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Rechtsprechung
zum Markenrecht
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Streit um Ampelmännchen entschieden
Ein sächsischer
Unternehmer wurde im Streit um das Ampelmännchen verpflichtet, gegenüber
dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung von 13 Warenklassen,
bei insgesamt drei geschützten Bildmarken, einzuwilligen. Die Klage,
durch die bekanntlich die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der für
ihn beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marken mit der Begründung, er
habe sie nicht ausreichend genutzt, begehrt wurde, hatte damit weitgehend
Erfolg. Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 7616/04) ging nach der
Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte die für ihn geschützten
Bereiche nur zu einem geringen Teil ernsthaft benutzt habe. Lediglich in
zwei Fällen aus der Waren- /Dienstleistungsklasse 33, die den so genannten
„Ostampelmännchenschnaps“ betreffen, habe der Beklagte nach Ansicht
der Kammer zwei der drei Bildmarken ausreichend genutzt und die
erforderlichen Umsätze getätigt, weshalb in den anderen Bereichen nach
den Regelungen des
Markengesetzes das bestehende Markenrecht des Beklagten zu löschen ist
und sein markenrechtlicher Schutz erlischt. |
Landgericht Leipzig |
Explorer
Die eingetragene Marke ist wegen Nichtigkeit bereits nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen. Bei ihr handelt es sich um eine beschreibende und
damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr.
1, Nr. 2 MarkenG). Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um eine nicht für den
Eintrag als Marke geeignete "beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht
unterscheidungskräftige Sachangabe", die sich vom englischen Verb "to
explore" mit den Bedeutungen "erforschen, erkunden, untersuchen" ableite.
Das Markenamt hätte bereits im Vorfeld der Anmeldung der Marke die Aufgabe gehabt, diese
Feststellung durch eine geeignete Recherche festzustellen. Viele Abgemahnte wären dann
nicht zu Opfern geworden (Bundespatentgericht - 30 W (pat) 199/02). |
Cityfloh.de
Der ergänzende Schutz geschäftlicher Kennzeichen aus §
12 BGB wird durch den Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG nicht vollständig verdrängt,
sondern auf Fälle begrenzt, in denen ein Eingriffstatbestand vorliegt, der nicht bereits
von den spezielleren Normen des MarkenG erfasst wird. Eine Verletzung des Namensrechts aus
§ 12 BGB kann bei geschäftlichen Kennzeichen dann angenommen werden, wenn besondere und
durch die markenrechtlichen Tatbestände nicht erfasste Umstände die Annahme einer
Interessenbeeinträchtigung rechtfertigen, wie dies z.B. bei zahllosen
Domainreservierungen der Fall ist, die die Absicht der Behinderung Dritter losgelöst von
eigenen nachvollziehbaren Interessen erkennen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2000 - 6 U 47/00). |
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Teambus.de
Zwischen einer Domain und einer Marke kann
nur dann Verwechslungsgefahr bestehen, wenn die Domain als Hinweis auf eine Ware bzw.
Dienstleistung verwendet wird, für welche auch die Marke Schutz entfaltet, d.h. nur dann,
wenn eine Benutzung im Bereich der Branchennähe erfolgt (OLG München, Urteil vom 12.10.2000 - 29 U 3947/00). |
Rechtsbeistand
1. Die in einer Internet-Domain verwendete Bezeichnung
"Rechtsbeistand" unterliegt keinem
Markenschutz, da die Bezeichnung als
Gattungsbezeichnung keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Dies gilt um so mehr,
wenn geltend gemacht wird, dass die Bezeichnung zugleich als Berufsbezeichnung, als
Abkürzung für einen Verband und als Titel einer Zeitschrift gebraucht wird.
"Rechtsbeistand" unterliegt keinem
Markenschutz, da die Bezeichnung als
Gattungsbezeichnung keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Dies gilt um so mehr,
wenn geltend gemacht wird, dass die Bezeichnung zugleich als Berufsbezeichnung, als
Abkürzung für einen Verband und als Titel einer Zeitschrift gebraucht wird.
