Sachverhalt:
Der 1962 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis. Er reiste 1986 zum ersten Mal in Deutschland ein, wurde aber
alsbald wegen illegalen Aufenthalts und illegaler Arbeitsaufnahme ausgewiesen und
abgeschoben. Am 16. 6. 1990 heiratete er in Jugoslawien eine deutsche Staatsangehörige.
Auf seinen Antrag wurden die Wirkungen der Ausweisung nachträglich auf den 1. 8. 1990
befristet. Am 3. 9. 1990 reiste er im Besitz eines Sichtvermerks des Generalkonsulats in
Zagreb erneut nach Deutschland ein. Hier wurde ihm am 16. 11. 1990 eine auf drei Jahre
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahre 1991 holte der Kläger zwei 1988 und
1990 geborene, aus einer früheren nichtehelichen Beziehung stammende Kinder bosnischer
Staatsangehörigkeit, für die er nach seinen Angaben das Sorgerecht besitzt, zu sich nach
Deutschland. Die Ehefrau des Kläger war drogenabhängig. Nach ihren und des Kläger
Angaben verließ sie etwa im Juni 1991 die gemeinsame eheliche Wohnung und begann eine
Entziehungskur, brach diese jedoch ab und tauchte unter. Im Januar 1992 teilte sie der
Ausländerbehörde mit, die Entziehungskur werde etwa noch ein halbes Jahr andauern.
Danach werde sie zu dem inzwischen nach B. umgezogenen Kläger ziehen. Am 30. 11. 1992 gab
der Kläger an, er habe nach Beendigung der Entziehungskur mit seiner Frau zusammengelebt,
bis diese im Sommer 1992 wegen eines Rauschgiftdelikts in Untersuchungshaft genommen und
später zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Im Januar 1993 teilte
die Ehefrau des Kläger der Ausländerbehörde mit, sie werde sich wahrscheinlich noch
sehr lange in Haft befinden und sehe sich außerstande zu versichern, dass sie mit dem
Kläger je eine Lebensgemeinschaft eingehen werde. Im Oktober 1993 beantragte sie die
Scheidung und lehnte weitere Besuche des Kläger in der Haft ab.
Am 28. 9. 1993 und nochmals am 20. 10. 1993
beantragte der Kläger die Verlängerung seiner bis Mitte November 1993 befristeten
Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft
mit seiner Frau nach deren Haftentlassung fortsetzen. Dass seine Frau im Oktober 1993
überraschend Scheidungsklage erhoben habe, sei ohne Bedeutung; es spreche viel dafür,
dass sie es sich anders überlege und die Ehe nach der Haftentlassung fortsetzen werde.
Mit Bescheid des Landratsamtes vom 10. 11. 1993 lehnte der Beklagte die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger und seine Kinder erhielten wegen der Verhältnisse in
Bosnien-Herzegowina befristete, in der Folgezeit jeweils verlängerte
Aufenthaltsbefugnisse. Den Widerspruch des Kläger gegen die Versagung der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis wies das Regierungspräsidium F. durch Bescheid vom 7. 9. 1994
zurück.
Die Ehe wurde am 15. 3. 1994 geschieden.
Gegen das Scheidungsurteil legte der Kläger Berufung ein. Noch bevor über sie
entschieden werden konnte, starb die inzwischen aus der Haft entlassene Ehefrau des
Kläger am 25. 8. 1995.
Die am 6. 10. 1994 erhobene Klage hat das
VG ab-, die Berufung des Kläger hat der VGH zurückgewiesen.
