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Übersicht
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Zu
einigen Problemen
der GmbH
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Vorbemerkung:
Unsere Rechtsberatung
von Unternehmen
Rechtsbeistand bei
Firmengründungen |
Wir sind
insbesondere gerne bereit, bei Unternehmensgründungen,
insbesondere im Online-Bereich, zu helfen und insofern faire Bedingungen zu vermitteln, um
in dieser schwierigen, uns bekannten Phase praktische und tragfähige Lösungen zu
entwickeln.
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Wir beraten Sie auch bei der
Gestaltung von Arbeits- und Anstellungsverträgen
sowie bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind Sie unzufrieden mit
bestimmten Klauseln? Welche Rechtswirkungen haben die Klauseln im "Ernstfall"?
Wie komme ich aus einem Arbeitsverhältnis heraus? Ist eine Befristung des Vertrags
zulässig? |
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Zu einigen juristischen Fragen der GmbH
GmbH-Recht
Aktuell: Eine GmbH darf nicht den Zusatz „&
Partners“ tragen
(OLG Frankfurt 11.11.2004, 20 W 321/04
). Gemäß § 11 Abs.1 S.1 PartGG ist der Zusatz „& Partner“ der
Rechtsform der Partnerschaft vorbehalten. Dies gilt auch für die
englische Version der Bezeichnung „& Partners“. Eine GmbH darf
daher keinen solchen Zusatz in ihrer Firma tragen. |
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Zur
Haftung der Vor-GmbH |
Die Vor-GmbH kann
selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie haftet als Schuldnerin für
Verbindlichkeiten, die wirksam in ihrem Namen begründet worden sind, mit ihrem ganzen
Gesellschaftsvermögen. Daneben haftet der Handelnde, d.h. derjenige der die
Verbindlichkeiten für die Vorgesellschaft begründet hat, gem. § 11 II GmbHG
persönlich und unbeschränkt. Die Haftung der anderen Gründer beschränkt sich nach dem
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 27.01.1997 auf eine gesellschaftsinterne
anteilige Verlustdeckungshaftung. Danach haften die Gründer gegenüber der
Vorgesellschaft in Höhe der nicht durch das Stammkapital gedeckten Verluste.
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Zur
Gesellschafterhaftung bei Auflösung der Vorgesellschaft |
Scheitert die Gründung einer GmbH, die im
Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die
Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann
Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft
abgewickelt wird. Werden dem entgegen die
Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche
Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach
personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (BGH Urteil vom 04. November
2002 Az.: II ZR 204/00 - Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341). |
Zur
Haftung des GmbH-Geschäftsführers |
Eine Haftung des Geschäftsführers gem. § 43
GmbHG ist auch dann möglich, wenn die Bestellung als Geschäftsführer noch nicht in das
Handelsregister eingetragen wurde.
(Vgl. BGH NJW 1994, 2027).
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Zur
Übertragung von GmbH-Gesellschafteranteilen |
Zunächst
ein Blick in das Gesetz:
§ 15 GmbHG Erwerb und Veräußerung von
Geschäftsanteilen
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil
weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter
bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
(4) Der notariellen Form bedarf
auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines
Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird.
Eine ohne diese Form getroffene
Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes
geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile
an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung
der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
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Rechtlich ist die Einordnung des Kaufs der
Gesellschaftsanteile in Rechts- oder Sachkauf entscheidend. Wenn einzelne
Minderheitsanteile einer GmbH verkauft werden, liegt nur ein Kauf eines Rechtes vor. Wenn
aber die Verfügungsbefugnis eines Unternehmens von den GmbH-Anteilen abhängt, wird
wirtschaftlich das Unternehmen als Ganzes verkauft.
GmbH-Anteile gemäß § 15 GmbHG zu
übertragen gilt generell als umständlich und zeitraubend. Es besteht insbesondere
aus diesen Gründen kein Markt für Kapitalbeteiligungen in GmbH-Anteilen. Soll ein
GmbH-Anteil noch zu Lebzeiten des Gesellschafters auf einen Nachfolger übertragen werden,
muss zunächst geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag dies überhaupt zulässt.
1. Die GmbH-Satzung enthält
nämlich in der Praxis oftmals einen Zustimmungsvorbehalt für Anteilsübertragungen.
Damit soll z. B. bei Familiengesellschaften, die mehr oder minder einverständlich
handeln, eine "Überfremdung" verhindert werden. Die freie Veräußerbarkeit der
Anteile kann durch sog. Vinkulierungsklauseln eingeschränkt werden gemäß § 15 Abs. 5
GmbHG. Beispiel für eine solche Regelung in der GmbH-Satzung: "Die Abtretung von
Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gesellschaft und zwar durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss". Vgl.
auch OLG Dresden Urteil vom
10.05.2004 - 2 U 286/04: "Bei
einer GmbH können eine Vinkulierung und die Einräumung eines
Vorkaufsrechts der anderen Gesellschafter im Nachhinein nur mit
Zustimmung aller Gesellschafter in unanfechtbarer Weise beschlossen
werden."
2. Ist diese Hürde genommen bzw.
sollte sie nicht bestehen, bedarf der Verkauf von GmbH-Anteilen der notariellen
Beurkundung. Die Gebühren der Notars richten sich nach der Kostenordnung und somit
regelmäßig nach dem tatsächlichen Wert des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts. Hier ist
der Kostenansatz eine 20/10 nach der Kostenordnung der Notare.
