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Mietrecht
Probleme
bei der
Befristung von
Mietverträgen
nach altem und neuem
Recht
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Grundsätzliches Ist das
Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, spricht man von einem befristeten
Mietvertrag oder Zeitmietvertrag. Seit der
Mietrechtsreform vom 01.09.2001 können keine einfachen befristeten Mietverträge mehr
abgeschlossen werden.
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Ein Zeitmietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Laufzeit kann er
weder vom Vermieter noch von den MieterInnen durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Eine Kündigung ist nur als außerordentliche fristlose Kündigung möglich und setzt
voraus, dass eine der Vertragsparteien eine schwere Vertragsverletzung begangen hat. |
Der Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn der Vermieter den Mietern beim Vertragsabschluss
den Grund für die Befristung des Vertrages
schriftlich mitteilt. Mit am einschneidendsten wirkt sich die Mietrechtsreform
vom 1. September 2001 auf befristete Mietverhältnisse aus. |
So gab es bisher zwei Arten von Zeitmietverträgen: den
normalen" oder einfachen" Zeitmietvertrag mit Möglichkeit zur
Verlängerung und den sogenannten qualifizierten" Zeitmietvertrag
ohne Verlängerungsmöglichkeit. Im
ersten Fall konnte der Mieter trotz zeitlicher Befristung zwei Monate vor Ablauf der
Befristung eine Verlängerung des Mietvertrages bzw. eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen!
Das heißt,
trotz Zeitmietvertrag und Ablauf der Vertragszeit durfte der Vermieter dies nur dann
verweigern und die Fortsetzung des Vertrages mit dem Mieter ablehnen, wenn er sich auf
einen gesetzlich anerkannten
Kündigungsgrund
wie z.B. Eigenbedarf
berufen konnte.
Von jetzt an können nur noch qualifizierte
Zeitmietverträge ohne
Verlängerungsmöglichkeit und ohne Kündigungsschutz unterzeichnet werden. Vertragsdauer und Vertragsende werden dabei unwiderruflich
festgelegt und es entfällt die bislang für solche Verträge geltenden Maximallaufzeit
von fünf Jahren. Das heißt, qualifizierte Zeitmietverträge können jetzt für einen
beliebig langen Zeitraum vereinbart werden, wenn sich Vermieter und Mieter darauf
verständigen. In diesem Fall ist aber nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter an
die Vertragslaufzeit gebunden, d.h. er kann vor Ablauf der Frist nicht kündigen
(außer der Vermieter stimmt freiwillig einem Nachmieter zu).
Will der Vermieter einen qualifizierten
Zeitmietvertrag abschließen, ist - wie schon vor dem 1. September 2001 - Voraussetzung,
dass einer von drei im Gesetz aufgeführten Befristungsgründen
vorliegt.
Als Gründe werden vom Gesetzgeber anerkannt (§ 575
BGB):
Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit
1) die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder
zu seinem Haushalt gehörende Personen nutzen (Eigennutzung) - oder
2) die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so
wesentlich verändern oder instand setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden - oder
3) die Räume an einen/eine zur Dienstleistung
Verpflichteten vermieten.
Dabei gilt, dass die ernsthafte Absicht des Vermieters
genügt, während die Durchführung nicht feststehen muss. Der Eigennutzungstatbestand
unterscheidet sich von dem Eigenbedarfstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (s.
ordentliche Kündigung) in einem wesentlichen Punkt: Bei der Eigenbedarfskündigung muss der Eigennutzungswille durch ein billigenswertes Nutzungsinteresse gerechtfertigt sein.
Beim Eigennutzungstatbestand
i.S.v. § 575 BGB kommt es dagegen auf die
Gründe zur Eigennutzung nicht an.
Deshalb reicht es grundsätzlich aus, wenn der Vermieter
die Räume nur als Wochenend- oder Zweitwohnung nutzen will. Eine Ausnahme muss gelten,
wenn die Nutzungsabsicht des Eigentümers auf ganz und gar unrealistischen Vorstellungen
beruht und die Nutzungswünsche des Eigentümers durch die Befristung überhaupt nicht
befriedigt werden können. Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn ein schwer
gehbehinderter Eigentümer in einem Haus ohne Fahrstuhl eine hochgelegene
Dachgeschosswohnung beziehen will.
