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        | Prominente
          und Persönlichkeitsrecht Nachdem
          der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der
          Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung
          seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die
          "BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug:
          "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel
          werden Einzelheiten über ein vom Kläger erworbenes Wohnhaus
          mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt
          habe. Weiterhin aus auch eine Fotografie des Hauses zu sehen. Der Kläger
          sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht
          verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten
          die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos
          des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage
          stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten
          hin abgewiesen. |  
        | Der Bundesgerichtshof
          hat die vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen. Zwar kann die Veröffentlichung und
          Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die
          Wortberichterstattung darüber einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
          darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen
          deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und
          damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen
          Lebensumstände beeinträchtigt werden. Das Berufungsgericht hat aber
          zu Recht festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kläger
          erworbenen Hauses aufgrund der Berichterstattung nicht ohne weiteres möglich
          war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abwägung zutreffend dem
          berechtigten Informationsinteresse an der Berichterstattung eine überwiegende
          Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, nämlich
          dem Abschied des Klägers von der Grünen - Bundestagsfraktion, darüber,
          wie sich seine Lebensverhältnisse nach dem Ausscheiden aus der
          Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundesaußenminister
          und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als
          Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates
          der Grünen eine herausragende Stellung im politischen Leben der
          Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Diese Stellung verlor er nicht
          bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und
          Vizekanzler im Jahr 2005. Auch soweit in dem Artikel die Wandlung
          angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre
          durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kläger den
          Kaufpreis für das Haus bezahlt hat, ist ein Informationsinteresse zu
          bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und
          sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen (Der BGH vom 19. Mai
          2009 - VI ZR 160/08).  |  
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              |  | Caroline-Entscheidung
                des Europäischen
                Gerichtshofs für Menschenrechte
                
                 (24.06.2004) zur Frage des Schutzes vor Bildveröffentlichungen |  
              | In
                einem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 hat das
                Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung bestimmter Fotos,
                auf denen die Beschwerdeführerin, Prinzessin Caroline von
                Hannover, mit ihren Kindern zu sehen ist, untersagt, da Kinder
                in höherem Maße des Schutzes bedürften als Erwachsene. 
                Das Verfassungsgericht befand allerdings, dass die Beschwerdeführerin,
                die unzweifelhaft eine ,,absolute
                Person der Zeitgeschichte" sei, die Veröffentlichung
                von Fotografien hinnehmen müsse, die sie in der Öffentlichkeit
                zeigen, selbst wenn die Bilder eher ihr Alltagsleben betreffen
                als die Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten. Das Gericht
                verwies in diesem Zusammenhang auf die Pressefreiheit
                und auf das legitime Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren,
                wie sich eine solche Persönlichkeit allgemein im öffentlichen
                Leben verhält. 
                
                Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheidungen der
                deutschen Gerichte würden gegen ihr Recht auf Achtung ihres
                Privatlebens verstoßen; denn die Gerichte hätten ihr keinen
                angemessenen Schutz vor der Veröffentlichung von Fotos gewährt,
                die Sensationsreporter von ihr ohne ihr Wissen gemacht haben,
                weil sie aufgrund ihrer Herkunft unzweifelhaft eine ,,absolute
                Person der Zeitgeschichte" sei. Ferner liege eine
                Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Familienlebens vor.
                Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Artikel 8 (Recht
                auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen
                Menschenrechtskonvention. |  
              | Der
                Europäische
                Gerichtshof für Menschenrechte
                hält als Erstes
                fest, dass einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin
                mit ihren Kindern zu sehen ist, sowie das Foto, das sie in
                Begleitung eines Schauspielers hinten im Hof eines Restaurants
                zeigt, nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der
                Bundesgerichtshof hat nämlich jede weitere Veröffentlichung
                dieser Fotos untersagt, da durch sie das Recht der Beschwerdeführerin
                auf Achtung ihres Familienlebens verletzt werde. Die
                Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung
                von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des guten
                Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier
                nicht um die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von
                Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen
                über einen Menschen enthalten. Außerdem werden die in der
                Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter
                Bedingungen gemacht, die einer ständigen Belästigung
                gleichkommen und von der betroffenen Person als Eindringen in
                ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden
                werden.
                
                 Das
                entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des
                Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung
                andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof darin,
                inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte
                beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht
                werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus
                dem Alltagsleben von Caroline von
                Hannover, um Fotos also, die sie bei rein
                privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt
                diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos
                gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin,
                ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können
                nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem
                Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei
                kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und
                Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens
                betreffen.
                
                 
                Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben,
                informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen Umständen
                auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen
                Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches
                Recht jedoch nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs
                kann die Öffentlichkeit kein
                legitimes Interesse daran geltend machen zu
                erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie
                sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn sie sich
                an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet
                werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit
                ist. Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit
                besteht, ebenso wie ein kommerzielles Interesse der
                Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen,
                so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im
                vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf
                wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.
                
                Der Gerichtshof weist darauf hin, welche grundlegende Bedeutung
                dem Schutz des Privatlebens für die Selbstentfaltung jedes
                Einzelnen zukommt, und hält fest, dass jede Person, auch wenn
                es sich um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens
                handelt, die „legitime Erwartung“ hegen darf, dass ihr
                Privatleben geschützt und geachtet wird. Die von den
                innerstaatlichen Gerichten aufgestellten Kriterien zur
                Unterscheidung zwischen einer „absoluten“ Person der
                Zeitgeschichte und einer „relativen“ Person reichen nach
                Ansicht des Gerichtshofs nicht aus, um einen wirksamen Schutz
                des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, und
                es hätte anerkannt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin
                unter den gegebenen Umständen die 
                „legitime Erwartung“ geltend machen darf, dass ihr
                Privatleben geschützt wird.
                
                 Angesichts
                dessen gelangt der Gerichtshof, trotz des Ermessensspielraums
                des Staates auf diesem Gebiet, zu dem Schluss, dass die deutschen
                Gerichte die widerstreitenden Interessen nicht in gerechter
                Weise gegeneinander abgewogen haben. Somit
                befindet der Gerichtshof, dass Artikel 8 der Konvention verletzt
                worden ist und dass über den Beschwerdepunkt, den die
                Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Recht auf Achtung ihres
                Familienlebens vorgebracht hat, nicht entschieden zu werden
                braucht. 
                 
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