Bei Rechtsgeschäften von einigem
Umfang kann es durchaus für den Mandanten vorteilhaft sein, das Rechtsgeschäft nicht von
einem deutschen, sondern etwa einem ausländischen Notar beurkunden zu lassen. Schweizer
Notare sollen wegen der freien Vereinbarungsmöglichkeit billiger sein. In Deutschland
gilt dagegen ein Verbot der Gebührenvereinbarung. Die Beurkundung durch einen Schweizer
Notar hat der BGH bereits seit Anfang der 80er-Jahre in mehreren Entscheidungen für
rechtens erklärt. Von der Wirksamkeit solcher Beurkundungen kann heute ausgegangen
werden. Bezüglich der Beurkundung in anderen Ländern lässt sich der Meinungsstand
dahingehend zusammenfassen, dass eine Auslandsbeurkundung dann wirksam ist, wenn sie der
Beurkundung durch einen deutschen Notar "gleichwertig" ist.
"Gleichwertigkeit" liegt nach einer Formel des BGH dann vor, wenn die
ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung eine der Tätigkeit des deutschen
Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein
Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen
Beurkundungsrechts entspricht. Es kommt also auf die Urkundsperson und das Verfahren an.
"Gleichwertigkeit" wird jedenfalls Notaren aus den Niederlanden,
Schweiz, Österreich, Italien, Belgien, Frankreich, Spanien anzunehmen sein.
3. Nach jeder Änderung der
Gesellschafterverhältnisse (hinsichtlich der Personen oder des Umfangs der Beteiligungen)
müssen die Geschäftsführer eine Liste der Gesellschafter und ihrer jeweiligen Anteile
zum Handelsregister einreichen. Das Registergericht hat die Wirksamkeit von
Geschäftsanteilsübertragungen nicht näher zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist
die Sondervorschrift des § 16 GmbHG zu beachten. Nach Absatz 1 der Vorschrift gilt im
Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils gegenüber der Gesellschaft nur derjenige
als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet
ist. Diese Vorschrift knüpft den Übergang der Gesellschafterstellung im Verhältnis zur
Gesellschaft an einen besonderen Gestaltungsakt der Anmeldung an. Erst mit der Anmeldung
erlangt der Erwerber gegenüber der Gesellschaft die Rechtsstellung als Gesellschafter.
Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor den Folgen einer
Ungewissheit über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs.
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§ 34 GmbHG
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur
erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die
Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem
Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben
hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
Soweit das Gesetz:
Nach allgemeiner Ansicht ist
die Einziehung eines Geschäftsanteils
nur unter diesen Voraussetzungen zulässig:
a) Zulassung der Einziehung in der Satzung
b) Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
c) volle Leistung der Einlage auf den betroffenen Geschäftsanteil
d) Zahlung des Abfindungsentgelts bei entgeltlicher
Einziehung
e) Zustimmung des Betroffenen oder Vorliegen der
Voraussetzungen einer Zwangseinziehung.
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BGH
12.6.2004, II ZR 121/02
Obligatorische
Nutzungsrechte können sacheinlagefähig sein
GmbH-Sacheinlagen
können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert
feststellbar ist. Obligatorische Nutzungsrechte (hier
Unterpachtvertrag) haben jedenfalls dann einen im Sinne der
Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre
Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte
Mindestdauer feststeht.
Der
Kläger verlangte von dem Beklagten die Zahlung einer Stammeinlage aus
einer Kapitalerhöhung. Der Beklagte weigerte sich, die Stammeinlage
zu erbringen. Er vertrat die Auffassung, dass er die Einlage wirksam
erbracht habe. Er habe mit der Gesellschaft einen Unterpachtvertrag über
ein von ihm zuvor gepachtetes, bebautes Grundstück geschlossen. Der
Pachtzins von rund 7.500 Euro sollte nicht von ihm, sondern von der
GmbH geleistet werden. Der marktübliche Nutzungswert des Grundstücks
habe allerdings rund 300.000 Euro betragen. Außerdem habe der
Pachtvertrag eine feste Laufzeit enthalten und eine zehnjährige Verlängerungsoption
für die GmbH zu den gleichen Bedingungen.
Die
Klage auf Zahlung der Stammeinlage hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf
die hiergegen gerichtete Berufung hob das OLG das Urteil des LG auf
und gab der Klage statt. Das OLG hielt den Unterpachtvertrag nicht für
einlagefähig und ging daher von einer Schein-Einlage aus.
Die
hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg:
Das
vom Beklagten in Form des Unterpachtvertrages eingebrachte
obligatorische Nutzungsrecht an dem bebauten Grundstück war
sacheinlagefähig und stellte entgegen der Auffassung des OLG auch
keine Schein-Einlage dar. Gemäß § 27 Abs.2 AktG können
Sacheinlagen grundsätzlich nur Vermögensgegenstände sein, deren
wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Dieser Grundsatz ist auch auf
das GmbH-Recht übertragbar. Obligatorische Nutzungsrechte haben dann
einen im Sinne der Einlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen
Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als
konkret bestimmte Mindestdauer feststeht. Der Zeitwert eines solchen
Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts
kapitalisierten Nutzungswert.
Im
Streitfall sind die obligatorischen Nutzungsrechte in Gestalt des
Unterpachtvertrags sacheinlagefähig. Zwar besteht hier die
Besonderheit, dass die im Unterpachtvertrag vereinbarte Gegenleistung
in Form des laufenden Pachtzinses von 7.500 Euro monatlich nicht vom
Beklagten als Einleger, sondern von der Schuldnerin aufzubringen war.
Dennoch verblieb für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Vorteil in
dem Umfang, in dem der kapitalisierte marktübliche Nutzungswert den
auf Basis des vereinbarten Pachtzinses ermittelten konkreten Pachtwert
überstieg. Dieser - mit 300.000 Euro bewertete - wirtschaftliche
Mehrwert war sacheinlagefähig und sollte bei objektiver Auslegung der
Sacheinlagevereinbarung auch durch die "aufschlagfreie"
Unterverpachtung als Sacheinlage in die Schuldnerin eingebracht
werden.
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