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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zu einigen Problemen 

der GmbH


Vorbemerkung: Unsere Rechtsberatung von Unternehmen

Rechtsbeistand bei Firmengründungen

GmbH
Wir sind insbesondere gerne bereit, bei Unternehmensgründungen, insbesondere im Online-Bereich, zu helfen und insofern faire Bedingungen zu vermitteln, um in dieser schwierigen, uns bekannten Phase praktische und tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Wir beraten Sie auch bei der Gestaltung von Arbeits- und Anstellungsverträgen sowie bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind Sie unzufrieden mit bestimmten Klauseln? Welche Rechtswirkungen haben die Klauseln im "Ernstfall"? Wie komme ich aus einem Arbeitsverhältnis heraus? Ist eine Befristung des Vertrags zulässig?

 

 

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Zu einigen juristischen Fragen der GmbH

GmbH-Recht Aktuell: Eine GmbH darf nicht den Zusatz „& Partners“ tragen (OLG Frankfurt 11.11.2004, 20 W 321/04 ). Gemäß § 11 Abs.1 S.1 PartGG ist der Zusatz „& Partner“ der Rechtsform der Partnerschaft vorbehalten. Dies gilt auch für die englische Version der Bezeichnung „& Partners“. Eine GmbH darf daher keinen solchen Zusatz in ihrer Firma tragen.

 

Zur Haftung der Vor-GmbH

Die Vor-GmbH kann selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie haftet als Schuldnerin für Verbindlichkeiten, die wirksam in ihrem Namen begründet worden sind, mit ihrem ganzen Gesellschaftsvermögen. Daneben haftet der Handelnde, d.h. derjenige der die Verbindlichkeiten für die Vorgesellschaft begründet hat, gem.  § 11 II GmbHG persönlich und unbeschränkt. Die Haftung der anderen Gründer beschränkt sich nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 27.01.1997 auf eine gesellschaftsinterne anteilige Verlustdeckungshaftung. Danach haften die Gründer gegenüber der Vorgesellschaft in Höhe der nicht durch das Stammkapital gedeckten Verluste. 
 

Zur Gesellschafterhaftung bei Auflösung der Vorgesellschaft

Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird.

Werden dem entgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (BGH Urteil vom 04. November 2002 Az.: II ZR 204/00 - Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341).

Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Eine Haftung des Geschäftsführers gem. § 43 GmbHG ist auch dann möglich, wenn die Bestellung als Geschäftsführer noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.
(Vgl. BGH NJW 1994, 2027).

 

Zur Übertragung von GmbH-Gesellschafteranteilen

Zunächst ein Blick in das Gesetz: 

§ 15 GmbHG Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Rechtlich ist die Einordnung des Kaufs der Gesellschaftsanteile in Rechts- oder Sachkauf entscheidend. Wenn einzelne Minderheitsanteile einer GmbH verkauft werden, liegt nur ein Kauf eines Rechtes vor. Wenn aber die Verfügungsbefugnis eines Unternehmens von den GmbH-Anteilen abhängt, wird wirtschaftlich das Unternehmen als Ganzes verkauft.

GmbH-Anteile gemäß § 15 GmbHG zu übertragen gilt generell als umständlich und zeitraubend.  Es besteht insbesondere aus diesen Gründen kein Markt für Kapitalbeteiligungen in GmbH-Anteilen. Soll ein GmbH-Anteil noch zu Lebzeiten des Gesellschafters auf einen Nachfolger übertragen werden, muss zunächst geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag dies überhaupt zulässt.

1. Die GmbH-Satzung enthält nämlich in der Praxis oftmals einen Zustimmungsvorbehalt für Anteilsübertragungen. Damit soll z. B. bei Familiengesellschaften, die mehr oder minder einverständlich handeln, eine "Überfremdung" verhindert werden. Die freie Veräußerbarkeit der Anteile kann durch sog. Vinkulierungsklauseln eingeschränkt werden gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG. Beispiel für eine solche Regelung in der GmbH-Satzung: "Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft und zwar durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss". Vgl. auch OLG Dresden Urteil vom 10.05.2004 - 2 U 286/04:  "Bei einer GmbH können eine Vinkulierung und die Einräumung eines Vorkaufsrechts der anderen Gesellschafter im Nachhinein nur mit Zustimmung aller Gesellschafter in unanfechtbarer Weise beschlossen werden."  

2. Ist diese Hürde genommen bzw. sollte sie nicht bestehen, bedarf der Verkauf von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung. Die Gebühren der Notars richten sich nach der Kostenordnung und somit regelmäßig nach dem tatsächlichen Wert des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts. Hier ist der Kostenansatz eine 20/10 nach der Kostenordnung der Notare.

