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Prozesskostenhilfe
Rechtsprechung
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Maßgebend für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach 115 ZPO allein das Einkommen
der Antragstellerin, nicht das "Familieneinkommen", so dass Einkünfte
von Ehegatten oder anderen im Haushaltlebenden Personen dem Einkommen der
Antragstellerin nicht hinzugerechnet werden können (OLG Koblenz -
13 WF 566/00 - 27.09.2000). |
Beantragt eine Prozesspartei
Prozesskostenhilfe, hat sie auch Angaben zum Einkommen des Ehepartners zu
machen, damit das Gericht etwaige Unterhaltsansprüche prüfen kann. Die
Prozesskostenhilfe kann jedoch nicht allein deswegen versagt werden, weil
der Antragsteller keine Lohnbescheinigung des Ehegatten vorlegt, weil
dieser die Herausgabe verweigert. In einem solchen Fall fehlt es an einem
schuldhaften Verhalten des Antragstellers (OLG Koblenz - 13 WF 655/00 -
22.11.2000). |
Der bedürftige Ehegatte kann
aber unter bestimmten Voraussetzungen einen vorrangigen Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss haben. |
Muss
ich mein Sparguthaben
oder meine Lebensversicherung
einsetzen, um den Prozess bezahlen zu können?
Verfügt der Antragsteller
über Sparguthaben, das weit über dem Wert des Schonvermögens nach § 88
Abs. 2 Nr. 8 BSHG liegt, ist ihm nach einer Entscheidung des OLG Celle aus
dem Jahre 2004 dessen Einsatz für die Finanzierung seines Prozesses auch
dann zumutbar, wenn die vorzeitige Kündigung der Geldanlage mit
einem Zinsverlust verbunden ist. Alternativ ist es ihm sogar zuzumuten,
einen Kredit zur Zwischenfinanzierung der Prozesskosten aufzunehmen, der
mit der Kapitalanlage abgesichert wird. Eine vorhandene Lebensversicherung
muss einer Verwertung zugeführt werden, wurde 2006 entschieden. Das kann
im Wege der Beleihung, etwa über den Rückkaufswert, geschehen, bevor die
Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen
wird. Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert
ist im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom
Hilfesuchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über das Kapital
aus der Versicherung jederzeit frei verfügen kann. Nach § 1 Nr. 2 VO zu
§ 90 SGB XII liegt ein „kleinerer Barbetrag“ bei Hilfe in besonderen
Lebenslagen bei 2.600 EUR. Vgl. auch OLG Koblenz 1994: Schonbetrag in Höhe
von 5.000 DM. Bei Prozesskostenhilfeanträge. wird man über ca. 2.500 bis
3.000 EUR unter Berücksichtigung besonderer Umstände ein Grenze für
Schonvermögen finden können. |
Prozesskosten und
Scheinehe - aktuelle Entscheidung BGH
Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe
geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich
die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines
Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können, so Bundesgerichtshof in
2011. |
Prozesskosten und
Scheinehe - ältere Entscheidung
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die begehrte
Prozesskostenhilfe (PKH) für das Scheidungsverfahren verweigert. Wie sie selbst einräume,
habe sie nur eine Scheinehe geschlossen, um dem Antragsgegner eine
Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Die Allgemeinheit könne nicht mit
Kosten belastet werden, weil das Vorgehen der Antragstellerin mutwillig
i.S. des § 114 ZPO sei. Schließlich könne sie die Kosten des
Scheidungsverfahrens gegebenenfalls von dem Betrag bestreiten, den ihr der
Antragsgegner für die Eingehung der Scheinehe bezahlt habe.
Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde ist gem. 127 Abs. 2
ZPO zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der
Senat kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht unterstellen, die
Antragstellerin habe anlässlich der Eheschließung von dem Antragsgegner
eine Zahlung erhalten, aus denen sie eine Rücklage für die
Scheidungskosten hätte bilden können (vgl. dazu OLG Nürnberg, FamRZ
1995, 1502). Er kann auch angesichts der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ
84, 1205) nicht (mehr) an der früheren Rechtsprechung des OLG Frankfurt
am Main festhalten (etwa Beschluss vom 30.07.1985, 1 WF 178/85), wonach
die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe mit einem rechtsmissbräuchlichen
Scheidungsbegehren gleichgesetzt wird (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 19.
Auflage, § 114, Rn. 45). Er folgt der Rechtsprechung des 4. Senats des
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.05.1993, 4 WF 161/92) und bezieht
sich auf folgende Ausführungen dieser Entscheidung:
"Der Senat teilt aber die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
(a.a.0.), dass die bedürftige Partei nicht deshalb an einer Scheinehe
festgehalten werden darf, weil die Eingehung einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich
gewesen ist. Zum einen ist auch die so genannte Scheinehe eine wirksame
Eheschließung mit allen rechtlichen Konsequenzen, zum anderen wäre die
bedürftige Partei bei Annahme der Missbräuchlichkeit oder Mutwilligkeit
der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Scheidung einer
Scheinehe schlechter gestellt als die nichtbedürftige und darin läge ein
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit. Wenn die
staatliche Rechtsordnung die Aufhebung einer Scheinehe trotz deren Missbilligung
von der Durchführung eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig
macht, sind einer bedürftigen Partei grundsätzlich die dafür
erforderlichen Mittel zu bewilligen, falls die gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen für diese Bewilligung vorliegen." (OLG Frankfurt am Main -
(Az. 1 WF 263/98 - 10.12.1998).
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zum Thema "Scheinehe" >>
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