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Privatscheidung
IPR
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Die
Ehescheidung vor dem Sharia-Gericht, welches trotz seiner religiösen
Benennung möglicherweise der staatlichen syrischen Gerichtsbarkeit angehört
wurde vom OLG Braunschweig als Privatscheidung qualifiziert. Art. 17
Abs. 2 EGBGB verbietet aber nicht nur Privatscheidungen auf deutschem
Gebiet. Die dahinter zum Ausdruck kommenden, genauso auch in § 1564 BGB
verankerten Vorstellungen des deutschen Scheidungsrechts gehen vielmehr
dahin, dass jede über vorgenannte IPR-Anknüpfung nach deutschem Recht zu
beurteilende Ehescheidung zwingend den Scheidungsausspruch eines
staatlichen Gerichts voraussetzt. Eine im Ausland vollzogene
Privatscheidung ist daher in allen Fällen, in denen für die Scheidung
der Ehe (auch) deutsches Rechts maßgeblich ist, für das Inland nicht
anerkennungsfähig. |
Vgl. aber auch Bayerisches
Oberstes Landesgericht - 1Z BR 16/98: Der deutsche ordre public steht der
Anerkennung der einvernehmlichen Scheidung der Eheleute nach syrischem
Personalstatutgesetz nicht entgegen, da beide Ehegatten (auch) syrische
Staatsangehörige sind. Die Ehefrau hat in beiden dem Gericht zugegangenen
Schriftsätzen ausgeführt, sie habe die Scheidung in Syrien gewollt. Die
Ehescheidung wurde einvernehmlich nach einer Trennungszeit von mehr als
einem Jahr vorgenommen. Sie wäre somit auch nach deutschem Recht möglich
gewesen. Letztere Feststellung ist typisch, weil Gericht oft anhand der
lex fori eine eine Parallelprüfung durchführen, wie denn die Scheidung
nach deutschem Recht einzuschätzen wäre. |
Zuständigkeit
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