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Kosten des Anwalts
RVG
BRAGO
Zeithonorare |
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Grundlegendes
Die erste Sorge des Mandanten gilt dem Schicksal seines Falls. Die
zweite Sorge des Mandanten betrifft regelmäßig die Kosten. Unsere Dienstleistungen für
Sie sind kostenpflichtig. Auch Beratungsgespräche kosten Geld und sind leider keine
reinen Werbeveranstaltungen. Wir teilen Ihnen aber gerne vor einer Beratung mit, welche
Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Dabei sparen mitunter Menschen an der
falschen Stelle. Internet-Beratungen für 20,- € werden angeboten,
wo sich dann immer die Frage erhebt, welche Fälle damit gemeint sein
können. Sind das Kurz-Beratungen von einigen Minuten oder ist das
schlicht Augenwischerei? Komplexe Probleme müssen auch komplex
betrachtet werden. Und wir beobachten, dass Menschen zum Anwalt spät,
mitunter auch zu spät kommen, während eine Beratung im Vorfeld viel Ärger vermieden
hätte. Das ist ähnlich wie bei Ärzten, die sich dann mit
Krankheitsbildern befassen müssen, die erst gar nicht hätten
entstehen müssen. Oft ist die juristische Weichenstellung sehr früh die
eigentliche Entscheidung und da kann es sich als umsichtig erweisen,
sorgfältigere Überlegungen anzustellen. Wer am Anwalt spart,
darf sich hinterher nicht beschweren.
Dabei sind die deutschen
"Tarife" im Vergleich mit anderen Ländern oft sogar
zurückhaltend. Mandanten, die sich international vertreten lassen,
berichten zum Beispiel von britischen Anwaltshonoraren, die als recht
hoch im Vergleich zu deutschen gelten.
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Hinweispflicht
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem
Jahre 2007 muss der Rechtsanwalt den Mandanten in der Regel nicht
ungefragt über die Vergütungspflichtigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit
und die Höhe des Honorars unterrichten. Denn der rechtliche Beratung
suchende Mandant weiß oder sollte wissen, dass der Rechtsanwalt
seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt. Deswegen
sind Anwaltstätigkeiten nicht honorarfrei. Zur Honorarhöhe muss der
Rechtsanwalt in der Regel also nicht aufklären, weil der
Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den
Bedingungen der gesetzlichen Gebühren, die typischerweise als
angemessen gelten.
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Ab
dem 1.1.2007 gilt der erhöhte Mehrwertsteuersatz
von 19 %. Die BRAK hat ausführlich Stellung zu der Frage
genommen, wie Mandate, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden und erst
danach enden, abgerechnet werden können. |
Honorarvereinbarungen
Neben
den vom Gesetz vorgestellten Regelungen bieten sich in vielen Fällen
individuelle Vereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt an. Hier
können Honorarvereinbarungen mit
unterschiedlichen Differenzierungsgraden in Betracht. Verträge über Zeithonorare
bieten sich durchaus im beiderseitigen Interesse an. "Durchschnittlich
lag bei den Rechtsanwälten in ganz Deutschland 1997 der niedrigste
Stundensatz bei 192 DM, der Regelstundensatz bei 266 DM und der
höchste Stundensatz bei 340 DM." (Vgl. Alexandra Schmucker,
STAR: Zeithonorarabrechnung in Rechtsanwaltskanzleien). Inzwischen
wird man von höheren Zahlen ausgehen. Mitunter erledigen sich
einfache Anfragen auch mit 30 Euro. Allerdings behalten wir uns vor zu
entscheiden, ob eine Anfrage einfach ist. Denn was Mandanten manchmal
für einfach halten, kann für Juristen versteckte Probleme aufweisen,
die Laien nicht immer erfolgreich zu erläutern sind.
Nach neueren Erhebungen gelten €
150,00 als Eckpreis für ein Stundenhonorar.
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Anwälte gelten als teuer und wer verliert,
zahlt vielleicht mehr, als er eingefordert hat. Für Parteien mit geringerem Einkommen
besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. |
Hier können Sie das Formular über
die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ausfüllen.
So würden Sie z.B. bei Ehescheidungen keine
Kosten tragen, wenn Sie nur ein geringes Einkommen oder gar nur Sozialhilfe
beziehen.
Wenn Sie uns Ihren Fall anvertrauen, sind
wir gerne bereit, Ihnen vorab darzustellen, wie sich das Kostenrisiko darstellt. In jedem
Fall erklären wir Ihnen auch, inwieweit Möglichkeiten bestehen, dieses Risiko
überschaubar zu halten. Wir holen auch Deckungszusagen der
Rechtsschutzversicherungen ein und beantragen für Sie Prozesskostenhilfe, wenn die
Voraussetzungen vorliegen sollten.
