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Zu
einigen Problemen der GmbH
Auflösung
der GmbH
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Vorüberlegungen: Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein
Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch
der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen,
wenn das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen
besitzt, vgl.
§ 141a FGG. |
Das
Ausscheiden der GmbH aus dem Rechtsverkehr erfolgt in mehreren
Phasen:
Auflösung -
Bestellung der Liquidatoren - Liquidation
- Löschung.
Beschluss
der Gesellschafterversammlung
Die
Auflösung der GmbH
erfolgt regelmäßig durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der
Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Zu
den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen
gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der
Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß §
64 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei
Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit (Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er
nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner
seine Zahlungen eingestellt hat), die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft
findet in diesem Fall nicht im Wege der Liquidation
statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts. |
Der BGH in seiner
grundlegenden Entscheidung zu der Frage, wann eine Insolvenzverschleppung
etc. vorliegt und wie zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit
(IX ZR 123/04) zu differenzieren ist :
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn
der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige
Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen.
Dafür erscheinen drei Wochen
erforderlich, aber auch ausreichend.
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu
beseitigende Liquiditätslücke
des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen
Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit
auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst
mehr als 10% erreichen wird.
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners
10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen,
sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst
vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern
ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten
ist.
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In anderen Fällen
als denen der Beschlussfassung (Mehrheit regelmäßig 3/4 der Stimmen)
wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn sie nur auf bestimmte Zeit
eingegangen ist. Im Übrigen, wenn das über das Vermögen der GmbH das
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Die Gesellschaft kann gemäß §
61 GmbHG durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden,
wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn
andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe
für die Auflösung vorhanden sind. Persönliche
Gründe in der Person einzelner Gesellschafter sind für sich
genommen in der Regel zwar nicht geeignet, die Auflösung der
Gesellschaft zu verlangen. Anderes gilt jedoch bei einer tiefgreifenden
unheilbaren Zerrüttung zwischen Gesellschaftern, wenn sie die
Fortsetzung der Gesellschaft unter den bisherigen Gesellschaftern
unzumutbar macht oder in dem Fall, dass die Zerrüttung unter den
Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich macht. |
Die Auflösung
durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet (Vgl.
§ 65 Abs. 1 GmbHG in notarieller
Form). Die Unterschrift des Erklärenden wird von einem Notar
öffentlich beglaubigt. Urkunden über die Auflösung muss man
nicht vorlegen, doch der Registerrichter wird sich wegen der Relevanz
eines solchen Verfahrens nicht nur auf die bloße Erklärung der
Liquidatoren stützen. Er kann gemäß seiner Ermittlungspflicht die
Vorlage solcher Unterlagen verlangen.
Mit anderen Worten: Man reicht den
Gesellschafterbeschluss daher sofort mit ein.
Die Rolle der Liquidatoren
Die aufgelöste GmbH ist zu
liquidieren. Durch die Gesellschafterversammlung sind ein bzw.
mehrere Liquidatoren zu bestellen. In den Fällen der
Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die
Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den
Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen
Personen übertragen wird. Die Abwicklung beziehungsweise
Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG
die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum
Ziel.
Sind die beiden einzigen gleichberechtigten Gesellschafter zu
Liquidatoren bestellt, so liegt nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe (20
W 388/05) ein wichtiger Grund für ihre
gerichtliche Abberufung vor, wenn sie heillos miteinander
zerstritten sind und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in
der Lage waren, eine Einigung über die Veräußerung oder Verwertung
eines Grundstücks als einzigem verbliebenen Vermögensgegenstand der
Gesellschaft herbeizuführen.
Regelt die Satzung einer GmbH die Vertretungsbefugnis
spezifisch, etwa dass eine sog. unechte oder gemischte
Gesamtvertretung des Geschäftsführers mit einem Prokuristen statt
einer Einzelvertretungsbefugnis bestehen soll, kann die Satzung ggf.
so ausgelegt werden, dass diese Vertretungsregelung
auch für die Vertretung durch Liquidatoren gelten soll.
Die Liquidatoren werden in das
Handelsregister eingetragen und
übernehmen die Vertretung der GmbH nach außen (Pflichtenkreis §§
70 - 73 GmbHG).
Welche rechtliche Stellung haben die
Liquidatoren?
Sie haben die aus §§ 36, 37, 41 Abs. 1, §
43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und
Pflichten der Geschäftsführer. Die Liquidatoren haben für den Beginn
der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die
Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines
jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen
Lagebericht aufzustellen.
Praxistipp:
Diese Anmeldung sollte zweckmäßiger Weise zusammen
mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel
werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu
Liquidatoren bestimmt (vergleiche § 66 Abs. 1 GmbHG). Es sei denn
durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter
werden andere Personen bestimmt.
