§ 721 ZPO
    zur Räumung (1) Wird auf Räumung
    von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner
    eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem
      Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag
    bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht
    auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
    (2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine
    Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach
    angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag,
    an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten
    sinngemäß. 
    (3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder
    verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
    Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. 
    (4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet
    das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
    Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der
    Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
    erlassen. 
    (5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein
    Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tag der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach
    einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tag zu räumen ist, von diesem Tage
    an. 
    (6) Die sofortige Beschwerde findet statt 1. gegen Urteile,
    durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich  das Rechtsmittel
    lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung  einer Räumungsfrist
    richtet; 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3. 
    (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für
    Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des
    § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist
    höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.