2. Eine Irreführung des Verkehrs durch die Verwendung der
Bezeichnung "Rechtsbeistand" kann nicht angenommen werden, da der Verkehr nicht
davon ausgeht, dass es sich beim Verwender der Bezeichnung um einen Angehörigen dieses
Berufes handelt. Ansonsten wären Branchenverzeichnisse für Berufsgruppen im Internet
nicht möglich, da der Anbieter im Internet danach selbst jeder der genannten
Berufsgruppen angehören müsste.
3. In der Verwendung der Bezeichnung
"Rechtsbeistand" in einer Domain liegt kein Führen der Berufsbezeichnung des
Rechtsbeistandes im Sinne des Art. 1 § 8 Abs. 1 Ziff. 3
Rechtsberatungsgesetz (LG Berlin, Urteil vom 18.06.2003 - 97 O 80/03). |
urlaubstip.de
Bei der in einer Domain verwendeten Bezeichnung
"urlaubstip" handelt es sich nicht um ein Unternehmenskennzeichen, das nach § 5
Abs. 2 MarkenG geschützt ist. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im
geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.
Ein Domain hat zwar
Namensfunktion,
für die Qualifizierung als Unternehmenskennzeichen ist aber notwendig, dass die
Bezeichnung "urlaubstip" das Unternehmen als Ganzes bezeichnet. Der Domain
"urlaubstip.de" kommt keine originäre Kennzeichnungskraft für die
Dienstleistung Tourismuswerbung zu, da die Bezeichnung glatt beschreibend
ist (LG Düsseldorf, Urteil vom
08.05.2002 - 2 a O 360/01).
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Zur Marke
"KÜCHE online" per Internet-Domain
"kuecheonline.de" für eine Online-Zeitschrift
Entsprechend der Rechtsprechung des
BGH zum Zeitpunkt der Titelschutzentstehung bei Computerprogrammen entsteht der
Werktitelschutz bei einer Zeitschrift, die im Internet vermarktet werden soll, aus
Gründen der Rechtssicherheit erst mit Erstellung des fertigen Produkts und nicht schon
mit der Werbung auf der Grundlage z. B. von Werkteilen und Inhaltsverzeichnissen. Die von
Dritten verfolgbare, "fließende" Erstellung einer "Erstausgabe"
rechtfertigt keine Abweichung gegenüber der Erstellung von
Print-Zeitschriften (OLG München, Urteil vom 11.01.2001 - 6 U 5719/99).
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netlife.de
Zwischen Marke und Kennzeichen "Netlife"
eines
Unternehmens, das EDV-Programme zur Benutzung im Internet anbietet, und dem Titel
"NET life" für ein Periodikum, das sich an Internet-Benutzer wendet, besteht
Verwechslungsgefahr. |
FTP-Explorer Landgericht München (25. Mai 2000 - 4 HK 0 6543/00). Die Parteien stritten um die Frage der Rechtmäßigkeit des Gebrauchs der
Bezeichnung "FTP-Explorer".
Aus den Gründen: Die Bezeichnung
"FTP-Explorer" wurde im Internet benutzt. Das Internet ist von München aus
aufrufbar. Das Landgericht München I ist daher örtlich zuständig, § 140 II MarkenG in
Verbindung mit der VO vom 02.02.1988, GVBl. S. 6, geändert durch VO vom 06.07.1995, GVBl.
