Neue
Rechtsprechung des BGH: Rückforderung schwiegerelterlicher
Zuwendungen
Der BGH hatte über eine Klage von
Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen
Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe
ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats
ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter
erleichterten Voraussetzungen möglich.
Die Tochter der Kläger und der
Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in
Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine
Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto
des Beklagten 58.000 DM. Im Mai
1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund
49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und
die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in
dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein
zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im
Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich
aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung
steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
Die Kläger verlangen nunmehr von dem
Beklagten insbesondere die Rückzahlung der
überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung
der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige
Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg
und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner
ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind
und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände
zuwandten, kam nach bisheriger
Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein
Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen)
"unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war.
Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern
grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
An dieser
Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Vielmehr sind
derartige schwiegerelterliche Leistungen als
Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche
Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen
Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig
in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu
partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene
Schenkungen bleiben die Grundsätze des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage
solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das
eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit
dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch
wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit
einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt
abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die
Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt
haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig
von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung
ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind
Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit
Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene
Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung
gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung),
kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn
die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem
eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt
beschenken (Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR
189/06).
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