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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Kosten des Anwalts

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Zeithonorare

Kosten Anwalt Bonn

Grundlegendes

Die erste Sorge des Mandanten gilt dem Schicksal seines Falls. Die zweite Sorge des Mandanten betrifft regelmäßig die Kosten. Unsere Dienstleistungen für Sie sind kostenpflichtig. Auch Beratungsgespräche kosten Geld und sind leider keine reinen Werbeveranstaltungen. Wir teilen Ihnen aber gerne vor einer Beratung mit, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

Dabei sparen mitunter Menschen an der falschen Stelle. Internet-Beratungen für 20,- € werden angeboten, wo sich dann immer die Frage erhebt, welche Fälle damit gemeint sein können. Sind das Kurz-Beratungen von einigen Minuten oder ist das schlicht Augenwischerei? Komplexe Probleme müssen auch komplex betrachtet werden. Und wir beobachten, dass Menschen zum Anwalt spät, mitunter auch zu spät kommen, während eine Beratung im Vorfeld viel Ärger vermieden hätte. Das ist ähnlich wie bei Ärzten, die sich dann mit Krankheitsbildern befassen müssen, die erst gar nicht hätten entstehen müssen. Oft ist die juristische Weichenstellung sehr früh die eigentliche Entscheidung und da kann es sich als umsichtig erweisen, sorgfältigere Überlegungen anzustellen. Wer am Anwalt spart, darf sich hinterher nicht beschweren. 

Dabei sind die deutschen "Tarife" im Vergleich mit anderen Ländern oft sogar zurückhaltend. Mandanten, die sich international vertreten lassen, berichten zum Beispiel von britischen Anwaltshonoraren, die als recht hoch im Vergleich zu deutschen gelten. 

Hinweispflicht

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2007 muss der Rechtsanwalt den Mandanten in der Regel nicht ungefragt über die Vergütungspflichtigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Höhe des Honorars unterrichten. Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder sollte wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt. Deswegen sind Anwaltstätigkeiten nicht honorarfrei. Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel also nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren, die typischerweise als angemessen gelten.

Ab dem 1.1.2007 gilt der erhöhte Mehrwertsteuersatz von 19 %. Die BRAK hat ausführlich Stellung zu der Frage genommen, wie Mandate, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden und erst danach enden, abgerechnet werden können. 
Honorarvereinbarungen 

Neben den vom Gesetz vorgestellten Regelungen bieten sich in vielen Fällen individuelle Vereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt an. Hier können Honorarvereinbarungen mit unterschiedlichen Differenzierungsgraden in Betracht. Verträge über Zeithonorare bieten sich durchaus im beiderseitigen Interesse an. "Durchschnittlich lag bei den Rechtsanwälten in ganz Deutschland 1997 der niedrigste Stundensatz bei 192 DM, der Regelstundensatz bei 266 DM und der höchste Stundensatz bei 340 DM." (Vgl. Alexandra Schmucker, STAR: Zeithonorarabrechnung in Rechtsanwaltskanzleien). Inzwischen wird man von höheren Zahlen ausgehen. Mitunter erledigen sich einfache Anfragen auch mit 30 Euro. Allerdings behalten wir uns vor zu entscheiden, ob eine Anfrage einfach ist. Denn was Mandanten manchmal für einfach halten, kann für Juristen versteckte Probleme aufweisen, die Laien nicht immer erfolgreich zu erläutern sind. 

Nach neueren Erhebungen gelten € 150,00 als Eckpreis für ein Stundenhonorar. 

Anwälte gelten als teuer und wer verliert, zahlt vielleicht mehr, als er eingefordert hat. Für Parteien mit geringerem Einkommen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Hier können Sie das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ausfüllen.

So würden Sie z.B. bei Ehescheidungen keine Kosten tragen, wenn Sie nur ein geringes Einkommen oder gar nur Sozialhilfe beziehen. 

Wenn Sie uns Ihren Fall anvertrauen, sind wir gerne bereit, Ihnen vorab darzustellen, wie sich das Kostenrisiko darstellt. In jedem Fall erklären wir Ihnen auch, inwieweit Möglichkeiten bestehen, dieses Risiko überschaubar zu halten. Wir holen auch Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherungen ein und beantragen für Sie Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen vorliegen sollten.

Sind eigentlich Anwaltskosten absetzbar?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es im Fall von erstmaligen Online-Beratungen von neuen Mandanten zu unserer eigenen Absicherung notwendig ist, dass ein Vorschuss geleistet wird. 

