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Erwachsenenadoption
Beschluss
Anfechtung
Aufhebung |
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Adoption
durch einen Ehepartner
Wenn eine
Adoption durch einen Ehepartner durchgeführt wird, ist das unzulässig
und der Adoptionsbeschluss ist dann fehlerhaft. Dies gilt ungeachtet der
Zustimmung des anderen Ehegatten. Es liegt dann ein Verstoß gegen § 1741
Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle nach §
1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht gegeben. Die bloße Fehlerhaftigkeit
des Adoptionsbeschlusses hat nach der Rechtsprechung nicht automatisch
seine Nichtigkeit zur Folge. Zu der Frage, ob ein Annahmebeschluss
ausnahmsweise als nichtig angesehen werden kann, besteht
Rechtsunsicherheit, da der Gesetzgeber nach seinen Motiven davon abgesehen
hat, die seltenen Fälle der Nichtigkeit einer Annahme im einzelnen zu
benennen.
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Volljährigenadoption >>
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Aufhebung
nach Adoption
Gemäß § 1771 BGB kann das Annahmeverhältnis, das zu
einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Anzunehmenden
und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn "ein wichtiger Grund
vorliegt". Wann ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift
vorliegt, wird im Gesetz nicht erklärt. In der Rechtsdogmatik werden
verschiedene Auffassungen zu diesem Begriff vertreten. Einige verlangen
ein schuldhaftes schweres Fehlverhalten des Angenommenen oder des
Annehmenden oder eine schuldlose Zerrüttung der Beziehungen, wobei eine
bloße Lästigkeit nicht ausreicht.
Ein "wichtiger
Grund" für die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses
dürfte dann vorliegen, wenn der Fortbestand des Annahmeverhältnisses
nicht mehr verlangt werden kann, weil dies für den einen oder anderen
Beteiligten unzumutbar ist. Dabei hat das Vormundschaftsgericht
festzustellen, ob die Beteiligten nicht etwa einen wichtigen Grund nur
vorschieben, dessen Vorliegen nicht schon durch den beiderseitigen Antrag
indiziert wird. |
Landgericht Stendal
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Die Rechtsdogmatik zur Frage der Aufhebbarkeit
Kann entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 1771 S. 2 BGB eine Adoption auch auf einseitigen Antrag des Angenommenen aufgehoben werden? Die überwiegende Meinung in der Rechtsdogmatik lehnt das ab, eine Mindermeinung hält dies für möglich.
Allerdings muss die Voraussetzung des wichtigen Grundes gemäß § 1771 S. 2 BGB vorliegen. Der BGH hat im Jahre 1987 diese letztere Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen, musste das aber im konkreten Fall nicht entscheiden: Haben der Annehmende und der als Volljähriger
Angenommene die Annahme als Kind durch gemeinsame Vortäuschung eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, kann das Annahmeverhältnis auch nicht ausnahmsweise allein auf den Antrag des Annehmenden aufgehoben werden. Damit ist eine
Ausnahme gerade nicht, wie es ein Teil der OLG-Senatsrechtsprechung darstellt, durch diese Entscheidung völlig ausgeschlossen worden.
Immerhin ist aber der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eindeutig. In der Literatur wird von einigen Autoren in besonders gelagerten Fällen katastrophal fehlgeschlagener Adoptionen eine Aufhebung auch lediglich auf einseitigen Antrag hin für möglich gehalten. Wie die Rechtsprechung plausibel erläutert, wird den durch die Adoption verbundenen Beteiligten nicht mehr zugemutet als die Beziehung, der auch durch natürliche Abstammung miteinander verbundene Angehörige nicht entsagen können.
Immerhin besteht die Möglichkeit durch Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Schenkungswiderruf, Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung etc. die Adoption rückgängig zu machen. |
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