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Internationales
Privatrecht
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Internationales
Privatrecht ist eine äußerst komplexe Rechtsmaterie, die hier nur in
kleinen Ausschnitten vorgestellt wird, die für unsere Arbeit relevant
waren. Wir sind insbesondere in familien- und erbrechtlichen
Konstellationen auf diese Problematiken gestoßen. Verschiedene
Thematiken haben wir in den jeweiligen Rubriken erörtert: Vgl. z.B. Art. 15
ff. EGBGB ff.
Zuständigkeit
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Privatscheidungen >>
Internationales Erbrecht
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Anwendung von
deutschem Recht im Familienrecht
Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach
dem Gesetz dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der
Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört,
sonst
dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der
Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört,
sonst
dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam
am engsten verbunden sind.
Die international zuständigen deutschen Gerichte haben
deutsches Recht anzuwenden, sofern das gemeinsame Heimatrecht der Parteien
auf deutsches Recht zurückverweist.
Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen
Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der
Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf
deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften
anzuwenden.
Beispiel Sri Lanka: Das
nicht kodifizierte internationale Privatrecht von Sri Lanka folgt dem
englischen Recht, welches vom sogenannten Domizilprinzip
ausgeht. Von den international zuständigen deutschen Gerichten ist auf
die Ehescheidung deutsches Recht anzuwenden, wenn wenigstens ein Ehegatte
- hier der Antragsteller- in Deutschland ein „Domicile“
im englischen Sinne hat (versteckte Rückverweisung). Also gilt
deutsches Recht. „Domicile of choice“ heißt, dass man sich für
Deutschland als Aufenthaltsort und "Arbeitsplatz" entschieden
hat gegenüber dem "domicile of origin".
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Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BGB
Scheidungsfreundlich/Scheidungsunfreundlich
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BGB
soll einen deutschen oder ehemals deutschen Antragsteller vor der
Anwendung eines scheidungsunfreundlicheren
fremden Rechts schützen. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs soll diese Vorschrift über das an sich maßgebliche Recht
hinaus eine Scheidungsmöglichkeit eröffnen,
um bei ausreichend starkem Inlandsbezug dem berechtigten Bestreben nach
Wiedererlangung der Eheschließungsfreiheit auch ohne eine - daneben nicht
ausgeschlossene - Inanspruchnahme des "ordre
public" Rechnung zu tragen. Hingegen zielt diese
Vorschrift nicht darauf ab, dem deutschen Ehegatten auch die Anwendung des
deutschen Rechts auf die Scheidungsfolgen zu sichern. Soweit der Gesetzgeber
dies für erforderlich hielt, hat er entsprechende Sonderregelungen an
anderer Stelle getroffen. Art. 17 Abs. 1. Satz 2 EGBGB räumt dem
deutschen Antragsteller kein Wahlrecht ein, das Scheidungsstatut zu
bestimmen. Dem liefe es zuwider, wenn der deutsche Antragsteller eine
solche Wahl beispielsweise dadurch treffen könnte, dass er seinen
Scheidungsantrag entweder nach oder aber vor Ablauf einer nach dem ausländischen
Recht erforderlichen Trennungsfrist einreicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
wird vom Bundesgerichtshof als rechtspolitisch fragwürdig betrachtet,
weil die Regelung den ausländischen Ehegatten benachteilige, indem sie
ihm unter Umständen deutsches Recht aufzwingt, wenn sein Ehegatte die
Scheidung in Deutschland begehrt, während er selbst als Antragsteller die
möglicherweise gewünschte Anwendung deutschen Rechts nicht erreichen
kann. Auch laufe diese Regelung dem erstrebenswerten Ziel einer
einheitlichen Entscheidung im Inland und im Ausland zuwider. Nach dieser
Auffassung ist die Anwendung daher auf die Fälle zu beschränken, in
denen der deutsche oder ehemals deutsche Antragsteller des Schutzes dieser
Vorschrift bedarf, um seine Eheschließungsfreiheit
wiederzuerlangen. Das ist aber nicht schon immer dann der Fall, wenn er
die Scheidung bei Anwendung deutschen Rechts schneller erreichen könnte.
