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Privilegierung
des
Aufenthalts
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Das neue „Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)“ löste das bislang geltende Ausländergesetz ab
und normiert umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend
von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln. Die Grundzüge
des alten Rechts der §§ 17 - 22 AuslG 1990 wurden beibehalten. |
Die Ehe eines
Ausländers mit einem Deutschen/einer Deutschen führt zu einer Privilegierung
des Aufenthalts. Folgende unten aufgeführte Regelungen sind für
verheiratete Ausländer maßgeblich.
Die
alte Gesetzeslage: Ausländische Ehepartner müssen nur noch eine zweijährige Ehe
bis vor zwei Jahren waren es vier Jahre nachweisen, um ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten.
Der Ausländer erwirbt schon dann ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens
zwei Jahre lang bestanden hat. Die zunächst auf drei Jahre befristete
Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht mehr nachträglich befristet werden
und wird nach Ablauf der drei Jahre zunächst um ein Jahr verlängert. Die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt
indes nach wie vor erst dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren noch Bestand hat oder der Ausländer bereits
seit fünf Jahren
eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt.
Weiterhin galt, dass die
Aufenthaltserlaubnis selbst dann verlängert werden kann, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden hat, sofern eine
besondere Härte vorliegt. Hierbei stellt das Gesetz fest, dass eine
besondere Härte nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rückkehr in das Heimatland dem
Ausländer nicht zumutbar ist. Vielmehr liegt eine besondere
Härte auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zumutbar ist, an der Lebensgemeinschaft
mit dem deutschen Ehegatten festzuhalten.
Der Gesetzgeber hat hierbei
insbesondere an solche Fälle gedacht, in denen ausländische Ehefrauen von ihren
deutschen Ehemännern geschlagen oder missbraucht
werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
aufgrund einer besonderen Härte zur Vermeidung von Missbrauch versagt werden kann, wenn
der Ausländer Sozialhilfe bezieht.
Damit ist nicht nur die Dauer bis zu einem eigenständigen
Aufenthaltsrecht verkürzt worden. Auch die Gründe, die bei kürzer bestehender Ehe als
Härtefall dennoch zu einem Bleiberecht führen, sind erweitert worden. Während früher
unter Härtefall nur ein aus der Rückkehrverpflichtung erwachsender Grund
berücksichtigungsfähig war, sind jetzt auch Gründe beachtenswert, die die Zumutbarkeit
der Ehe überhaupt betreffen. |
So
lautete das alte Gesetz:
§
19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird
im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in §
17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft
seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für
den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen,
oder
3. der Ausländer gestorben ist,
während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand,
und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt
der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt
insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft
unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem
Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von
Missbrauch
kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt
werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenen Grund auf die Inanspruchnahme
von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die
Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe
steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann
die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für
die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein
Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis
eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht. |
Die
Neuregelungen in § 31 AufenthG übernehmen weitgehend die Neuregelungen
des § 19 AuslG a. F. - also zweijährige
Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG, Tod des Ehepartners nach §
31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG sowie nach § 31 Abs. 2 AufenthG "besondere
Härte".
Die Rechtsprechung geht weitgehend davon
aus, dass die zweijährige Ehebestandszeit und der Begriff der besonderen
Härte auch dann einschlägig ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
bereits vor dem 01.06.2000 aufgelöst
und der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden ist. |
§
23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe
des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines
Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen
ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn
der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe
des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen
Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt
wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel
für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen
für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21
finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers
tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet §
22 entsprechende Anwendung.
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§
25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher
Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte
Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der
Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des
Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte
Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr.
4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
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Exkurs:
Aufenthaltsfiktion § 81 AufentG und Ehedauer
Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die
Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet
gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Beantragt ein Ausländer
die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines
anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom
Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als
fortbestehend. Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung
seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Für die zweijährige Ehebestandszeit
des § 31 Abs. 1. S. Nr. AufenthG reichen Erlaubnisfiktionen
nach diesen beiden Fallkonstellationen für die Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts aus. |
Duldung
für Eheschließung
Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur
Eheschließung besteht nur dann, wenn die Eheschließung mit einem
deutschen Staatsangehörigen, von dem die Eheschließung im Ausland nicht
verlangt werden kann, unmittelbar bevorsteht. Entscheidend ist die Aussage
des Standesbeamten. Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein
Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden
mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für
das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
Zum Thema >> Scheinehe |
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