§ 721 ZPO
zur Räumung (1) Wird auf Räumung
von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner
eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag
bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht
auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine
Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach
angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag,
an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten
sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder
verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet
das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der
Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein
Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tag der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach
einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tag zu räumen ist, von diesem Tage
an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt 1. gegen Urteile,
durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel
lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist
richtet; 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für
Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des
§ 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.