BGH-Beispiel: Eine
Scheidung nach deutschem Recht ist daher nicht gerechtfertigt, wenn der
Antragsteller beispielsweise einen nach dem ausländischen Recht gegebenen
Scheidungsgrund (z.B. Ehebruch) nicht mehr geltend macht (oder den
erforderlichen Vorschuss für eine Beweisaufnahme nicht zahlt) und damit
eine Prozesslage, die die Scheidung nach ausländischem Recht unmöglich
macht, selbst herbeiführt. Gleiches gilt aber auch, wenn der
Antragsteller es unterlässt, rechtzeitig die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen, die ihm in absehbarer, hier sogar den Trennungsfristen des
deutschen Rechts vergleichbarer Zeit die Scheidung nach ausländischem
Recht ermöglicht hätten. Die materiell-rechtliche Voraussetzung, die
Trennung gerichtlich bestätigen oder aussprechen zu lassen, wie sie etwa
das italienische Recht vorsieht, ist keine unzumutbare Erschwernis, zumal
ein solches Verfahren auch vor den deutschen Gerichten durchgeführt
werden kann. |
Art. 14 Abs.
1 Nr. 3 EGBGB in einem typischen Scheinehenfall
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006 (12 WF
37/06): Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB unterliegen die allgemeinen
Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere
Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass der Antragsgegner türkischer
Staatsangehöriger ist und die Hochzeit wegen des Zwecks der Eheschließung,
nämlich dem Antragsgegner die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen,
notgedrungen in der Türkei stattgefunden hat, rechtfertigen nicht den
Schluss auf eine besonders enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen
Recht. Da die Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit eröffnen
sollte, nach Deutschland einzureisen, spricht ebenso viel für die
Anwendung des deutschen Rechts. Mindestens lässt sich aber eine
gemeinsame engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht
feststellen. Für diesen Fall sieht Art. 14 EGBGB nach Auffassung des
Gerichts zwar keine Lösung vor. Da die deutschen Gerichte für das
Begehren der Antragstellerin international zuständig sind (§ 606 a ZPO),
muss aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig eine bestimmte
Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn es
keinerlei Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung gibt, ist
die praktikabelste Lösung diejenige, dass grundsätzlich die Sachnormen
des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts Anwendung finden.
Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung des deutschen materiellen
Rechts. |
Doppelte
Anhängigkeit
Ein im Ausland anhängiger Scheidungsantrag hindert kein
hiesiges Verfahren bzw. einen Scheidungsantrags, wenn feststeht, dass vor
dem ausländischen Gericht kein nach § 328 ZPO anerkennungsfähiger
Scheidungsausspruch zu erreichen ist. Typischer Fall:
Privatscheidungen. |
Unterhalt
Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am
jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden
Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom
Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des
Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören. Wenn eine
Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die
Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung
von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung
angewandte Recht maßgebend. |
Artikel 6
EGBGB
Nach Artikel 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen
Staates dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt,
das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich
unvereinbar ist. Das gilt selbstverständlich insbesondere dann, wenn die
Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Einer Anwendung des
Artikels 6 EGBGB steht nicht entgegen, dass sich das mit den wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbare Ergebnis
nicht aus der Anwendung einer konkreten Rechtsnorm eines anderen Staates
ergeben würde. D.h. es gibt keine gesetzliche Regelung, wie sie in
Deutschland vorhanden ist. Der Normzweck des Artikels 6 EGBGB ist die
Wahrung des so genannten "ordre public" gegenüber abweichendem
fremden Recht.
Wie geht man damit um? Die Erfüllung dieser Funktion
des "ordre public" kann zur bloßen Nichtanwendung der ausländischen
Vorschriften, zu deren Ergänzung oder zur Anwendung des inländischen
Rechts als Ersatzrecht führen. Fehlt in dem anzuwendenden Recht eine nach
deutscher Rechtsauffassung unerlässliche Regelung, ohne dass das maßgebende
Recht eine entsprechende Lösung enthält, so muss eine vom fremden Recht
nicht vorgesehene Rechtsfolge angeordnet werden. Die aus deutscher Sicht
von vornherein bestehende Lücke - Wertungslücke oder primäre
Normenleere - ist bei Versagen einer Ersatzlösung im fremden Recht
nunmehr mit der in dieser Rechtsordnung vermissten deutschen Vorschrift zu
schließen. |
Zuständigkeit
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Binationale Scheidungen
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