Die Revision des Kläger hatte keinen
Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet. Das
Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er kann auch nicht beanspruchen, dass
über seinen
Antrag nach Ermessen neu entschieden wird.
a) Mit Recht hat das BerGer. angenommen,
dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht bereits daran scheitert,
dass der
Kläger 1986 ausgewiesen und abgeschoben worden ist. Nach § 8 II 2 AuslG wird einem
Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Diese Sperrvorschrift gilt auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 13 I
AuslG). Nach der Eheschließung des Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen hat die
Ausländerbehörde durch Bescheid vom 1. 8. 1990 die Wirkungen der Ausweisung gem. § 8 II
3 AuslG auf den 1. 8. 1990 befristet. Obwohl sich der Ausspruch des Bescheids nur auf die
Wirkungen der Ausweisung bezieht, ist aber mit dem BerGer. davon auszugehen,
dass die
Behörde auch die Wirkungen der Abschiebung befristet hat. Diese Auslegung des Bescheids
rechtfertigt sich deswegen, weil die Behörde in den Gründen ausdrücklich erwähnt,
dass die Ausweisung durch Abschiebung des Kläger vollzogen worden sei, und weil mit der
Befristungsentscheidung die Erteilung eines Visums an den Kläger ermöglicht werden
sollte, damit er in das Bundesgebiet einreisen und hier mit seiner Ehefrau zusammenleben
konnte. Die Behörde hat demgemäß gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Zagreb
der Erteilung eines Visums zugestimmt und alsbald nach der Einreise dem Kläger eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, woran sie bei Fortbestand der Sperrwirkung der Abschiebung
rechtlich gehindert gewesen wäre. Der Wortlaut des Bescheids gibt daher nur unvollkommen
wieder, was die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich erklären
wollte und dem Sinne nach auch erklärt hat.
b) Ein Anspruch des Kläger auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf seine frühere Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen besteht nicht.
aa) Nach § 23 I Nr. 1 AuslG ist dem
ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17
I AuslG zu erteilen. Diese Vorschrift scheidet als Rechtsgrundlage für eine
Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau im
hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. nicht mehr mit
einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war.
bb) Nach §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 1
AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten
Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Dieser Zeitraum ist nicht erfüllt, weil die in Deutschland geführte eheliche
Lebensgemeinschaft, die frühestens mit der Einreise des Kläger am 3. 9. 1990 begonnen
hat, spätestens mit dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau im Oktober 1993 beendet war.
cc) Nach §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 2
AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten
Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu
ermöglichen. Diese Fassung hat das Ausländergesetz durch das Gesetz vom 29. 10. 1997
(BGBl I, 2584) erhalten. Sie ist hier anzuwenden, weil auch das BerGer. sie hätte
anwenden müssen, wenn sie im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits gegolten hätte
(BVerwGE 89, 14 (16) = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 = NJW 1992, 451; BVerwGE 96, 86
(87f.) = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1995, 1127). Anders als die
frühere Fassung des § 19 I 1 Nr. 2 AuslG setzt die Vorschrift eine Mindestdauer der Ehe
nicht mehr voraus. Hier fehlt es jedoch an der besonderen Voraussetzung, dass
der weitere
Aufenthalt zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Nach § 19 I
2 AuslG liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn dem
Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so
erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung
drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen
würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu
berücksichtigen. Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft und der bestehenden Rückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber
mit dieser Neuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können,
dass Ausländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr
in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere
Nachteile entstehen. dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland derartige
Nachteile drohen könnten, ist von ihm nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht
ersichtlich. Die Folgen, die sich daraus ergeben können, dass
1995 ein nichteheliches
Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren worden ist, sind hierbei nicht in den
Blick zu nehmen, weil sie in keiner Beziehung zu der Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau stehen.
dd) Nach §§ 23 III i.V. mit 19 I 1 Nr. 3
AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten
Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn der deutsche Ehegatte
gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Auch
diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Beim Tod der Ehefrau am 25. 8. 1995 war die
eheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet.
ee) Nach § 25 III 1 AuslG ist die dem
Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren
unbefristet zu verlängern, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
fortbesteht. Der Kläger hat keinen Anspruch nach dieser Vorschrift, weil die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Auch sonst sind die Voraussetzungen für eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, weil es an dem erforderlichen
fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis fehlt (§ 24 I Nr. 1 AuslG), von dem auch
§§ 25 III 2 i.V. mit 25 II AuslG nicht befreit.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht,
die Behörde habe über seinen Antrag verspätet entschieden, und deswegen müsse er so
gestellt werden, als wäre über seinen Antrag zu einem Zeitpunkt entschieden worden, zu
dem die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Dem ist nicht zu folgen. Die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer die Behörde treffende Folgenbeseitigungslast
(vgl. dazu z.B. BVerwG, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49) scheidet nämlich schon deswegen
aus, weil die Behörde dem Kläger die Erlaubnis nicht zu Unrecht vorenthalten hat.
