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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Internationales

Privatrecht

 

Internationales Privatrecht ist eine äußerst komplexe Rechtsmaterie, die hier nur in kleinen Ausschnitten vorgestellt wird, die für unsere Arbeit relevant waren.  Wir sind insbesondere in familien- und erbrechtlichen Konstellationen auf diese Problematiken gestoßen. Verschiedene Thematiken haben wir in den jeweiligen Rubriken erörtert: Vgl. z.B. Art. 15 ff. EGBGB ff. 

Zuständigkeit Ehescheidungen für Deutsche im Ausland >>

Privatscheidungen >>

Internationales Erbrecht >>

Anwendung von deutschem Recht im Familienrecht

Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach dem Gesetz dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst  dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Die international zuständigen deutschen Gerichte haben deutsches Recht anzuwenden, sofern das gemeinsame Heimatrecht der Parteien auf deutsches Recht zurückverweist. Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden. 

Beispiel Sri Lanka: Das nicht kodifizierte internationale Privatrecht von Sri Lanka folgt dem englischen Recht, welches vom sogenannten Domizilprinzip ausgeht. Von den international zuständigen deutschen Gerichten ist auf die Ehescheidung deutsches Recht anzuwenden, wenn wenigstens ein Ehegatte - hier der Antragsteller- in Deutschland ein „Domicile“ im englischen Sinne hat (versteckte Rückverweisung). Also gilt deutsches Recht. „Domicile of choice“ heißt, dass man sich für Deutschland als Aufenthaltsort und "Arbeitsplatz" entschieden hat gegenüber dem "domicile of origin".

Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BGB

Scheidungsfreundlich/Scheidungsunfreundlich

Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BGB soll einen deutschen oder ehemals deutschen Antragsteller vor der Anwendung eines scheidungsunfreundlicheren fremden Rechts schützen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll diese Vorschrift über das an sich maßgebliche Recht hinaus eine Scheidungsmöglichkeit eröffnen, um bei ausreichend starkem Inlandsbezug dem berechtigten Bestreben nach Wiedererlangung der Eheschließungsfreiheit auch ohne eine - daneben nicht ausgeschlossene - Inanspruchnahme des "ordre public" Rechnung zu tragen. Hingegen zielt diese Vorschrift nicht darauf ab, dem deutschen Ehegatten auch die Anwendung des deutschen Rechts auf die Scheidungsfolgen zu sichern. Soweit der Gesetzgeber dies für erforderlich hielt, hat er entsprechende Sonderregelungen an anderer Stelle getroffen.  Art. 17 Abs. 1. Satz 2 EGBGB räumt dem deutschen Antragsteller kein Wahlrecht ein, das Scheidungsstatut zu bestimmen. Dem liefe es zuwider, wenn der deutsche Antragsteller eine solche Wahl beispielsweise dadurch treffen könnte, dass er seinen Scheidungsantrag entweder nach oder aber vor Ablauf einer nach dem ausländischen Recht erforderlichen Trennungsfrist einreicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wird vom Bundesgerichtshof als rechtspolitisch fragwürdig betrachtet, weil die Regelung den ausländischen Ehegatten benachteilige, indem sie ihm unter Umständen deutsches Recht aufzwingt, wenn sein Ehegatte die Scheidung in Deutschland begehrt, während er selbst als Antragsteller die möglicherweise gewünschte Anwendung deutschen Rechts nicht erreichen kann. Auch laufe diese Regelung dem erstrebenswerten Ziel einer einheitlichen Entscheidung im Inland und im Ausland zuwider. Nach dieser Auffassung ist die Anwendung daher auf die Fälle zu beschränken, in denen der deutsche oder ehemals deutsche Antragsteller des Schutzes dieser Vorschrift bedarf, um seine Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen. Das ist aber nicht schon immer dann der Fall, wenn er die Scheidung bei Anwendung deutschen Rechts schneller erreichen könnte.

BGH-Beispiel: Eine Scheidung nach deutschem Recht ist daher nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller beispielsweise einen nach dem ausländischen Recht gegebenen Scheidungsgrund (z.B. Ehebruch) nicht mehr geltend macht (oder den erforderlichen Vorschuss für eine Beweisaufnahme nicht zahlt) und damit eine Prozesslage, die die Scheidung nach ausländischem Recht unmöglich macht, selbst herbeiführt. Gleiches gilt aber auch, wenn der Antragsteller es unterlässt, rechtzeitig die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, die ihm in absehbarer, hier sogar den Trennungsfristen des deutschen Rechts vergleichbarer Zeit die Scheidung nach ausländischem Recht ermöglicht hätten. Die materiell-rechtliche Voraussetzung, die Trennung gerichtlich bestätigen oder aussprechen zu lassen, wie sie etwa das italienische Recht vorsieht, ist keine unzumutbare Erschwernis, zumal ein solches Verfahren auch vor den deutschen Gerichten durchgeführt werden kann.

Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in einem typischen Scheinehenfall 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006 (12 WF 37/06): Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB  unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist und die Hochzeit wegen des Zwecks der Eheschließung, nämlich dem Antragsgegner die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, notgedrungen in der Türkei stattgefunden hat, rechtfertigen nicht den Schluss auf eine besonders enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen Recht. Da die Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit eröffnen sollte, nach Deutschland einzureisen, spricht ebenso viel für die Anwendung des deutschen Rechts. Mindestens lässt sich aber eine gemeinsame engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht feststellen. Für diesen Fall sieht Art. 14 EGBGB nach Auffassung des Gerichts zwar keine Lösung vor. Da die deutschen Gerichte für das Begehren der Antragstellerin international zuständig sind (§ 606 a ZPO), muss aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig eine bestimmte Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn es keinerlei Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung gibt, ist die praktikabelste Lösung diejenige, dass grundsätzlich die Sachnormen des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts Anwendung finden. Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung des deutschen materiellen Rechts. 

Doppelte Anhängigkeit

Ein im Ausland anhängiger Scheidungsantrag hindert kein hiesiges Verfahren bzw. einen Scheidungsantrags, wenn feststeht, dass vor dem ausländischen Gericht kein nach § 328 ZPO anerkennungsfähiger Scheidungsausspruch zu erreichen ist. Typischer Fall: Privatscheidungen. 

Unterhalt

Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören. Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend.

Artikel 6 EGBGB

Nach Artikel 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das gilt selbstverständlich insbesondere dann, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Einer Anwendung des Artikels 6 EGBGB steht nicht entgegen, dass sich das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbare Ergebnis nicht aus der Anwendung einer konkreten Rechtsnorm eines anderen Staates ergeben würde. D.h. es gibt keine gesetzliche Regelung, wie sie in Deutschland vorhanden ist. Der Normzweck des Artikels 6 EGBGB ist die Wahrung des so genannten "ordre public" gegenüber abweichendem fremden Recht. 

Wie geht man damit um? Die Erfüllung dieser Funktion des "ordre public" kann zur bloßen Nichtanwendung der ausländischen Vorschriften, zu deren Ergänzung oder zur Anwendung des inländischen Rechts als Ersatzrecht führen. Fehlt in dem anzuwendenden Recht eine nach deutscher Rechtsauffassung unerlässliche Regelung, ohne dass das maßgebende Recht eine entsprechende Lösung enthält, so muss eine vom fremden Recht nicht vorgesehene Rechtsfolge angeordnet werden. Die aus deutscher Sicht von vornherein bestehende Lücke - Wertungslücke oder primäre Normenleere - ist bei Versagen einer Ersatzlösung im fremden Recht nunmehr mit der in dieser Rechtsordnung vermissten deutschen Vorschrift zu schließen. 

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