S. 343); dessen sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Handelskammer folgen aus
§ 140 Abs. 1 MarkenG und § 95 Abs. 1 Ziffer 4 lit. c GVG. Die Antragsgegnerin hat es zu
unterlassen, eine konkrete Software zum Download unter der Bezeichnung
"FTP-Explorer" anzubieten, §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG.a)
Die Marke "FTP-Explorer" der Antragstellerin wurde bereits am 17.11.1995 unter
Nr. 396 36 172 in das vom Patentamt geführte Register eingetragen. Dadurch ist ein
Markenrecht der Klägerin entstanden, § 4 Nr. 1 MarkenG. Ein prioritätsälteres
Markenrecht besitzt die Antragsgegnerin nicht. Soweit die Antragsgegnerin die Benutzung
der Marke durch die Antragstellerin bestreitet, gilt die Benutzung der Marke
"Explorer" durch den Lizenznehmer Microsoft nach § 26 Abs. 2 MarkenG als
Benutzung zu deren Gunsten. Im übrigen bestünde derzeit noch die 5-jährige Schonfrist
des § 25 MarkenG. c) Der Erwerb des (älteren) Markenschutzes nach § 4 Nr. 1 MarkenG
gewährt der Klägerin ein ausschließliches Recht, § 14 Abs. 1 MarkenG, kraft dessen die
Antragstellerin angesichts der vorliegenden Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
MarkenG von der Antragsgegnerin verlangen kann, die Benutzung ihrer Marke
"Explorer" zu unterlassen, § 14 Abs. 5 MarkenG. Die Frage der
Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend
zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke am Markt, die
gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen
kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und
zwischen den damit gekennzeichneten Waren (vgl. BGH GRUR 1998, 932 - MEISTERBRAND; BGH
GRUR 1998, 927 COMPO-SANA). Es ist also grundsätzlich beim der Prüfung der
Verwechslungsgefahr vom Gesamteindruck der in Rede stehenden Zeichen auszugehen. Dies
schließt aber nicht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere
die ein Zeichen unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl.
BGH GRUR 1998, 1014 - ECCO). |
Intershop Die Internetadresse eines Anbieters für Waren und Dienstleistungen mit der
Bezeichnung "intershopping.com" verstößt gegen das Markenrecht des
Unternehmens "Intershop". Intershop ist ein globaler Software-Marktführer für
Internetwarenhaussysteme.
Das Landgericht München I ( 21.09.1999 - 9 HK O
12244/99) hielt die Bezeichnungen "Intershop" und
"Intershopping" für verwechslungsfähig. Für die Prägung der jeweiligen
Zeichen ist von Bedeutung, dass gerade der Anfang eines Begriffs dessen Gesamteindruck
wesentlich bestimmt. Die zusätzliche Silbe "ing" ändert nichts an der
Verwechslungsgefahr.
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Wahltipp
LG Düsseldorf (25.01.2006, 2a O 267/05: Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung
begehrt, dass den Beklagten keine Rechte gegen ihre – der Klägerin-
Verwendung der Internet-Domain www.wahltipp.de
aus der für die Beklagten bei dem Deutschen Patent- und Markenamt
eingetragenen Wortmarke " ARD-Wahltipp"
(Nr. 304 46 440.6/41, Klagemarke) zustehen. Daneben wurden die aus einer
solchen Inanspruchnahme hergeleiteten Annex-Ansprüche gestellt. Die
Beklagten haben durch die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung
den Wegfall des ursprünglich gegebenen Feststellungsinteresses der Klägerin
herbeigeführt.
Rechte aus der Klagemarke
standen den Beklagten gegen die Klägerin wegen derer Verwendung der
streitgegenständlichen Internet-Domain nicht zu, da es an einer hierfür
erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 14 MarkenG fehlte.