Anderenfalls, wenn diese Gründe also nicht bestehen,
gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Vier Monate
vor Ablauf der Frist kann der Mieter dann
vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob seine Pläne noch realistisch sind bzw. ob
der ursprüngliche Befristungsgrund überhaupt noch vorliegt. Der Vermieter muss daraufhin
innerhalb eines Monats
antworten.
Antwortet er verspätet oder tritt der Befristungsgrund
erst später ein, z.B. wenn die Sanierung erst in einigen Jahren durchgeführt wird, kann
der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen. Entfällt der Befristungsgrund
ganz, z.B. weil der Sohn des Vermieters in einer anderen Stadt studiert, kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Dann wird das Mietverhältnis praktisch zu einem unbefristeten Vertrag.
Kann der Vermieter jedoch glaubhaft nachweisen, dass er die Räumlichkeiten fristgemäß
für den ursprünglich genannten Zweck benötigt, dann ist nach Ablauf des angegebenen
Zeitraumes endgültig Schluss. Der Mieter muss gehen - ohne weitere Erklärungen, ohne
Verlängerungsanspruch und ohne Kündigungsschutz, auch nicht aus sozialen Gründen!
Da der Zeitmietvertrag einerseits keinen
Kündigungsschutz bietet und Sie andererseits langfristig bindet, sollten Sie einen
solchen Vertrag nicht leichtfertig
abschließen. Mietervereine befürchten,
dass Zeitmietverträge nach der Reform vermehrt dazu benutzt werden,
Kündigungsschutzbestimmungen oder gesetzliche Mieterhöhungsgrenzen zu umgehen.
§ 575 BGB (s.u.) gilt für Mietverhältnisse jeder Art über Wohnraum.
Vgl. im Übrigen § 542 BGB.
Ein Blick in das
Gesetz:
§ 575 BGB
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf
bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich,
seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume
beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen
durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
3. oder die Räume an einen zur
Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der
Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter
frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines
Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so
kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung
verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung
erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine
Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des
Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Wichtig
für Mieter: Liegen
nicht alle Voraussetzungen eines qualifizierten Zeitmietvertrags nach §
575 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, gilt das Mietverhältnis von Anfang an
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 575 Abs.1 Satz 2 BGB).
Anders
als unter der Geltung des zuvor einschlägigen § 564 c BGB braucht der
Mieter kein Fortsetzungsverlangen zu stellen.
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Sie wollen das Hausgrundstück verkaufen und
einen vernünftigen Preis erzielen. Was gilt jetzt (für alte Mietverträge)? Vgl. etwa die sehr typische Argumentation des
Amtsgerichts Tiergarten zur Fortsetzung befristeter Mietverträge (Urteil vom 9. Juni
1999, Aktenzeichen: 4 C 148/99), die klar macht, worauf Vermieter und Mieter zu achten
haben.
Zusammenfassung
des Urteils:
Mit Mietvertrag vom 30. Juli
1993 vermietete der Kläger eine in der R-Straße gelegene Wohnung an die Beklagten. Der
Mietvertrag war auf 5 Jahre befristet. Zuvor hatte der Kläger den Beklagten mit Schreiben
vom 20. Juli 1993 mitgeteilt, dass ein Mietvertrag auf 5 Jahre laufen könne, da die
Wohnung anschließend veräußert werde.
Mit Schreiben vom 12. März 1998 teilten die
Beklagten dem Kläger mit, dass sie das Mietverhältnis über den 31. August 1998 hinaus
auf unbestimmte Zeit fortsetzen wollen. Mit Schreiben vom 15. März 1998 widersprach der
Kläger der Fortsetzung des Mietverhältnisses und teilte darüber hinaus mit, dass er
aufgrund erheblicher finanzieller Schwierigkeiten angewiesen sei, das Objekt
wirtschaftlich am sinnvollsten zu verwerten. Mit Schreiben vom 17. März 1998 sprach der
Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August 1998 aus.