Bei Rechtsgeschäften von einigem Umfang kann es durchaus für den Mandanten vorteilhaft sein, das Rechtsgeschäft nicht von einem deutschen, sondern etwa einem ausländischen Notar beurkunden zu lassen. Schweizer Notare sollen wegen der freien Vereinbarungsmöglichkeit billiger sein. In Deutschland gilt dagegen ein Verbot der Gebührenvereinbarung. Die Beurkundung durch einen Schweizer Notar hat der BGH bereits seit Anfang der 80er-Jahre in mehreren Entscheidungen für rechtens erklärt. Von der Wirksamkeit solcher Beurkundungen kann heute ausgegangen werden. Bezüglich der Beurkundung in anderen Ländern lässt sich der Meinungsstand dahingehend zusammenfassen, dass eine Auslandsbeurkundung dann wirksam ist, wenn sie der Beurkundung durch einen deutschen Notar "gleichwertig" ist. "Gleichwertigkeit" liegt nach einer Formel des BGH dann vor, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Es kommt also auf die Urkundsperson und das Verfahren an. "Gleichwertigkeit" wird jedenfalls  Notaren aus den Niederlanden, Schweiz, Österreich, Italien, Belgien, Frankreich, Spanien anzunehmen sein.

3. Nach jeder Änderung der Gesellschafterverhältnisse (hinsichtlich der Personen oder des Umfangs der Beteiligungen) müssen die Geschäftsführer eine Liste der Gesellschafter und ihrer jeweiligen Anteile zum Handelsregister einreichen. Das Registergericht hat die Wirksamkeit von Geschäftsanteilsübertragungen nicht näher zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist die Sondervorschrift des § 16 GmbHG zu beachten. Nach Absatz 1 der Vorschrift gilt im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Diese Vorschrift knüpft den Übergang der Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft an einen besonderen Gestaltungsakt der Anmeldung an. Erst mit der Anmeldung erlangt der Erwerber gegenüber der Gesellschaft die Rechtsstellung als Gesellschafter. Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor den Folgen einer Ungewissheit über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs. 

§ 34 GmbHG 

Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Soweit das Gesetz: 

Nach allgemeiner Ansicht ist die Einziehung eines Geschäftsanteils nur unter diesen Voraussetzungen zulässig:

a) Zulassung der Einziehung in der Satzung

b) Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

c) volle Leistung der Einlage auf den betroffenen Geschäftsanteil

d) Zahlung des Abfindungsentgelts bei entgeltlicher Einziehung

e) Zustimmung des Betroffenen oder Vorliegen der Voraussetzungen einer Zwangseinziehung.

BGH 12.6.2004, II ZR 121/02

Obligatorische Nutzungsrechte können sacheinlagefähig sein

GmbH-Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Obligatorische Nutzungsrechte (hier Unterpachtvertrag) haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Zahlung einer Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung. Der Beklagte weigerte sich, die Stammeinlage zu erbringen. Er vertrat die Auffassung, dass er die Einlage wirksam erbracht habe. Er habe mit der Gesellschaft einen Unterpachtvertrag über ein von ihm zuvor gepachtetes, bebautes Grundstück geschlossen. Der Pachtzins von rund 7.500 Euro sollte nicht von ihm, sondern von der GmbH geleistet werden. Der marktübliche Nutzungswert des Grundstücks habe allerdings rund 300.000 Euro betragen. Außerdem habe der Pachtvertrag eine feste Laufzeit enthalten und eine zehnjährige Verlängerungsoption für die GmbH zu den gleichen Bedingungen.

Die Klage auf Zahlung der Stammeinlage hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hob das OLG das Urteil des LG auf und gab der Klage statt. Das OLG hielt den Unterpachtvertrag nicht für einlagefähig und ging daher von einer Schein-Einlage aus. 

Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg:

Das vom Beklagten in Form des Unterpachtvertrages eingebrachte obligatorische Nutzungsrecht an dem bebauten Grundstück war sacheinlagefähig und stellte entgegen der Auffassung des OLG auch keine Schein-Einlage dar. Gemäß § 27 Abs.2 AktG können Sacheinlagen grundsätzlich nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Dieser Grundsatz ist auch auf das GmbH-Recht übertragbar. Obligatorische Nutzungsrechte haben dann einen im Sinne der Einlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht. Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.

Im Streitfall sind die obligatorischen Nutzungsrechte in Gestalt des Unterpachtvertrags sacheinlagefähig. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die im Unterpachtvertrag vereinbarte Gegenleistung in Form des laufenden Pachtzinses von 7.500 Euro monatlich nicht vom Beklagten als Einleger, sondern von der Schuldnerin aufzubringen war. Dennoch verblieb für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Vorteil in dem Umfang, in dem der kapitalisierte marktübliche Nutzungswert den auf Basis des vereinbarten Pachtzinses ermittelten konkreten Pachtwert überstieg. Dieser - mit 300.000 Euro bewertete - wirtschaftliche Mehrwert war sacheinlagefähig und sollte bei objektiver Auslegung der Sacheinlagevereinbarung auch durch die "aufschlagfreie" Unterverpachtung als Sacheinlage in die Schuldnerin eingebracht werden.

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