Kennzeichnender Bestandteil und damit die Klagemarke prägend
ist das Kürzel "ARD",
welches von der angegriffenen Domain-Bezeichnung nicht ansatzweise
wiedergegeben wird, so dass der Verkehr keinerlei Anlass hat, irgendwelche
Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten in deren
Organisationsform als ARD herzustellen. |
RegioPost
LG Düsseldorf (19.10.2005 - 2a O 47/05): Es ging um Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ,
Art. 9 Abs. 1 GMV bzw. § 15 MarkenG. Die Ansprüche wurden verneint, da es an einer
Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken bzw. dem klägerischen
Unternehmenskennzeichen und den angegriffenen Zeichen "RegioPost
Delmenhorst" bzw. "Regionalpost Delmenhorst" fehlt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Wichtig und allgemein ist folgende Feststellung: Zu den dabei maßgebenden
Umständen gehört insbesondere der Bekanntheitsgrad der Klagemarke, die
gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann,
sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden
Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren
Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die
sie dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den
Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen wirkt (Streitwert 150.000,00 €).
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combit/kompit/de
OLG Hamburg 5. Zivilsenat (14.12.2005 - 5 U 36/05): Die Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkG wird bei einer Internetdomain, die
zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch
aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung
von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht
durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der
Klagemarke zeichenähnlich ist. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser
gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die
Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen
Domainnamen (Verletzungszeichen) aus.
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Oberlandesgericht
Hamburg
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„Österreich.de“
OLG München (20.10.2005 - 29 U 2129/05): Das Gericht
untersuchte, ob die Bezeichnung „Österreich.de“ für die
Kennzeichnung eines Internet-Portals als Werktitel oder als besondere
Geschäftsbezeichnung im Sinne von Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§
5 MarkenG geschützt ist. Das Ergebnis: Zwischen der Bezeichnung „Österreich.de“
zur Kennzeichnung eines Internet-Portals, beinhaltend Informationen rund
um Österreich, und der Internet-Domain "österreich.de“ als
Werbeplattform für Internet-Dienstleistungen, die keinen speziellen Bezug
zu Österreich aufweisen, besteht mangels hinreichender Werk- oder Produktähnlichkeit
keine Verwechslungsgefahr. In der nachfolgenden Entscheidung
"Günstig" wird klar, nach welchen Kriterien solche
Entscheidungen getroffen werden.
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Guenstig/Günstig
Das LG Frankenthal (29.09.2005 - 2 HK O 55/05) konstatierte: Der Inhaber
der Marke „GUENSTIG.de“ und der Geschäftsbezeichnung „Guenstig.de“,
der unter der Internetdomain
„guenstig.de“ ein Shopping- und Preisvergleichportal betreibt, hat
gegen den Inhaber der Second-Level-Domain
„günstig.de“ weder markenrechtliche noch sonstige Ansprüche auf
Verzicht oder Unterlassung von deren Verwendung im Geschäftsverkehr.
Dem Wort „günstig" fehle jegliche Unterscheidungskraft. Es handelt sich um einen insbesondere
in der Werbesprache geläufigen Sachbegriff, der als solcher keine
Kennzeichenkraft hat. Somit bewirkt er nach Auffassung des Gerichts keine Prägung.
Dem Bestandteil „de" der Wortbildmarke der Klägerin komme kennzeichenrechtlich keine Bedeutung zu. Die
Registrierung eines Begriffs als Domain setze zwangsläufig die
Unterordnung unter einen so genannten „Toplevel", in diesem Fall
„de" voraus, ohne dass dieser auf die Unterscheidungskraft der
Marke Einfluss hätte.
Wichtig ist dann die folgende Überlegung des Gerichts :
Von einem selbständigen Schutz der Marke der Klägerin als Marke kraft
Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) kann nicht ausgegangen werden.
Voraussetzung dafür wäre, dass ein erheblicher Teil der beteiligten
Verkehrskreise die Ware auf Grund der Marke als von einem bestimmten
Unternehmen stammend erkennt. Die Klägerin hat insoweit zwar durch
Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens unter Beweis gestellt, dass
der Begriff „guenstig.de" im geschäftlichen Verkehr sowohl als
geschäftliche Bezeichnung als auch als Marke Verkehrsgeltung erworben
habe. Das verneinte das Gericht, unter anderem mit dem Hinweis, dass dem
Gericht jedenfalls war nicht bekannt,
dass das Internetportal "www.guenstig.de" der Klägerin zuzuordnen ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf ausschließliche Rechte aus
einer geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) berufen.