Der Kläger behauptet, dem Mietvertrag seien
Gespräche über seine Befristung und deren Gründe vorausgegangen. Die Beklagten hätten
insoweit gewusst, dass der Mietvertrag nur befristet sei und er, der Kläger, die Wohnung
nach Ablauf des Mietvertrages veräußern wolle. Die Beklagten seien damit einverstanden
gewesen.
So entschied das Gericht:
Dem Kläger steht ein Räumungsanspruch gemäß §
556 Abs. 1 oder ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen die Beklagten nicht zu, denn
das Mietverhältnis der Parteien über die im Klageantrag genannte Wohnung ist nicht
beendet.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das
Mietverhältnis zum 1. September 1998 aufgrund der im Mietvertrag vom 30. Juli 1993
enthaltenen Befristung nach § 564 c Abs. 2 BGB geendet habe, denn die Beklagten haben
gemäß § 564 c Abs. 1 BGB wirksam die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Mit Schreiben vom 12. März 1998 haben die
Beklagten dies ausgesprochen und die vorgeschriebene 2-Monats-Frist eingehalten. Auch
enthält der Inhalt des Schreibens das erforderliche Angebot, den Vertrag auf unbestimmte
Zeit fortzusetzen. Das Fortsetzungsverlangen
ist auch geeignet, das Mietverhältnis ohne weiteres fortzusetzen, denn das Gericht vermag
der Ansicht von Rechtsprechung und Literatur nicht zu folgen, der Mieter könne gegen die
Räumungsklage den Fortsetzungsanspruch nicht als bloße Einwendung geltend machen,
sondern muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses herbeiführen, indem er hierauf klagt.
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist im
vorliegenden Fall auch nicht durch § 564 c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB
ausgeschlossen, denn der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses nicht hinreichend dargetan.
Der Kläger hat sich insoweit in seinem Widerspruch zum Fortsetzungsverlangen nur darauf
berufen, dass er das Objekt wirtschaftlich durch Verkauf verwerten will. Ein derartiger
Grund ist in § 564 b Abs. 2 Ziffer 3 BGB zwar genannt, der Kläger hat eine derartige
Bedarfslage aber nicht hinreichend substantiiert dargetan. Hierzu hätte er zumindest
angeben müssen, inwieweit er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des
Grundstücks gehindert ist und durch den Verbleib der Beklagten erhebliche Nachteile
erleiden würde. Hier wäre die Vorlage einer bestimmten
Berechnung zur Darlegung des wirtschaftlichen Nachteils erforderlich gewesen. Auch sind
die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers in keiner Weise belegt worden.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf
eine etwaige vor Vertragsschluss mitgeteilte schriftliche Verwendungsabsicht berufen.
insofern kann dahinstehen, inwieweit die Mietvertragsgespräche über seine Befristung
oder deren Gründe vorausgegangen sind und inwieweit die Beklagten gewusst hätten, dass
der Kläger die Wohnung nach Ablauf des Mietvertrages habe veräußern wollen. Jedenfalls
sind derartige Gründe im Mietvertrag nicht angegeben worden. Für eine weitergehende
schriftliche Fixierung der Verwendungsabsicht außerhalb des Mietvertrages hat der Kläger
nichts vorgetragen, sodass etwaige Gespräche oder Absichten nicht in Betracht kommen.
Das Mietverhältnis der Parteien ist auch nicht durch
eine Kündigungserklärung vom 17. März 1998 beendet. Da diese Kündigung zum 31. August
1998 ausgesprochen worden ist, geht das Gericht insoweit von einer ordentlichen Kündigung
aus. Diese Kündigung wäre allenfalls nach § 564 b BGB unter Berücksichtigung
berechtigter Interessen des Vermieters zulässig. Derartige berechtigte Interessen hat der
Kläger indes für die Kündigungserklärung vom 17. März 1998 nicht vorgetragen |
Was gilt
für alte Verträge? Für
Mietverträge, die vor dem 1. September 2001
geschlossen wurden, gelten die alten Vorschriften des Mietrechts, siehe §§ 535 ff. BGB
alte Fassung. Danach ist die Begründung eines Zeitmietverhältnisses ohne besondere Begründung
zulässig, § 556b,
564c BGB a.F.
