Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden,
(1) wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, (2) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
(3) oder
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Man darf bei der schriftlichen Begründung der
Befristung nicht lediglich den Gesetzestext wiederholen. Dies genügt
nicht dem Erfordernis einer ausreichend substantiierten Mitteilung der
Gründe, wie es von der Rechtsprechung entschieden wurde. Allenfalls könnte
das noch gerade zulässig sein, wenn der Vermieter die Beseitigung der
Räume beabsichtigt. Aber eine beabsichtigte Zusammenlegung einer
gemieteten Teilwohnung mit einer anderen Teilnachbarwohnung stellt
keine Beseitigung der streitgegenständlichen Mietsache dar. Die
Vereinigung von zwei kleineren Wohnungen im Rahmen einer
Modernisierung führt lediglich zu einer Veränderung und nicht zu
einer Beseitigung im Sinne des § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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