Unternehmenskennzeichen, die als geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5
Abs. 1 MarkenG geschützt sind, sind Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), wobei
Voraussetzung für einen Markenschutz die originäre Kennzeichnungskraft
ist. Diese erfordert eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen
hinreichende Eigenart. Die Bezeichnung muss vom Verkehr als
individueller Herkunftshinweis aufgefasst werden. Das Gericht erörtert
dann in der Folge die Semantik von "günstig."
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Namen ihrer Firma
abstellt, ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Bezeichnung „günstig.de"
lediglich einen Bestandteil des Firmennamens der Klägerin darstellt, während
der vollständige Name der Klägerin „Guenstig.de Shopping KG"
lautet. Da dem Namensbestandteil „guenstig.de", wie. ausgeführt,
die Kennzeichnungskraft fehlt, muss der gesamte Firmenname der Klägerin für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 MarkenG
herangezogen werden, was zweifelsfrei dazu führt, dass eine solche zu
verneinen ist.
Allein die Eintragung von Allgemein- oder Gattungsbegriffen als Domain
bedeutet nach Auffassung der Kammer im Allgemeinen noch kein unlauteres Verhalten. Zwar mag die
Verwendung solcher beschreibender Begriffe zu einer gewissen Kanalisierung
von Kundenströmen führen, weil der einzelne Internet-Nutzer, der den
entsprechenden Begriff als Internet-Adresse eingibt, möglicherweise aus
Bequemlichkeit auf weiteres Suchen verzichtet. Dies reicht jedoch nicht
aus, um eine unbillige Behinderung von Mitbewerbern durch Abfangen von
Kunden oder eine unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern anzunehmen.
Soweit die Klägerin auf eine Irreführungsgefahr durch die Domain des
Beklagten abstellt, ist zu berücksichtigen, dass sie insoweit auch auf
ihr Marke bzw. ihre geschäftliche Bezeichnung abstellt. Insoweit sind die
markenrechtlichen Regelungen indes gegenüber dem allgemeinen
wettbewerbsrechtlichen Schutz vorrangig (BGHZ 138, 349 MAC Dog). |
SmartKey
BGH 27.04.2006 - I ZR 109/03: Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und
Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung
"SmartKey" und der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" für
eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und
Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.
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Intersoft
LG Hamburg (13.09.2005 - 312 O 454/05): Zwischen der Internetdomain "www.inter-soft.de"
für ein Unternehmen, das als Hard- und Softwaredistributor tätig
ist und die Leistungen "Server-Housing, Server-Leasing, Voice Over IP
sowie Internetzugang" anbietet, und der auch als Gemeinschaftsmarke
geschützten Wortmarke "Intersoft" für Datenverarbeitungsgeräte,
Datenträger und Computer-Software besteht wegen hochgradiger Warenähnlichkeit
und Zeichenidentität Verwechslungsgefahr. Bei schuldhafter Verletzung
eines Markenrechts umfasst der Schadensersatzanspruch des Verletzten auch
die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. auch die aus der
Beauftragung eines Rechtsanwalts folgenden Kosten einer Abmahnung aus dem
Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Dem
Markeninhaber ist es nicht zuzumuten, sich alle Domains in allen denkbaren
Schreibweisen registrieren zu lassen, die gegebenenfalls eine Verletzung
seiner Markenrechte darstellen könnten.