Deswegen kommt übrigens auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die
zurückliegende Zeit in Betracht (vgl. dazu z.B. BVerwG, Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990
Nr. 2 = NVwZ 1996, 1225). Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 23 II 2 AuslG wird die dem
ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert, solange die
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen
für eine unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. Danach kommt eine befristete
Verlängerung nur in Betracht, wenn bei Ablauf der zu verlängernden Erlaubnis die
familiäre Lebensgemeinschaft im Inland noch besteht. Das war hier nicht der Fall, denn
nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen
tatsächlichen Feststellungen des BerGer. (§ 137 II VwGO) war die eheliche
Lebensgemeinschaft spätestens mit Erhebung der Scheidungsklage im Oktober 1993
aufgehoben, also vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 16. 11. 1993. Deswegen war auch zu
diesem Zeitpunkt die unbefristete Verlängerung der Erlaubnis nach § 25 III 1 AuslG nicht
möglich. Aber selbst wenn man bei der Anwendung des § 25 III 1 AuslG auf den Zeitpunkt
der Antragstellung Ende September 1993 abstellt, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt
bereits drei Jahre erlaubt im Inland aufgehalten hat, rechtfertigt sich kein anderes
Ergebnis. Es bedarf keiner Erörterung, ob die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen
drei Jahre bestanden haben muss, was nach den Feststellungen des BerGer. hier nicht der
Fall ist. Jedenfalls ist die Erlaubnis nach § 25 III 1 AuslG nur in der Regel unbefristet
zu verlängern. Ein Regelfall lag hier aber nicht vor. Vielmehr war ein atypischer
Sachverhalt gegeben. Nach den Feststellungen des BerGer. hatten sich die Eheleute
jedenfalls seit Mitte 1991 für längere Zeit getrennt. Die Ehefrau war untergetaucht, und
der Kläger wechselte seinen Wohnort. Seit Sommer 1992 befand sich die Ehefrau in Haft; im
Januar 1993 teilte sie der Ausländerbehörde mit, sie sei nicht in der Lage zu
versichern, dass sie je eine Lebensgemeinschaft mit dem Kläger eingehen werde. Der
Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem Regelfall, der durch eine
dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft im Inland, die fortgesetzt werden soll,
gekennzeichnet wird. Insbesondere war nach den für die Behörde erkennbaren Umständen in
hohem Maße ungewiss, ob wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und ernsthaft
ihre Fortführung beabsichtigt war. Es lag daher ein besonderer Sachverhalt vor, der eine
Verpflichtung der Behörde ausschloss, dem Kläger schon vor Ablauf der befristeten
Erlaubnis eine unbefristete Erlaubnis zu erteilen.
Schließlich kam auch eine Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. §§ 23 III i.V. mit 19
I 1 Nr. 2 AuslG in seiner ursprünglichen Fassung nicht in Betracht. Voraussetzung für
eine derartige Verlängerung war danach im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft, dass diese seit drei Jahren im Bundesgebiet bestand und es zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, dem ausländischen Ehegatten den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des BerGer.,
von denen der Senat ausgehen muss (§ 137 II VwGO), hat eine etwaige eheliche
Lebensgemeinschaft schon deswegen nicht mindestens drei Jahre bestanden, weil sie
jedenfalls im Jahre 1991 für längere Zeit unterbrochen war. Darüber hinaus fehlt es an
einer besonderen Härte. Darin ist dem BerGer. zuzustimmen.
c) Auch im Hinblick auf das 1995 geborene,
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende nichteheliche Kind des Kläger besteht keine
Verpflichtung der Ausländerbehörde, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
oder über die Erteilung nach Ermessen zu entscheiden.
aa) Nach § 23 I Nr. 3 AuslG ist die
Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 I AuslG dem ausländischen Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen. Aus dieser
Vorschrift kann der Kläger schon deshalb nichts für sich herleiten, weil er für sein
Kind nicht sorgeberechtigt ist.
bb) Nach § 23 I Halbs. 2 AuslG in der
bereits erwähnten Neufassung des Gesetzes vom 29. 10. 1997 kann die Aufenthaltserlaubnis
nach Maßgabe des § 17 I AuslG auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon
im Bundesgebiet gelebt wird. Der hiermit eröffnete Anspruch des Ausländers auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen eine
familiäre Lebensgemeinschaft bereits besteht. Die Vorschrift schließt damit die von §
17 I AuslG ebenfalls umfassten Fälle aus, in denen die Herstellung der familiären
Lebensgemeinschaft erst beabsichtigt ist.
Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind nicht erfüllt.
Nach § 17 I AuslG kann einem
ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und
Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet zum Zwecke
des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie erteilt werden. Die Bestimmung
soll in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften, in denen auf sie Bezug genommen
wird, den aus Art. 6 GG folgenden Schutz konkretisieren. Das Ausländergesetz stellt zu
diesem Zweck eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot
des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen
Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (BVerwG, NVwZ 1998, 742 und
748 (in diesem Heft)).
Der Schutzbereich des nicht auf Deutsche
beschränkten Grundrechts aus Art. 6 I GG umfasst auch die Beziehung des
nicht-sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind. Soweit das Ausländergesetz
auf die Voraussetzungen des § 17 I AuslG verweist, bringt es damit jedoch zum Ausdruck,
dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasste familiäre Beziehung ein
Aufenthaltsrecht nicht schlechthin, sondern erst dann vermitteln soll, wenn diese
Beziehung eine Qualität erreicht, die das Ausländergesetz mit dem Begriff der
familiären Lebensgemeinschaft umschreibt. Diese gesetzgeberische Entscheidung steht mit
Art. 6 GG im Einklang.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des
BVerfG (vgl. BVerfGE 51, 386 (396f.) = NJW 1980, 514; BVerfGE 80, 81 (93) = NJW 1989,
2195) und des BVerwG (BVerwGE 98, 31 (46) = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ
1995, 1113; w. Nachw. in BVerwGE 102, 12 (19) = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3,
S. 8 = NVwZ 1997, 1116) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die
entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ast. an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und
bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen,
in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des
Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des
Grundrechts aus Art. 6 I GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der
Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 (93) = NJW 1989, 2195; BVerwG,
NVwZ 1997, 1114 = InfAuslR 1997, 355 und BVerwG, NVwZ 1998, 742 und 748 (in diesem Heft)).
Der Begriff der familiären
Lebensgemeinschaft fordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre
Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls
in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der
Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen
gekennzeichnet sein (Igstadt, in: GK-AuslR, § 17 AuslG Rdnrn. 38ff.) und einen
Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im allgemeinen
eine gemeinsame Wohnung (vgl. Fraenkel, Einf. Hinweise zum neuen AuslG, 1991, S. 75;
Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 17 AuslG Rdnr. 11 m.w. Nachw.). Leben die
Familienmitglieder zusammen, so liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft ohne Rücksicht
darauf vor, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und das Kind ehelich oder
nichtehelich ist. Leben die Familienmitglieder dagegen getrennt, so bedarf es
zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu
können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem
nichtehelichen Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der
Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes
oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen
eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der
familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen
oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße
Begegnungsgemeinschaft.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die
Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 I ,
II 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem
nicht-sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse
bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden
Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, NVwZ 1990, 455 = NJW 1990, 3073 L = FamRZ
1989, 1159; BVerfG, NVwZ 1997, 479 = InfAuslR 1996, 341; vgl. auch BVerfGE 80, 81 (91, 94)
= NJW 1989, 2195). Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten
geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines
Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht
(BVerwGE 48, 299 (303f.); BVerwG, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990,
56f.; BVerwG, InfAuslR 1986, 313f.; BVerwG, Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl.
auch Beschl. v. 19. 6. 1997 - 1 B 113/97). Für den nicht-sorgeberechtigten ausländischen
Elternteil eines nichtehelichen Kindes kann nichts anderes gelten.