Kosten Rechtsanwalt BonnDas OLG Hamm hat entschieden, dass Rechtsanwälte nicht mit einem reduzierten Gebührenrahmen für die Erstberatung werben dürfen (Urteil vom 03.08.2004, Az.: 4 U 94/04).

Das OLG Hamm hat einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Niederlassung in Essen untersagt, im Geschäftsverkehr mit Preisbeispielen von 10,00 bis maximal 50,00 Euro für eine arbeitsrechtliche Erstberatung zu werben. 

Dazu ist zu sagen, dass auch Erstberatungen im Arbeitsrecht mitunter recht komplexe Fragen - etwa bei der Frage potenzieller Kündigungsgründe aufwerfen können, die sich nicht "zwischen Tür und Angel" beantworten lassen.

Die Angabe eines sehr niedrigen Höchstpreises kann nach dem Urteil des OLG Hamm eine individuelle Bestimmung der Gebühr anhand des Arbeitsaufwandes nicht in allen Fällen gewährleisten. Nach dem hier einschlägigen alten Gebührenrecht (BRAGO), sei die Vereinbarung einer Pauschalgebühr, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sei, zwar zulässig. Diese müsste nach der BRAGO aber im angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

Wenn der Rechtsanwalt die Obergrenze von sich aus auf 50,00 Euro statt der gesetzlichen Kappungsgrenze von 180,00 Euro festsetze, schneide er sich die Bewertung des einzelnen Falles nach diesen gesetzlichen Vorgaben von vornherein ab.

Bei Anwendung des neuen RVG gelte dies erst recht, weil das RVG gar keine Kappungsgrenze mehr für Erstberatungen im arbeitsrechtlichen Bereich vorsehe. Abgesehen davon ist zu beachten, dass nach dem neuen Gebührenrecht bei einer Erstberatung von Verbrauchern (§ 13 BGB) gemäß Nr. 2102 VV RVG bis zu 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer berechnet werden können.

 

Einige grundlegende Hinweise für Mandanten zur neuen Gesetzeslage

 

Rechtsanwalt Dr. Palm Bonn Online

Zusammenfassung der Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab dem 01.07.2004

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird angewendet, wenn dem Anwalt der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 01.07.2004 erteilt worden ist. Anderenfalls gilt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (s.u.). Die Neuregelung führt zu einer stark veränderten Abrechnungsweise für die Rechtsanwaltschaft. Die bisherigen Bruchteilsgebühren wie etwa 7,5/10 werden ersetzt durch Dezimalgebühren wie etwa 0,75, 1,0.

An die Stelle der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO  tritt die Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 VV. Der Rahmen beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Die Geschäftsgebühr wird nicht mehr in vollem Umfang auf eine  Prozessgebühr angerechnet, sondern nur zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75.

An die Stelle der Besprechungsgebühr tritt die Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist. Mit anderen Worten: Ein anderer Besprechungsaufwand ist im Rahmen von Nr. 2400 VV zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr beträgt im erstinstanzlichen und Berufungsverfahren gemäß Nummer 3104 VV und Nummer 3202 VV  1,2. 

Die Vergleichsgebühr der BRAGO entfällt zugunsten der Einigungsgebühr und diese hat einen größeren Anwendungsbereich, sodass nicht der Abschluss eines Vergleichs im § 779 BGB.

An die Stelle der alten Prozessgebühr tritt die Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3100 VV. Sie beläuft sich auf 1,3 bzw. gemäß Nummern 3200 und 3206 in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 1,6.

Die Beweisgebühr nach der BRAGO entfällt. 

Gebühren des RechtsanwaltsFrühere Rechtslage nach BRAGO - die folgenden Ausführungen gelten nur noch für Altfälle und als Vergleich zur jetzigen Rechtslage

Die Vergütung des Rechtsanwaltes bestimmt sich regelmäßig nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte BRAGO. Von diesen Bestimmungen kann im Einzelfall abgewichen werden. Im Zivilrecht wie auch im Verwaltungsrecht wird die anwaltliche Tätigkeit nach dem so genannten Gegenstands- bzw. Streitwert berechnet. Letzterer wird im Fall von Prozessen von den Gerichten festgesetzt. Wer etwa 5.000 Euro einfordert, legt damit auch den Gegenstandswert fest.

Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Festlegung der Gegenstandswerte oft schwierig, weil das jeweilige Interesse, das eben nicht kommerzieller Natur ist, auf einen Wert festgelegt werden muss. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte befasst sich nicht nur mit der Höhe, sondern auch mit der Zahl der Gebühren. Je nach Tätigkeit des Anwalts bestimmt die BRAGO, wie viele Gebühren oder wie viel einer Gebühr entsteht.

Bei einer Erstberatung durch den Rechtsanwalt, ohne Erteilung eines Mandats, gibt es aber eine obere Grenze, um böse Überraschungen für den Mandanten zu vermeiden. Diese liegt zur Zeit nach § 20 BRAGO bei 231,31 € maximal. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt bei einer Erstberatung keine höhere Gebühr als diesen Betrag fordern kann.

Kommt es zu einer Mandatierung des Anwalts, fallen grundsätzlich und im Regelfall bei der außergerichtlichen Vertretung 7,5/10 einer vollen Gebühr an. Der Anwalt schreibt dann die Gegenseite an und macht die Forderungen des Mandanten geltend. Wie viele Briefe der Anwalt schreibt, hat für die endgültigen Kosten eher geringe Bedeutung.

Kommt es aber zu (fern)mündlichen Verhandlungen und Besprechungen mit dem Gegner oder einem Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen, so fallen im Regelfall nochmals weitere 7,5/10 der vollen Gebühr an. Wer also seinen Anwalt beauftragt, im Zuge einer schnellen Erledigung die Gegenseite bzw. deren Anwalt anzurufen, zahlt das Doppelte. Das muss aber kein „Fehler" sein, weil erfahrungsgemäß solche Gespräche oft mehr Ergebnisse zeitigen als ewige Korrespondenzen, die nur Standpunkte wiederholen.

Bei diesen Gebühren handelt es sich bei 7,5/10 um eine Mittelgebühr in dem bestehenden Rahmen von 5/10 bis 10/10. Je nach Bedeutung, des Umfanges und des Schwierigkeit der Angelegenheit kann die Gebühr daher auch minimal 5/10 oder maximal 10/10 betragen. Bei einem prozessualen Rechtsstreit fallen regelmäßig zwei Gebühren zu je 10/10 (= 20/10) an.

Kommt es zudem zu einer Beweisaufnahme, d.h. werden etwa Zeugen oder Sachverständige gehört, wird nochmals eine weitere Gebühr von 10/10 fällig. Kommt es zu einem Vergleich, d.h. einer Einigung zwischen den Parteien, ohne dass ein Urteil gesprochen werden muss, werden für den gerichtlichen Vergleich 10/10 der vollen Gebühr und für den außergerichtlichen Vergleich 15/10 der vollen Gebühr fällig.

Wird der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig, werden im Regelfall die außergerichtlich verdienten Gebühren des Anwalts auf die im gerichtlichen Verfahren verdienten Gebühren angerechnet. In Mahn- und Vollstreckungssachen fällt für einen Mahnbescheid eine 10/10, und für einen Vollstreckungsbescheid eine 5/10 Gebühr an. Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhält der Rechtsanwalt nach der BRAGO lediglich eine Gebühr von je 3/10.

Anders gestaltet sich die Gebührenfestsetzung etwa im Strafrecht oder Sozialrecht. Hier gibt es Rahmengebühren. Innerhalb dieses Rahmens berechnet sich die Gebühr nach der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit.

Zu den jeweils angefallenen Gebühren kommt regelmäßig Auslagenersatz für Post- und Telekommunikationsentgelte, der entweder konkret oder pauschal  berechnet wird. Hinzu kommen können dann noch Kosten für Fotokopien, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Schließlich wird auf den errechneten Betrag für Mandanten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 16% erhoben.

Unabhängig von den Gebühren des Rechtsanwalts kommen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen noch Gerichtskosten hinzu. Je nach Art des beschrittenen Rechtswegen muss entweder ein Gerichtskostenvorschuss mit Klageerhebung eingezahlt werden (so z.B. beim Amts- oder Landgericht in Zivilsachen) oder die Zahlung hat am Schluss des Verfahrens bzw. des Rechtsstreit zu erfolgen (so etwa regelmäßig bei den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten).

Die aktuellen Gebührentabellen finden Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer.

Einen Kostenrechner für Gerichtsverfahren finden Sie auf den Seiten der nordrhein-westfälischen Justiz. 

Wir bemühen uns um inhaltliche Richtigkeit, aber alle Angaben sind ohne Gewähr.

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