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Markenrechtliche
Priorität
Das OLG Hamburg (05.07.2006 - 5 U 87/05) zur Bedeutung
von nicht betriebenen Domains: Die Nutzung einer
Internet-Domain begründet keine markenrechtliche Priorität, solange auf
der Seite noch nicht bestimmte Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw.
geschäftliche Aktivitäten entwickelt werden, sondern lediglich ein
"Baustellen"-Schild als Hinweis auf zukünftige Aktivitäten
erscheint. Der Umstand, dass eine bestimmte Buchstabenkombination (hier:
ahd) - wie dies praktisch stets der Fall ist - zugleich als Abkürzung (irgend)eines
längeren Begriffs dienen kann (hier: althochdeutsch), begründet
jedenfalls so lange kein allgemeines markenrechtliches Freihaltebedürfnis,
als eine derartige Abkürzung in der Wahrnehmung der relevanten
Verkehrskreise weithin unbekannt ist. Bei einer aus einer
Buchstabenkombination gebildeten Domainadresse, die nicht erkennbar
sachbeschreibend ist, gehen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel
davon aus, dass insoweit ein kennzeichnender Gebrauch beabsichtigt ist und
die Seite auf eine bestimmte Person bzw. ein konkretes Unternehmen
hinweist. Entscheidend ist insoweit allein das Verkehrsverständnis, nicht
die Intention des Zeichenverwenders. Ein Zeichenverwender kann unter
bestimmten Umständen als Folge einer gezielten Behinderung
wettbewerbsrechtlich verpflichtet sein, in die vollständige Löschung
eines Domainnamens einzuwilligen, selbst wenn insoweit markenrechtliche
Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf einige Waren und/oder
Dienstleistungen besteht. |
Obelix OLG Hamburg
(22.03.2006 - 5 U 188/04): Das Zeichen "OBELIX"
ist deutschen Verkehrskreisen als Name
einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die
Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für
Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme
verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel
und nicht eine Marke.
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Farben
Nach dem EuGH können Farben als
Marken eingetragen werden, wenn sie ohne räumliche Begrenzung für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen Unterscheidungskraft haben (EuGH Rs. C-104/01 ). Das Gericht setzt aber
voraus, dass die Farben Gegenstand einer grafischen Darstellung sind, die klar, eindeutig,
in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Bei
der Abwägung, ob eine Marke als Farbe eingetragen werden kann, ist das
Allgemeininteresse zu berücksichtigen. D.h. die Verfügbarkeit von Farben für Andere
darf nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt sein.
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Beispiel
für eine juristische Markenprüfung >> Top
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Internet-Recht |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Auch das
gibt es im Markenrecht: «Nürnberger Bratwürste» müssen aus Nürnberg
stammen
«Nürnberger Bratwürste» und «Nürnberger
Rostbratwürste» müssen aus der Frankenmetropole stammen. Mit dieser
Entscheidung hat das Landgericht München I den Markenschutz gestärkt und
einem Münchner Metzgereibetrieb ähnliche Bezeichnungen für seine
Produkte untersagt (LG München I 33 O 5401/05). Der Verbraucher dürfe
nicht zu der irrigen Annahme verleitet werden, dass die in Rede stehenden
Waren aus Nürnberg kommen. Der Betrieb berief sich auf den europäischen
Schutz geographischer Bezeichnungen. Die Nürnberger Wurstwaren seien 2003
in die EU-Liste zum Markenschutz aufgenommen worden. Mit dieser
Entscheidung gab die Kammer einer Klage auf Unterlassung statt, die vom
Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. eingereicht worden war. Die
beklagte Metzgereifirma akzeptierte das Urteil und hatte bereits neue
Etiketten für ihre Produkte beschafft. Die Firma war Zulieferer der Münchner
Traditionsgaststätte «Nürnberger Bratwurst Glöckl am Dom». Unklar
ist, ob diese Gaststätte ihren Namen weiter tragen darf. Der
Schutzverband hatte auch darin eine Irreführung gesehen und einen ersten
Erfolg verzeichnet. Nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom April 2005 darf nur derjenige, der original Nürnberger Bratwürste in
seinem Lokal verkauft, diese Bezeichnung auch im Namen der Gaststätte führen.
Der Pächter des Restaurants hat Berufung einlegt.
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