Das BerGer. ist bei der Anwendung des § 17
I AuslG von diesen Grundsätzen zutreffend ausgegangen. Nach seinen Feststellungen, an die
der erkennende Senat gem. § 137 II VwGO gebunden ist, bestand auch im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem BerGer. zwischen dem Kläger und seinem 1995 geborenen
Sohn nach wie vor keine familiäre Lebensgemeinschaft in dem dargelegten Sinne. Das
BerGer. hat festgestellt, der Kläger besitze lediglich ein Umgangsrecht nach Maßgabe des
§ 1711 BGB und übe dieses in der Weise aus, dass
er sein Kind so oft wie möglich
besuche. Anhaltspunkte dafür, dass das Kind auf die dauernde Anwesenheit des Kläger
angewiesen sei oder von ihm über die Besuche und die Leistung des Unterhalts hinaus
persönliche Lebenshilfe, namentlich in Gestalt von Beiträgen zur Betreuung und
altersgemäßen Erziehung, erhalte, hat das BerGer. dem Vorbringen des Kläger nicht
entnommen. Solche Anhaltspunkte sind vom Kläger tatsächlich auch nicht vorgetragen
worden, wobei zu beachten ist, dass es nach § 70 I AuslG dem Ausländer obliegt, seine
Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind,
unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und, wenn ihm möglich, die
erforderlichen Nachweise beizubringen.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang
sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Kläger hat wiederholt
erklärt, er besuche sein Kind so oft wie möglich, jedenfalls mehrfach pro Woche, zum
Teil zweimal täglich. Angesichts des umfassenden Tatsachenvortrags im behördlichen und
gerichtlichen Verfahren konnte das BerGer. ohne weiteres davon ausgehen, dass
der Kläger
die Beziehungen zu seinem Sohn damit zutreffend und umfassend geschildert hatte. Es ist
diesen Angaben des Kläger auch ohne Einschränkungen gefolgt. Weitere Ermittlungen des
BerGer. in dieser Richtung waren daher nicht veranlasst. Es hatte insbesondere keinen
Anlaß, dem Beweisangebot des Kläger zu folgen und die Mutter des Kindes zu vernehmen,
denn dieser Antrag enthielt keine weitere tatsächliche Substantiierung als der vom
BerGer. seiner Entscheidung ohnehin zugrunde gelegte Tatsachenvortrag. Die
Prozeßbevollmächtigte des Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung des BerGer. nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung gesehen, einen Beweisantrag
zu stellen.
Das Gericht verletzt seine
Aufklärungspflicht (§ 86 I VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung
absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. z.B. BVerwG,
Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und BVerwG, Beschl. v. 8. 11. 1997 -1 B 233/97).
Abgesehen davon genügt das Vorbringen des Kläger auch nicht den an eine
Aufklärungsrüge zu stellenden Begründungsanforderungen. Mit der Rüge muss u.a.
dargelegt werden, welche dem BerGer. nicht ohnehin bekannten Tatsachen weitere
Ermittlungen erbracht hätten und inwiefern das Beweisergebnis zu einer für den
Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Es genügt daher nicht die
bloße Rechtsbehauptung, das BerGer. hätte sich, wenn Beweis erhoben worden wäre, von
dem Vorliegen der erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen des Klagebegehrens
überzeugt, hier von dem Vorliegen einer über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden
familiären Beziehung.
Die aus den tatsächlichen Feststellungen
gezogene rechtliche Schlußfolgerung des BerGer., das Verhältnis zwischen dem Kläger und
seinem Sohn stelle nur eine Begegnungsgemeinschaft dar und erfülle nicht die
weitergehenden Anforderungen, die nach dem oben Ausgeführten für die Annahme einer
familiären Lebensgemeinschaft an die Intensität der Beziehung zu stellen seien, ist
danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich übrigens,
dass sich
die Entscheidung des BerGer., das nach der damaligen Fassung des Gesetzes zutreffend (vgl.
BVerwG, Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2) § 22 AuslG geprüft und in diesem
Rahmen nicht nur die vorausgesetzte außergewöhnliche Härte, sondern auch die
Voraussetzung des § 17 I AuslG verneint hat, bei Zugrundelegung der früheren Rechtslage
revisionsrechtlich ebenfalls nicht beanstanden ließe.
