Der Richter prüft und ermittelt die
Eröffnungsvoraussetzungen:
ob ein zulässiger Antrag vorliegt (§§ 13 15 InsO)
ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§§ 16 ff. InsO)
ob ausreichend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu
decken (§ 26 InsO) oder ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt
werden kann.
Der Schuldner bzw. der gesetzliche Vertreter
des Schuldners ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (§ 20 InsO). Zur Auskunft ist auch der
frühere gesetzliche Vertreter, der vor nicht mehr als zwei Jahren vor Antragstellung aus
diesem Amts ausgeschieden ist, verpflichtet (§ 101 Abs. 1 InsO).
Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens kann das
Gericht auch zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners einen
Sachverständigen beauftragen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere einen
vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, Verfügungsbeschränkungen anordnen oder die
Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (§§ 21, 22 InsO).
Die Person des Sachverständigen ist in aller
Regel identisch mit dem eventuell einzusetzenden vorläufigen Verwalter und mit dem im
Falle der Eröffnung zu bestellenden Verwalter.
Das Eröffnungsverfahren endet (alternativ):
Mit dem Eröffnungsbeschluss
wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes Insolvenzverfahren)
eingeleitet.
Das Insolvenzgericht bestellt einen
Insolvenzverwalter.
Dieser nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in
Besitz (§§ 148 ff. InsO), prüft und verwaltet die Bestände, entscheidet
über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge (§§ 103 ff. InsO)
und schwebender Prozesse (§§ 85 ff. InsO) und prüft, ob Gegenstände, die in
anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen entfernt worden sind, im Wege der
Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt werden können (§§ 129 ff. InsO) führt
ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort verwertet das Vermögen des
Schuldners und verteilt des Erlös an die Gläubiger.
Das Insolvenzgericht kann auch auf Antrag des
Schuldners die Eigenverwaltung anordnen (§ 270 InsO)
Im Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des
Schuldners berichtet (§ 156 InsO), entscheidet die Gläubigerversammlung, ob das
Schuldnervermögen liquidiert werden soll, oder ob das Unternehmen ganz oder
teilweise erhalten und fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter und der
Schuldner können einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) einbringen. Das weitere
Vorgehen des Insolvenzverwalters hängt von den in der ersten Gläubigerversammlung
gefassten Beschlüssen ab.
Beschließt die Gläubigerversammlung die
Liquidierung häufigster Fall , so schließt sich unmittelbar an diese
Entscheidung die Verwertung des Schuldnervermögens an (§§ 159 ff. InsO). Forderungen
werden eingezogen, die Vermögensgegenstände veräußert; das gilt auch für solche
Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 165 ff.
InsO).
Feststellung der
Forderungen (§§ 174 ff. InsO)
Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss seine
Forderung schriftlich beim Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte
Tabelle anmelden (Forderungsanmeldung). Die Prüfung, ob diese Forderung zu Recht
geltend gemacht wird, wird im Prüfungstermin getroffen. Widerspricht dort niemand der
Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen. Wird hingegen
eine Forderung vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten, so
hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den Bestreitenden vor dem Prozessgericht
auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle zu verklagen (§§ 179 ff.
InsO).
Verteilung
(§§ 187 ff InsO)
Auf der Basis der Tabelle erstellt der
Verwalter ein Verteilungsverzeichnis (§§ 188 InsO), das der Verteilung des Erlöses
an die Insolvenzgläubiger zugrunde gelegt wird. Ist das Vermögen des Schuldners
verwertet, wird zunächst ein Schlusstermin abgehalten (§197 InsO), dem die Aufhebung des
Verfahrens folgt (§ 200 InsO).
Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die
Forderungen der Gläubiger in Höhe der ausgezahlten Quote. Hinsichtlich des nicht
erloschenen Teils können die Gläubiger den Schuldner nun wieder unbeschränkt in
Anspruch nehmen. Die Gläubiger, deren Forderung in die Tabelle aufgenommen worden ist,
können sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle erteilen lassen, aus dem wie aus
einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner
eine natürliche Person ist, der auf ihren Antrag hin Restschuldbefreiung
angekündigt bzw. erteilt worden ist.
Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um
eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so greift der an sich gegebene
Vollstreckungszugriff ins Leere, weil in der Regel ein Vermögen, das der Vollstreckung
unterliegen könnte, nach der Verteilung nicht mehr existiert und darüberhinaus bei
Kapitalgesellschaften mit der Vermögenslosigkeit und der Löschung der Gesellschaft im
Handelsregister auch deren Rechtspersönlichkeit erlischt.
Wie
sieht der Insolvenzantrag des Gläubigers aus?
Der
Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu stellen. Er
ist darauf zu richten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners begehrt wird. Der Antrag eines Gläubigers
ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund
der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung glaubhaft macht (§
14 InsO).
Bei
einem Gläubigerantrag stellt das Gericht erheblich höhere
Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages
im Vergleich zu dem Fall, dass der Schuldner den Antrag stellt. Auf drohende
Zahlungsunfähigkeit kann ein Gläubiger seinen Antrag nicht
stützen. Zur Glaubhaftmachung reicht regelmäßig die eigene
eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht.
Der
Gläubiger hat die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft
zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Forderung sind Unterlagen
vorzulegen. Er muss nachweisen, dass der Schuldner außer Stande
ist, seine fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten
im wesentlichen zu erfüllen.
