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Kosten
Hier: Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe und Rechtsschutz
Grundsätzliches zur
Antragstellung und
einige aktuelle Hinweise
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Grundsätzlich:
Nach § 114 ZPO
erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter zwei Voraussetzungen:
- der
beabsichtigte Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und
darf nicht mutwillig erscheinen; hier stellen die Gerichte meist keine allzu hohen
Anforderungen.
- der
Antragsteller darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
können. Das richtet sich nach der unten stehenden Tabelle.
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Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Daher tritt
der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung hat.
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Hier können Sie das Formular
ausfüllen.
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Aktuell:
OLG Ffm vom 25.02.2003 (Az. 1 WF 17/03): Hängt die Aussicht der
Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung umstrittenen und
höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht
verweigert werden.
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Was
gilt, wenn die PKH-Partei den Prozess verliert? Verliert die PKH-Partei den Zivilprozess, werden
die Kosten der PKH-Partei auferlegt (§ 91 ZPO). Zwar muss man den
eigenen Anwalt und die Gerichtskasse nicht bezahlen (§ 122
ZPO). Die Kosten des Rechtsanwalt der Gegenseite (§ 123
ZPO) muss man aber tragen. Dieser Anwalt wird seine Kosten festgesetzt
lassen (§§ 103 ff ZPO) und ggf. aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
gegen die PKH-Partei vollstrecken. Auch die Prozesskostenhilfe birgt
also einige Risiken.
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Entscheidend ist das
Nettoeinkommen des Antragstellers, von dem folgende Positionen abzuziehen sind:
- Beiträge zu diversen Versicherungen (Haftpflicht-, Unfall-,
Lebens-, Sterbegeld-, Hausratsversicherung), die aber angemessen sein müssen;
- Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten
zum Arbeitsplatz sowie Werbungskosten;
- bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages (Höhe
streitig; vertreten wird: ca. 150 , dh die Hälfte des BSHG-Eckregelsatzes), § 115
Abs.1 Satz 3 Nr.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG. Bei Rentnern, Arbeitslosen, Studenten
entfällt dieser Erwerbstätigenabzug.
- Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2002: 360 ).
- Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2002: 360 ) verringert um
Ehegatten-Nettoeinkommen;
- Kindergrundbedarf (ab 1.7.2002: 253 je Kind)
verringert um Kinder-Nettoeinkommen;
- auf den Antragsteller entfallender Anteil an der jeweiligen
Warmmiete
- Besondere Belastungen (etwa Abzahlungsraten, Nachhilfekosten
für Kinder; PKH-Raten aus anderen Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen).
- Abzüge in Sonderfällen: einen weiteren Abzug
können Personen vornehmen (§ 115 Abs.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG), die "trotz
beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen"; ferner Erwerbstätige mit
hochgradigen Störungen des Sehvermögens; außerdem Behinderte, die als
Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI (§ 35 Abs.1 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes) erhielten. Wie viel diese Antragsteller jeweils zusätzlich
abziehen können ist streitig, weil es im Gesetz nur heißt: "angemessene
Höhe".
Das
danach ermittelte einzusetzende Einkommen richtet sich dann nach der folgenden Tabelle:
einzusetzendes Einkommen
(Euro) |
eine Monatsrate von
(Euro) |
Bis
15 |
0 |
50 |
15 |
100 |
30 |
150 |
45 |
200 |
60 |
250 |
75 |
300 |
95 |
350 |
115 |
400 |
135 |
450 |
155 |
500 |
175 |
550 |
200 |
600 |
225 |
650 |
250 |
700 |
275 |
750 |
300 |
Über
750 |
300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils
des einzusetzenden Einkommens |
Angaben ohne Gewähr
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Im
Übrigen empfiehlt
die Justiz zwei Berechnungsprogramme, die einen einfach in den
Stand setzen, die Wahrscheinlichkeit der PKH-Gewährung, abgesehen von
der Frage nach den Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsmittels,
selbst zu berechnen. |
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