Sind eigentlich Anwaltskosten absetzbar?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es
im Fall von erstmaligen Online-Beratungen von neuen Mandanten zu unserer eigenen
Absicherung notwendig ist, dass ein Vorschuss
geleistet wird. |
Das
OLG Hamm hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht mit einem reduzierten
Gebührenrahmen für die Erstberatung
werben dürfen (Urteil vom 03.08.2004, Az.: 4 U 94/04).
Das OLG Hamm hat einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Niederlassung in
Essen untersagt, im Geschäftsverkehr mit Preisbeispielen von 10,00
bis maximal 50,00 Euro für eine arbeitsrechtliche
Erstberatung zu werben.
Dazu ist zu sagen, dass auch Erstberatungen im Arbeitsrecht
mitunter recht komplexe Fragen - etwa bei der Frage potenzieller Kündigungsgründe
aufwerfen können, die sich nicht "zwischen Tür und Angel"
beantworten lassen.
Die Angabe eines sehr niedrigen Höchstpreises kann nach dem Urteil
des OLG Hamm eine individuelle Bestimmung der Gebühr anhand des Arbeitsaufwandes
nicht in allen Fällen gewährleisten. Nach dem hier einschlägigen
alten Gebührenrecht (BRAGO), sei die Vereinbarung einer Pauschalgebühr,
die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sei, zwar zulässig.
Diese müsste nach der BRAGO aber im
angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und
dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
Wenn der Rechtsanwalt die Obergrenze von sich aus auf 50,00 Euro statt
der gesetzlichen Kappungsgrenze von 180,00 Euro festsetze, schneide er
sich die Bewertung des einzelnen Falles nach diesen gesetzlichen
Vorgaben von vornherein ab.
Bei Anwendung des neuen RVG gelte dies erst recht, weil das RVG gar
keine Kappungsgrenze mehr für Erstberatungen im arbeitsrechtlichen
Bereich vorsehe. Abgesehen davon ist zu beachten, dass nach dem neuen
Gebührenrecht bei einer Erstberatung von Verbrauchern (§ 13 BGB) gemäß
Nr. 2102 VV RVG bis zu 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer
berechnet werden können.
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Einige grundlegende
Hinweise für Mandanten zur neuen Gesetzeslage
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Zusammenfassung der Rechtslage nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab dem 01.07.2004
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird
angewendet, wenn dem Anwalt der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem
01.07.2004 erteilt worden ist. Anderenfalls gilt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(s.u.). Die Neuregelung führt zu einer stark veränderten Abrechnungsweise für die
Rechtsanwaltschaft.
Die bisherigen Bruchteilsgebühren wie etwa 7,5/10 werden ersetzt durch Dezimalgebühren
wie etwa 0,75, 1,0.
An die Stelle der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO tritt die Geschäftsgebühr nach Nummer
2400 VV. Der Rahmen beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3
kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Die
Geschäftsgebühr wird nicht mehr in vollem Umfang auf eine Prozessgebühr
angerechnet, sondern nur zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75.
An die Stelle der Besprechungsgebühr tritt die
Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt zum
Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Ein anderer
Besprechungsaufwand ist im Rahmen von Nr. 2400 VV zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr
beträgt im erstinstanzlichen und Berufungsverfahren gemäß Nummer 3104 VV und Nummer
3202 VV 1,2.
Die Vergleichsgebühr der BRAGO entfällt zugunsten der
Einigungsgebühr und diese hat einen größeren Anwendungsbereich, sodass nicht der
Abschluss eines Vergleichs im § 779 BGB.
An die Stelle der alten Prozessgebühr
tritt die Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3100 VV. Sie
beläuft sich auf 1,3 bzw. gemäß Nummern 3200 und 3206 in Berufungs- und
Revisionsverfahren auf 1,6.
Die Beweisgebühr
nach der BRAGO entfällt.
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Frühere
Rechtslage nach BRAGO -
die folgenden Ausführungen gelten nur noch für Altfälle und als
Vergleich zur jetzigen Rechtslage
Die Vergütung des Rechtsanwaltes bestimmt
sich regelmäßig nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte BRAGO. Von diesen
Bestimmungen kann im Einzelfall abgewichen werden. Im Zivilrecht wie auch im
Verwaltungsrecht wird die anwaltliche Tätigkeit nach dem so genannten Gegenstands- bzw.
Streitwert berechnet. Letzterer wird im Fall von Prozessen von den Gerichten festgesetzt.
Wer etwa 5.000 Euro einfordert, legt damit auch den Gegenstandswert fest.