Sie beenden die laufenden Geschäfte
und erfüllen die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft.
Übrigens
kann der Sitz der Gesellschaft auch während der
Liquidation verlegt werden, wobei bei eingestelltem Geschäftsbetrieb
auf den Ort abzustellen ist, an dem die Liquidatoren ihre Tätigkeit ausüben.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch
neue Geschäfte eingehen.
Ein wichtiger Grund, der zu Abberufung eines Liquidators der GmbH i. L.
ermächtigt, liegt vor, wenn erhebliche und unüberbrückbare
Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Liquidator
und Gesellschafter bestehen.
Die Verteilung des
Liquidationserlöses darf aber nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der
Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem
Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger
zum dritten Mal erfolgt ist.
Hat dagegen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Einverständnis
mit den übrigen Gesellschaftern im Stadium
der Liquidation der Gesellschaft Waren aus dem Warenlager
entnommen - wobei die Gesellschafter davon ausgingen, dass es sich um
eine vorweggenommene Auskehrung des Liquidationserlöses in Form von
Waren handelte - so dass auf diese Weise der Anspruch des
Gesellschafters gegen die Gesellschaft gemäß §
72 GmbHG befriedigt werden sollte, steht der Gesellschaft,
weil ihr Vermögen unter Verstoß gegen §
73 GmbHG verteilt worden ist, einen Kondiktionsanspruch
gegen den betreffenden Gesellschafter zu.
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Liquidationsbilanz
Zum Stichtag des
Liquidationsbeschlusses ist eine Liquidationsbilanz
aufzustellen. Die GmbH muss auf ihren Geschäftsbriefen zusätzlich
zu den bisherigen Pflichtangaben einen Zusatz führen, der die laufende
Liquidation klarstellt: GmbH in Liquidation.
Auf allen
Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft,
die Tatsache, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, das
Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der
die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle
Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet
und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit
dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
angegeben werden.
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Dreimaliger
Gläubigeraufruf
Besonders wichtig ist, dass die
Liquidatoren auch den sog. dreimaligen Gläubigeraufruf durchführen.
Was heißt das?
In allen durch die Satzung festgelegten
Bekanntmachungsorganen der Gesellschaft muss dreimal
veröffentlicht werden, dass die Gesellschaft aufgelöst ist.
Die Gläubiger werden aufgefordert sind, sich bei der Gesellschaft zu
melden, um etwaige Ansprüche geltend zu machen. Dieser Gläubigeraufruf
ist unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichtes
unabdingbar.
Ohne diese dreimalige Veröffentlichung
kann die Gesellschaft grundsätzlich nicht im Handelsregister gelöscht
werden. Es gibt keine konkreten Fristen zwischen den einzelnen
Bekanntmachungen.
Nach § 73 Abs. 1 GmbHG
beginnt aber erst mit der letzten der drei erforderlichen
Bekanntmachungen das Sperrjahr. Sind
in der Satzung keine Bekanntmachungsblätter benannt, so muss die
Bekanntmachung der Auflösung im Bundesanzeiger
und in den vom örtlich zuständigen
Registergericht benannten Veröffentlichungsblättern
erfolgen.
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Regel:
Erst die Schulden, dann die Verteilung an die Gesellschafter
Die Verteilung
des Vermögens darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der
Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem
Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§
65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern zum dritten
Mal erfolgt ist.
Kommt aber eine Verteilung von
Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht in Betracht,
dann kann die Beendigung einer GmbH ohne die Einhaltung des
Sperrjahres gemäß § 73
Abs. 1 GmbHG (Gläubigerschutzvorschrift
!) in das Handelsregister eingetragen werden
(Rechtsprechung).
Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit
der Gesellschaft genügt im Allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens
der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in
Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.
Nun gibt es Gläubiger, die sich nicht melden. Was ist zu tun?
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht,
so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens
nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Achtung Haftung:
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz
der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet.
Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4
entsprechende Anwendung. |
Ende der Liquidation
Mit der Verteilung des Vermögens
auf die einzelnen Gesellschafter ist die Liquidation
beendet.
Der Schluss der Liquidation ist von den Liquidatoren
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daraufhin wird die
Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als
Rechtsperson existent. Ist das Sperrjahr abgelaufen und sind alle
Geschäfte beendet, kann die Verteilung des verbliebenen restlichen
Vermögens an die Gesellschafter erfolgen.
Mit der Beendigung muss von den Liquidatoren das Erlöschen
der Gesellschaft zur Handelsregistereintragung angemeldet und hierin
bestimmt werden, von wem die Bücher und
Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt
werden.
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