Im Hinblick auf die Kündigung ist neues Recht nur dann
anwendbar, wenn der vor dem 1. September 1999 geschlossene Mietvertrag keine besondere
Regelung zur Kündigungsfrist enthält oder nur auf die gesetzlichen Regelungen verweist.
Das ist allerdings umstritten. In diesen Fällen hat man die 3-monatige Frist nach neuem
Recht, 573c Abs.1 S.1 BGB.
Die Verlängerung des Mietvertrages durch eine Verlängerungsklausel
richtet sich nach § 565a Abs.1 BGB a.F. Danach tritt eine Verlängerung nach den
vertragsgemäßen Bestimmungen ein, wenn das zuvor bestehende Mietverhältnis mit fester
Laufzeit nicht vorher fristgemäß nach § 565 BGB a.F. gekündigt wurde.
Ist dies im oben genannten Beispiel nicht geschehen, tritt
die Verlängerungsklausel in Kraft. Gemäß § 564 Abs.1 BGB .a.F. gilt das
Mietverhältnis dann für den Zeitraum, für den es eingegangen ist, hier also ein
weiteres Jahr. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
Wie oben ausgeführt, wäre dies nach neuem Mietrecht anders zu beurteilen.
Verlängerungsklauseln sind dort nicht mehr vorgesehen und befristete
Mietverträge sind nur noch zulässig, wenn ein Grund für die Befristung angegeben wird,
§ 575 Abs.1 BGB. Hier sind insbesondere Eigenbedarf (Abs.1 Nr.1) und berechtigte
Sanierung, Modernisierung oder Abriss (Abs.1 Nr.2) zu nennen. Fehlt die Begründung zur
Befristung im Mietvertrag, so werden die Verträge wie unbefristete Mietverträge
behandelt.
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Was gilt
im Fall von möbiliertem Wohnraum? Von
möbliertem Wohnraum spricht man, wenn der Vermieter den Mietraum ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. Dabei ist entscheidend, ob der Vermieter
nach dem Mietvertrag zur Möblierung verpflichtet ist. Auf die tatsächliche Möblierung
kommt es nicht an.
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Weit verbreitet
ist der Irrtum, dass man aus einem befristeten Mietvertrag "herauskommt", wenn man
Nachmieter stellt.
Die Beendigung eines auf feste Zeit geschlossenen Mietvertrages ist
lediglich durch außerordentliche Kündigung aus
besonderem Grund oder durch Aufhebungsvertrag möglich. Eine
grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters, den Mietvertrag auf
Verlangen des Mieters aufzuheben, besteht nicht, auch wenn dieser einen
zumutbaren, die Vertragsbedingungen uneingeschränkt übernehmenden
Ersatzmieter stellt, gegen den keine persönlichen Einwendungen bestehen. Entscheidend ist
in diesen Fällen zunächst, ob der Vertrag eine sog. Nachmieterklausel
beinhaltet, in der Näheres geregelt ist. Weiterhin wäre - wenn das nicht
der Fall ist - zu untersuchen, ob es unzumutbar bzw. eine unzumutbare
Härte ist, weiterhin in dem
Objekt zur Miete zu wohnen. Unter engen bzw. strengen Voraussetzungen kann
dieser Nachweis gelingen. Wenn man dann einen Nachmieter stellt, muss es
sich um einen geeigneten Nachmieter handeln. Auch das ist natürlich ein
streitintensives Thema.
Vereinbaren die Mietvertragsparteien aber
die Aufhebung des Mietvertrags bei Stellung eines geeigneten Nachmieters,
gilt die den Mieter belastende Bedingung jedenfalls dann als erfüllt,
wenn der Vermieter den Vertragsabschluss mit dem objektiv geeigneten
Nachmietinteressenten ablehnt, hat das AG Wetzlar mal entschieden und
festgestellt: Der objektiven Eignung eines Nachmietinteressenten steht
grundsätzlich nicht dessen kulturelle Herkunft entgegen.
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