Regelmäßig
hat der Gläubiger seine Forderung durch Vorlage
eines Vollstreckungstitels (Urteil,
Vollstreckungsbescheid u.a.) und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die
Überschuldung durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung
des Gerichtsvollziehers glaubhaft zu machen.
Wird die Zahlungsunfähigkeit allein darauf gestützt
wird, dass die Forderung, die dem Antrag zugrunde gelegt wird, nicht
von dem Schuldner beglichen worden ist, so ist die Forderung nicht
nur glaubhaft zu machen, sondern ihr
Bestehen nachzuweisen. Der Schuldner ist zahlungsunfähig,
wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu
erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn
der Schuldner seine Zahlungen eingestellt
hat. Bereits die Unfähigkeit, auch nur kleinere Teile der fälligen
Verpflichtungen über Monate hinweg nicht mehr erfüllen zu können,
führt dazu, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. So wären etwa
solche Anträge rechtlich zweifelhaft, die allein dem Ziel dienen,
den Schuldner dazu zu nötigen, Zahlung zu leisten.
BGH vom 5.
Februar 2004- IX ZB 29/03: "...Soweit das Landgericht gemeint
hat, die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags ergebe sich auch
daraus, daß die Gläubigerin einen fruchtlosen
Vollstreckungsversuch nicht glaubhaft gemacht habe, ist noch auf
folgendes hinzuweisen: Ist der antragstellende Gläubiger in der
Lage, den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (auf andere
Weise) glaubhaft zu machen, kann das Rechtsschutzbedürfnis
für den Eröffnungsantrag nicht deshalb verneint werden, weil er
vor Antragstellung nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung
versucht hat. Mit dem Gesetz (§§ 13, 14 InsO) ist die
Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfahrens
gegenüber anderen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht vereinbar. Die
Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Sicherungsmöglichkeiten
wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so weit
fortgeschritten, daß der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden
kann, so sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa
hierdurch verursachte Verfahrenskosten nicht zuzumuten. Ob etwas anderes gilt, wenn der antragstellende Gläubiger
der einzige Gläubiger des Schuldners ist (so Nerlich/Römermann/Mönning,
aaO), kann hier dahinstehen. |
Hinweise zur SCHUFA und zum Schuldnerverzeichnis der
Amtsgerichte
"Schufa" steht für "Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung" und ist ein Unternehmen mit der Aufgabe, seinen
Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie so
vor Verlusten zu schützen. Die Vertragspartner übermitteln der Schufa bestimmte Daten
aus der Geschäftsbeziehung mit ihren Privatkunden, z.B. bei einem Kredit Daten über
Betrag und Laufzeit des Kredits ("Positivmerkmale"). Soweit ein Vertrag nicht
vertragsgemäß abgewickelt wird, werden diese Daten ebenfalls an die Schufa übermittelt
("Negativmerkmale"). Außerdem bezieht die Schufa Informationen aus den bei den
Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen. Die Amtsgerichte
(Vollstreckungsgerichte) führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich das
Schuldnerverzeichnis.
Betroffene sind Personen, die eine Eidesstattliche
Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung - ZPO - oder nach § 284
Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen
die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist. Dieses Register ist
öffentlich, jeder erhält auf Antrag Auskunft daraus, wenn er darlegt, dass die
personenbezogenen Informationen für einen der in der Zivilprozessordnung festgelegten
Zwecke (z. B: Zwangsvollstreckung) verwendet werden sollen. Den Betroffenen steht nach der
Zivilprozessordnung ein Löschungsanspruch zu, wenn er - vereinfacht ausgedrückt - keine
Schulden mehr hat oder drei Jahre seit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verstrichen
sind. Übrigens ist dem Amtsgericht Schöneberg
die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses übertragen, in dem die Einträge
aller Berliner Amtsgerichte in automatisierter Form gespeichert werden.
|
Gläubiger
darf Inanspruchnahme des Bürgen der Schufa melden
Ein Gläubiger darf der
Schufa
melden, wenn er einen Bürgen für ausstehende Zahlungen in Anspruch
genommen hat und dieser sich weigert zu zahlen. Nach Auffassung des
OLG Koblenz (Az.: 10 U 574/03) gilt dies jedenfalls, wenn der Gläubiger
einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirken musste, weil der Bürge
seiner Zahlungspflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Das
Gericht wies die Klage eines Immobilienmaklers ab. Er war einer von
drei Gesellschaftern einer GmbH und hatte sich als Bürge für
Forderungen gegen die GmbH zur Verfügung gestellt. Als er aus
dieser Bürgschaft in Höhe von ca. 17 000 Euro in Anspruch genommen
wurde, weigerte er sich zu zahlen. Der Gläubiger unterrichtete
davon die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine
Kreditsicherung) und teilte ihr zudem mit, dass er einen Mahn- und
Vollstreckungsbescheid gegen den Bürgen erwirkt habe. Anders als
der Kläger sah das OLG in dieser Mitteilung keine sittenwidrige Schädigung
des Immobilienmaklers. Denn dem Gläubiger könne keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Sämtliche Mitteilungen an die
Schufa seien inhaltlich richtig und auch nicht durch gesetzliche
Regelungen verboten.
|
GmbH-Geschäftsführer
in der Insolvenz >> |
Top
|