(2) Die in § 17 I AuslG zum Ausdruck
kommende Entscheidung des Gesetzgebers, familiäre Beziehungen erst dann zur Grundlage
eines Aufenthaltsrechts zu machen, wenn diese Beziehung die Qualität einer familiären
Lebensgemeinschaft in dem genannten Sinne erreicht, ist auch mit Art. 8 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11. 1950 (BGBl II
1952, 686, 953/II 1954, 14) - EMRK - vereinbar.
Die Vorschrift lautet: 1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung
seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2. Der Eingriff einer öffentlichen
Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff
gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zwar beschreibt Art. 8 I EMRK mit dem
Begriff des Familienlebens einen umfassenderen Schutzbereich als Art. 6 GG; er
umfasst
insbesondere auch das Verhältnis zu nahen Verwandten, wie Vettern, Kusinen, Onkeln und
Tanten, sowie das Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern. Soweit sich jedoch der
Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK
keinen weitergehenden Schutz (BVerwG, NVwZ 1998, 742 und 748 (in diesem Heft)). Das
Verhältnis eines Vaters zu seinem nichtehelichen minderjährigen Kind wird vom
Schutzbereich beider Vorschriften umfaßt.
Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist der
Schutz des einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das
Privat- und Familienleben. Aus Art. 8 I EMRK folgt jedoch grundsätzlich kein Recht des
Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Der
Ausschluss
einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8
I EMRK verletzen (BVerwGE 65, 188 (195) = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30 = NJW 1982,
1958; BVerwGE 100, 287 (296) = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ 1997, 189;
vgl. auch EGMR, EuGRZ 1985, 567 (570) - Abdulaziz). Zwar können sich aus Art. 8 EMRK auch
positive Verpflichtungen ergeben, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des
Familienlebens sind. Die Reichweite der positiven Verpflichtungen hängt von der Lage der
Betroffenen ab. Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der "Achtung"
des Familienlebens notwendigen Schritte haben die Vertragsstaaten aber mit Rücksicht auf
die Bedürfnisse und Mittel der Gemeinschaft und der Individuen einen weiten
Ermessensspielraum (EGMR, EuGRZ 1985, 567 (569) - Abdulaziz; BVerwGE 100, 287 = NVwZ 1997,
189). Ebenso wie mit Art. 6 GG (vgl. BVerfGE 76, 1 (50) = NJW 1988, 626; BVerfGE 80, 81
(93) = NJW 1989, 2195; BVerwG, Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2) ist es auch mit
Art. 8 EMRK vereinbar, dass über den Zuzug selbst bei Vorliegen einer Härte nach
Ermessen entschieden wird, wenn bei der Ermessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit die familiären Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht
berücksichtigt werden.
Auch wenn in der Versagung der
Aufenthaltserlaubnis hier ein Eingriff in das Familienleben i.S. des Art. 8 II EMRK zu
sehen sein sollte, wäre er im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt. In der
Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Eingriffe in
das Familienleben - etwa die Ausweisung eines Familienangehörigen - nicht schlechthin
untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben
- lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass
diese nur zu einem der in Art. 8 II EMRK
zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen. Zu den
danach gebilligten Zielen gehören der Schutz der öffentlichen Ordnung und das
wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl. EGMR, EuGRZ 1993, 552 = InfAuslR 1991, 149 -
Moustaquium; EGMR, InfAuslR 1991, 217 - Cruz Varas, sowie Europäische Kommission für
Menschenrechte, InfAuslR 1995, 133). Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird von dem
erkennenden Senat geteilt (vgl. z.B. BVerwGE 94, 35 (49) = Buchholz 402.240 § 7 AuslG
1990 Nr. 1 = NVwZ 1994, 381).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
den Entscheidungen des EGMR, in denen der Gerichtshof dargelegt hat, unter welchen
Bedingungen es dem in Art. 8 II EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
widerspricht, durch Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung oder durch eine Abschiebung die
Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner im
Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EGMR, EuGRZ 1993, 547 - Berrehab;
EuGRZ 1993, 552 = InfAuslR 1991, 149 - Moustaquim; EuGRZ 1993, 556 - Beldjoudi; InfAuslR
1996, 1 - Nasri).
