ins Ausland länger dauern, sollten Eheleute, die eine einverständliche Scheidung anstreben für die Zustellung einen in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten, der übrigens kein Anwalt sein muss, angeben, an den das Gericht die (Scheidungs)Antragsschrift, die Terminsladung und das Urteil zustellen kann. 

Da das Gesetz eine persönliche Anhörung der Ehegatten vorschreibt, ist es zur Beschleunigung des Verfahrens auch sinnvoll, wenn die Parteien bereits bei Einleitung des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten. Dann hat das Gericht die Möglichkeit, einen mit diesem Aufenthalt übereinstimmenden Verhandlungstermin zu bestimmen. Wenn die Parteien allerdings nicht anreisen können, wird das Gericht ein Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung der Eheleute im Ausland stellen. 

Von dieser Fragestellung nach der (formellen) Zuständigkeit der Gericht ist die Frage zu unterscheiden, welches Recht denn anwendbar ist. Grundsätzlich gilt hier: Die Scheidung unterliegt nach dem Gesetz dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

Amtsgericht Schöneberg

Eingang Amtsgericht Schöneberg mit wichtigen rechtlichen und moralischen Hinweisen für die Eintretenden: 

Du sollst nicht stehlen - Du sollst nicht ehebrechen

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

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