Bei nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist die Festlegung der Gegenstandswerte oft schwierig, weil das jeweilige
Interesse, das eben nicht kommerzieller Natur ist, auf einen Wert festgelegt werden muss.
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte befasst sich nicht nur mit der Höhe,
sondern auch mit der Zahl der Gebühren. Je nach Tätigkeit des Anwalts bestimmt die
BRAGO, wie viele Gebühren oder wie viel einer Gebühr entsteht.
Bei einer Erstberatung durch den
Rechtsanwalt, ohne Erteilung eines Mandats, gibt es aber eine obere Grenze, um böse
Überraschungen für den Mandanten zu vermeiden. Diese liegt zur Zeit nach § 20 BRAGO bei
231,31 maximal. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt bei einer Erstberatung keine
höhere Gebühr als diesen Betrag fordern kann.
Kommt es zu einer Mandatierung des Anwalts,
fallen grundsätzlich und im Regelfall bei der außergerichtlichen Vertretung 7,5/10 einer
vollen Gebühr an. Der Anwalt schreibt dann die Gegenseite an und macht die Forderungen
des Mandanten geltend. Wie viele Briefe der Anwalt schreibt, hat für die endgültigen
Kosten eher geringe Bedeutung.
Kommt es aber zu (fern)mündlichen
Verhandlungen und Besprechungen mit dem Gegner oder einem Dritten über tatsächliche oder
rechtliche Fragen, so fallen im Regelfall nochmals weitere 7,5/10 der vollen Gebühr an.
Wer also seinen Anwalt beauftragt, im Zuge einer schnellen Erledigung die Gegenseite bzw.
deren Anwalt anzurufen, zahlt das Doppelte. Das muss aber kein Fehler" sein,
weil erfahrungsgemäß solche Gespräche oft mehr Ergebnisse zeitigen als ewige
Korrespondenzen, die nur Standpunkte wiederholen.
Bei diesen Gebühren handelt es sich bei
7,5/10 um eine Mittelgebühr in dem bestehenden Rahmen von 5/10 bis 10/10. Je nach
Bedeutung, des Umfanges und des Schwierigkeit der Angelegenheit kann die Gebühr daher
auch minimal 5/10 oder maximal 10/10 betragen. Bei einem prozessualen Rechtsstreit fallen
regelmäßig zwei Gebühren zu je 10/10 (= 20/10) an.
Kommt es zudem zu einer Beweisaufnahme, d.h.
werden etwa Zeugen oder Sachverständige gehört, wird nochmals eine weitere Gebühr von
10/10 fällig. Kommt es zu einem Vergleich, d.h. einer Einigung zwischen den Parteien,
ohne dass ein Urteil gesprochen werden muss, werden für den gerichtlichen Vergleich 10/10
der vollen Gebühr und für den außergerichtlichen Vergleich 15/10 der vollen Gebühr
fällig.
Wird der Anwalt zunächst außergerichtlich
tätig, werden im Regelfall die außergerichtlich verdienten Gebühren des Anwalts auf die
im gerichtlichen Verfahren verdienten Gebühren angerechnet. In Mahn- und
Vollstreckungssachen fällt für einen Mahnbescheid eine 10/10, und für einen
Vollstreckungsbescheid eine 5/10 Gebühr an. Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhält
der Rechtsanwalt nach der BRAGO lediglich eine Gebühr von je 3/10.
Anders gestaltet sich die
Gebührenfestsetzung etwa im Strafrecht oder Sozialrecht. Hier gibt es Rahmengebühren.
Innerhalb dieses Rahmens berechnet sich die Gebühr nach der Bedeutung, dem Umfang und der
Schwierigkeit der Angelegenheit.
Zu den jeweils angefallenen Gebühren kommt
regelmäßig Auslagenersatz für Post- und Telekommunikationsentgelte, der entweder
konkret oder pauschal berechnet wird. Hinzu kommen können dann noch Kosten für
Fotokopien, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Schließlich wird auf den errechneten Betrag
für Mandanten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland noch die gesetzliche
Mehrwertsteuer von derzeit 16% erhoben.
Unabhängig von den Gebühren des
Rechtsanwalts kommen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen noch Gerichtskosten hinzu. Je
nach Art des beschrittenen Rechtswegen muss entweder ein
Gerichtskostenvorschuss mit
Klageerhebung eingezahlt werden (so z.B. beim Amts- oder Landgericht in Zivilsachen) oder
die Zahlung hat am Schluss des Verfahrens bzw. des Rechtsstreit zu erfolgen (so etwa
regelmäßig bei den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten).
Die aktuellen Gebührentabellen finden Sie
bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Einen Kostenrechner
für Gerichtsverfahren finden Sie auf den Seiten der
nordrhein-westfälischen Justiz. |
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