Namentlich dem der äußeren Fallgestaltung
nach am ehesten vergleichbaren Urteil des Gerichtshofs vom 21. 6. 1988 (EuGRZ 1993, 547)
lag ein vom hier zu beurteilenden Fall in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt
zugrunde. Der Kläger des dortigen Verfahrens war zunächst und später erneut mit der
Mutter des gemeinsamen ehelichen Kindes verheiratet und hatte mit ihr in einer ehelichen
Lebensgemeinschaft gelebt. Nach der Geburt der Tochter, zu deren Hilfsvormund er bestellt
worden war, besuchte er diese häufig und regelmäßig, d.h. viermal pro Woche während
mehrerer Stunden. Er hatte sehr enge Bindungen zu seiner Tochter, die die
Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Vater benötigte.
Nach den Feststellungen des BerGer. weist
die Beziehung des Kläger zu seinem Sohn nicht eine solche Intensität auf. Einer
Intensivierung der Beziehung stehen auch objektive Gründe entgegen, so etwa die Tatsache,
dass der Kläger nicht am selben Ort wie sein Sohn wohnt und
dass er überdies, worauf er
selbst hingewiesen hat, als Sorgeberechtigter für die Erziehung und Betreuung seiner aus
Bosnien stammenden, bei ihm lebenden Kinder allein verantwortlich ist. Anders als dem
Kläger jenes Verfahren, der als Hilfsvormund seiner ehelichen Tochter auch rechtlich in
gewissem Umfang zu ihrer Vertretung legitimiert und verpflichtet war, fehlt es dem Kläger
auch insoweit an einer engeren Bindung zu seinem Sohn. Im Hinblick auf die in den
Vorschriften der §§ 17ff. AuslG verfolgten Gemeinwohlziele und die geringe
Schutzwürdigkeit der konkreten familiären Beziehung ist der - unterstellte - Eingriff
nach Art. 8 II EMRK mithin gerechtfertigt.
d) Der Kläger kann schließlich ein
Aufenthaltsrecht nicht aus §§ 23 IV i.V. mit 22 AuslG beanspruchen. Die Vorschrift gilt
nur für "sonstige Familienangehörige". Das sind Angehörige, deren
Rechtsbeziehungen nicht in den §§ 17ff. AuslG besonders geregelt sind. Da der Fall des
Kläger, wie dargelegt, von den §§ 19, 23 I - III, 24 und 25 AuslG erfaßt wird, ist
für die Anwendung des §§ 23 IV i.V. mit 22 AuslG kein Raum. Aus denselben Gründen gilt
dies auch für eine Anwendung der §§ 7 I , 15 AuslG (BVerwGE 100, 287 (298f.) = NVwZ
1997, 189). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familienschutzes ist
in den §§ 17ff. AuslG abschließend geregelt; für eine allgemeine Ermessensentscheidung
ist daneben grundsätzlich kein Raum (BVerwGE 101, 236 (241) = Buchholz 402.240 § 19
AuslG 1990 Nr. 2, S. 9 = NVwZ 1997, 295).
e) Der hilfsweise gestellte Antrag, den Berufungskläger
zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu verpflichten, ist sachlich
nicht zu prüfen, weil über ihn nicht in zulässiger Weise entschieden werden kann.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der persönlich am 28. 9. 1993 und mit Schreiben
vom 18. 10. 1993 gestellte Antrag des Klägers, die ihm im Hinblick auf seine
Eheschließung erteilte, bis zum 16. 11. 1993 befristete Aufenthaltserlaubnis zu
verlängern. Nur über diesen - sachgerechten - Antrag hat der Beklagte
entschieden. Im
Hinblick auf den Hilfsantrag fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag bei der
Behörde (vgl. §§ 68 II , 75 VwGO, §§ 6 I , 7 I AuslG). Dies gilt auch, soweit sich
der Kläger auf ein seinen beiden bosnischen Söhnen etwa zu gewährendes Bleiberecht
berufen wollte. Die Frage einer unzulässigen Klageänderung (§ 142 I VwGO) bedarf daher
keiner Erörterung. |